Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG

Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?

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uwes:

--- Zitat ---Original von bolli
Meinen Sie mit \"Nachschusspflicht\" die nachzukaufenden Pflichtanteile (was ja kein \"echter Nachschuss\" ist) oder etwas anderes.

§2 Abs. 5 der neuen Satzung sagt immer noch:

--- Zitat ---
Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
--- Ende Zitat ---
Oder sehen Sie das anders ?
--- Ende Zitat ---

@Bolli

Ich gehe anhand der Darstellungen von Jokeman14 am Anfang dieses Threads davon aus, dass die von ihm zitierte Regelung neu, also zuvor kein Anteilserwerb aufgrund des Bezugs bestimmter Energiemengenlaut Satzung verpflichtend war.

Wenn dieser \"Pflichtanteilserwerb nun neu ist, dann frage ich mich, was diesen von einer Nachschusspflicht unterscheidet. Auch sind die starren Grenzen denkbar ungerecht, wenn man sich überlegt, dass schon ein Bezug von 4000,05 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichtet, während derjenige Genosse mit 4000 kwh nichts tun muss. Zudem erscheint diese Satzungsänderung allein unter dem Druck des Insolvenzverfahrens zustande gekommen zu sein und ist vor dem Hintergrund der fehlenden Information der Genossen mehr als bedenklich. Es könnte ein Verstoß gegen § 46 Abs. 1 GenG vorliegen.
Allerdings möchte ich hier darauf hinweisen, Dass sowohl die anstehende Vertreterversammlung als auch deren Tagesordnung hier veröffentlicht waren. Zumindest ergibt sich das aus der Internetseite der Energen Süd. Ob dabei die Fristen von 1 Woche zur Mitgliederinformation und von 2 Wochen zur Benachrichtigung der Vertreter eingehalten wurden, kann ich von hier aus nicht ersehen. Ob mit der Tagesordnung auch die geänderten Bestimmungen der Satzung mit verschickt wurden, ebenfalls nicht. Erkennbar erfolgte über die Internetseite jedenfalls keine vorherige Information der Mitglieder über den konkreten Inhalt der Änderungen.

Die knallharte Kalkulation kann nach meiner Meinung nur den Grund gehabt haben, den Genossen noch mehr Geld zu entlocken Das erkennt man auch z.B. in dem Umstand, wonach gerade mehr als 4000 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichten. Das ist so in etwa der Jahresbedarf, der von sehr vielen Haushalten - zwar nur wenig aber - überschritten wird.
Beim Gasbezug wird es auf die \"Entnahmestelle\" ankommen. Das kann bei einem Mehrfamilienhaus zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen führen je nachdem ob eine Zentralheizung oder Gasetagenheizungen vorhanden sind.

Ich vermute einmal, dass jeder Genosse durchschnittlich einen Anteil gezeichnet hat. Stromkunden werden durchschnittlich so ungefähr 4000 kwh +/-  verbrauchen. Das heißt, dass viele dieser Kunden - wenn sie zugleich Genossen sind - zusätzliche \"Pflichtanteile zeichnen müssen. Wenn das nur bei 10000 Kunden der Fall sein sollte, dann würde diese Maßnahme schon 1 Mio € mehr in die Kassen des Insolvenzverwalters spülen. Die Genossen hätten vermutlich keinen eigenen Vorteil davon.

Ein hinweis an alle Betroffenen: Ob sich eine Anfechtung des Beschlusses der Vertreterversammlung lohnt oder aber nicht, kann ich nicht mit letzter Sicherheit beantworten.

Stromfraß:
Ob der Insolvenzverwalter der richtige Adressat ist?
Es geht ja um die Kündigung bei der Genossenschaft wegen der Satzungsänderung und ein Insolvenzverfahren ist ja noch nicht mal eröffnet. Insofern wäre ggf. RA Pluta ohnehin nicht der Ansprechpartner
Hier mal 2 Sätze aus der aktuellen Berliner Zeitung:

--- Zitat ---Hat eine Vertreterversammlung anstelle der Mitgliederversammlung die Satzungsänderung beschlossen, ist jeder Genosse zur Kündigung befugt. Schriftliche Erklärung Spätestens einen Monat nach dem das Genossenschaftsmitglied von dem Beschluss erfahren hat, muss das Mitglied die Kündigung gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklären. Die Kündigung wirkt zum Schluss des Geschäftsjahres
--- Ende Zitat ---
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html

Kampfzwerg:
@Betroffener

Ich habe nicht \"regulär\" gekündigt, sondern ausserordentlich fristlos, und nur hilfs-/ersatzweise zum nächst möglichen Termin!

 

--- Zitat ---Schriftliche Erklärung Spätestens einen Monat nach dem das Genossenschaftsmitglied von dem Beschluss erfahren hat, muss das Mitglied die Kündigung gegenüber der Genossenschaft schriftlich erklären. Die Kündigung wirkt zum Schluss des Geschäftsjahres. Der Genosse scheidet automatisch zum Ende des Geschäftsjahres aus, in dem die Kündigung erklärt worden ist. Die Folge einer wirksamen außerordentlichen Kündigung ist, dass die Satzungsänderung keine Wirkung für und gegen das kündigende Mitglied entfaltet. Für den Genossen bleibt die Satzung in der Fassung maßgeblich, wie sie vor dem satzungsändernden Beschluss bestanden hat.
--- Ende Zitat ---
http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html

http://energensued.de/41207.html

--- Zitat ---01.03.2012:Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit
Die aktualisierte Satzung steht hier zum Herunterladen bereit. Diese beinhaltet die am 14.01.2012 im Rahmen der außerordentlichen Vertreterversammlung beschlossenen Änderungen.
Der Vorstand der EnerGen Süd eG
--- Ende Zitat ---

Die Veröffentlichung der neuen Satzung auf der Homepage der Energiesüd erfolgte am 01.03.12!
Erfolgt daraufhin eine Kündigung der Mitgliedschaft innerhalb von 4 Wochen, tritt diese neue Satzung für diejenigen Mitglieder, die entsprechen fristgerecht gekündigt haben, nicht in Kraft!
 \"Außerordentlich\" hin oder her.

uwes:
Der Insolvenzverwalter ist derzeit in der Tat nicht der richtige Zustellungsadressat.
Im Beschluss des AG Ulm Geschäfts-Nr.: 3 IN 98/12 vom 22.2.2012 heißt es:

\"Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Antragstellerin.\"

Zitat Stromfraß:
--- Zitat ---Ein Insolvenzverwalter, der so eine Möglichkeit geboten bekommt, um zusätzliche Millionen in die Kasse zu spülen, wird dies nutzen. Damit vergrößert sich die Insolvenzmasse und über die Quote würde ja jeder zumindest einen gewissen Anteil zurückbekommen. Sagen wir mal 50% wären nicht abnorm oder 30%. Dann kann sich jeder selbst ausrechnen, was ihm die Mitgliedschaft bei EnS eingebracht hat.
--- Ende Zitat ---

Also das wäre ja ein Traumergebnis. Üblich sind sicherlich eher Quoten von 1-3 %. Aber rechnen sie doch einmal selbst. Angenommen die Verbindlichkeiten der Energen Süd eG betragen 6 oder 7 Mio €. Durch die Satzungsänderung kämen noch einmal 1 Mio € herein. sonstige liquide Mittel sind nicht vorhanden. Die Energen Süd teilt auf Ihrer Internetseite selbst mit, dass die Rückzahlung der Anteile wohl nicht mehr möglich ist.

Der Insolvenzverwalter erhält ebenfalls einen erklecklichen Anteil aus der Masse. Wie sollen da 50 oder 30 % der Anteilwerte wieder zurückkommen?

Außerdem müssten jetzt alle Mitglieder die Anteilsrückzahlungsansprüche zunächst zur Insolvenztabelle  anmelden. Viel Vergnügen dabei.

Stromfraß:
Wenn ich die Darlegungen von Uwes lese, dann ist das mit der Vertreterversammlung ordentlich gelaufen, zumindest was die Bekanntgabe der TO anbelangt. Wenn auch ansonsten die Festlegungen des §46 GenG eingehalten wurden (Fristen, schriftliche Einladung) und entsprechend der Satzung gehandelt wurde, dann sind wohl deren Beschlüsse bindend.
Ob auf die Vertreter Druck ausgeübt wurde oder \"nur\" wirksam argumentiert wurde, spielt letztlich keine Rolle.
Wenn Uwes die Grenzen (4000 KWh) nicht so will, ist das auch unerheblich. Man hätte ja auch 3.500 KWh nehmen können und Grenzen sind eben nun mal Grenzen.

@Uwes: natürlich waren meine Zahlen keine echten Werte. Die kennt derzeit niemand.
Aber auf der Homepage des RA Pluta steht z.B.:

--- Zitat ---Insolvenzverwalter Wagner erreicht bei Integra 64 Prozent für die Gläubiger ...RA Pluta erreicht 100% Quote bei TRIX-Gläubigern
--- Ende Zitat ---

Wenn die Verbindlichkeiten bei 6 - 7 Mill. Euro liegen, so gibt es sicher noch offene Forderungen, die noch eingetrieben werden müssen. Bei der Endabrechnung wird es welche geben, die noch Geld bekommen müssten, aber sicher auch welche, die noch zahlen müssen. Dazu noch die evtl. einzutreibenden Pflichtanteile, da können doch schnell 2 - 3 Millionen zusammenkommen. Natürlich werden die Genossenschaftsanteile nicht sofort zur Zahlung fällig, selbst bei einer außerordentlichen Kündigung.
Und der Insolvenzverwalter bekommt zwar einen ordentlichhen Batzen, aber doch keine Millionen!

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