Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Stromfraß:
Deswegen spreche ich ja auch von Analogien.
Es muss doch ein Protokoll von jener ominösen Vertreterversammlung existieren. Da muss drin stehen, ob die Versammlung beschlussfähig war, d.h. Voraussetzungen wie termingemäße Einladung, TOP, über die abgestimmt werden sollte, Erfüllung der Vertreteranzahl (mind. 50) usw. Ist die Versammlung beschlussfähig mit einfacher Mehrheit, mit 2 Dritteln oder mit Drei Viertel? Ist es zulässig, die Geschäftsanteile an Bedingungen zu knüpfen wie die Höhe des Strom- oder Gasverbrauchs?
Ob und inwieweit das Protokoll allen Genossenschaftlern zugängig gemacht werden muss, wäre ebenfalls ein wichtiger Punkt. Wer hier nicht im Forum liest oder regelmäßig die Homepage der EnS, weiß u.U. noch gar nichts von seinem \"Glück\".Wenn es Verstöße gegen das GenG oder das Statut sind, dann muss schnellstens geklagt werden.
berthbe:
Und wer soll bitte klagen? Ich habe eine Rechtsschutzversicheung mit 150 Euro Selbstbeteiligung, da muß man sich schon überlegen, ob man dann wegen einer eventuell unrechtmäßigen Satzungsänderung und damit verbundenen 100 Euro Nachforderung des Insolvenzverwalters klagt, denn Ihren Genossenschaftsbeitrag werden Sie mangels Masse nicht mehr wiedersehen. Wer natürlich wesentlich mehr Nachforderungen zu erwarten hat, dem sei geraten, aktiv zu werden.
Betroffener:
--- Zitat ---Original von netsracz
Hallo Betroffener,
das wäre nett von Dir, werde dieses dann auch machen!
Per Fax und Einschreiben!
Grüße
netsracz
--- Ende Zitat ---
Hallo, nochmal,
da ich leider nicht weiß, ob das bloße zur Verfügung stellen bereits als (unerlaubte) Rechtsberatung ausgelegt werden kann, verzichte ich auf ein Musterschreiben...
Ich werde heute (per Einschreiben) dem Insolvenzverwalter der EnS meine außerordentliche Kündigung nach §67a GenG übermitteln, da meiner Ansicht nach ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.
M.E. ist der Adressat der Kündigung \"ausschließlich\" der Insolvenzverwalter, vgl. http://www.mietgerichtstag.de/download/43086501/Vortrag+Flatow.pdf dort auf Seite 5. Zur Sicherheit werde ich EnS ebenfalls per Kopie (nicht als Einschreiben) über meine Kündigung unterrichten.
Ich hoffe, ich liege mit dem Adressaten richtig (hab ziemlich viel gegoogelt) - wenn es jemand definitiv weiß, bitte kurze Nachricht.
Kampfzwerg:
Am 29.02. 12 habe ich vorsichtshalber sowohl den Stromliefervertrag als auch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausserordentlich fristlos, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mit Kopie an die Stadtwerke Schwäbisch Hall.
Die Rücknahme einer Kündigung geht schliesslich immer, aber wer zu spät kündigt, den bestraft das Leben ;-)
Die Antwort der Energensüd erfolgte bereits 2 Tage später und lautete wie folgt:
Zitatanfang: Wir bedauern Ihre Kündigung der Mitgliedschaft und haben diese gem. § 6 Abs. 1 unserer Satzung zum Schluss des Geschäftsjahres vorgemerkt. (Anm.: also fristgerecht 6 M. zum Ende des Geschäftsjahrs 2012)
Gem. § 6 der Satzung und Punkt 23 der Geschäftsordnung, erhalten Sie nach der Bilanzerstellung und der Feststellung des Jahresabschlusses 2012 durch die Verteterversammlung, Anfang 2013, Informationen zum Auseinandersetzungsguthaben.
Wir danken Ihnen als unser Mitglied für Ihre Treue und bedanken uns bereits vorab für Ihr Verständnis.
Bitte versäumen Sie es nicht, sich rechtzeitig nach einem neuen Lieferanten umzusehen. Zitatende.
Den letzten Satz mit der Empfehlung, es nicht zu versäumen, einen neuen Lieferanten zu suchen, empfand ich angesichts der bisherigen Öffentlichkeitsarbeit der Energensüd bzw. deren Informationspolitik ehrlich gesagt dann schon als höhnische Verar.....
Dem Schreiben lag weiterhin ein Infoblatt über die Einstellung der Strom- und Gasbelieferung zum 29.02. bei, das bereits auf der Homepage des Insovenverwalters Pluta veröffentlicht wurde.
Des Weiteren habe ich bereits meinen Grundversorger kontaktiert, dem bis dahin noch keine Informationen über die Insolvenz der Energensüd vorlagen, und diesem alle relevanten Daten telefonisch angegeben.
Unabhängig davon, hole ich natürlich diverse Angebote ein.
Edit:
Meines Erachtens muss eine Vertragskündigung übrigens grundsätzlich an den Vertragspartner erfolgen!
Betroffener:
--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Am 29.02. 12 habe ich vorsichtshalber sowohl den Stromliefervertrag als auch die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft ausserordentlich fristlos, ersatzweise zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Mit Kopie an die Stadtwerke Schwäbisch Hall.
...
Edit:
Meines Erachtens muss eine Vertragskündigung übrigens grundsätzlich an den Vertragspartner erfolgen!
--- Ende Zitat ---
Das habe ich mir auch schon überlegt... tendiere aber nach reiflicher Überlegung zu folgender Lösung:
- reguläre Kündigung der Mitgliedschaft bedeutet m.E., dass die jetzt veröffentlichte Satzung anerkannt wurde und ungeachtet der neuen Satzung die bisherige Mitgliedschaft (zum Jahresende) beendet wird. Ich habe mir das Genossenschaftsgesetz mal näher angeschaut, und schließe aus dem letzten Satz in § 67a Abs. 2, dass im Falle einer nicht-außerordentlichen Kündigung die neue Satzung trotzdem für/gegen den Genossen wirkt (meine \"Umkehrschluss-Theorie\")
Ich möchte auf jeden Fall vermeiden, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verpflichtung wegen einem Formfehler die aufgr. der neuen Satzung ausstehende Einlage einfordert.
- da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der EnS lt. Amtgericht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, kann doch eigentlich nur er wirksam Kündigungen entgegennehmen. Ich würde das mit einem Vormund vergleichen, der die nicht (mehr) rechtsfähige EnS vertreten muss.
Ist aber eigentlich egal, vorsichtshalber habe ich gegenüber beiden die Kündigung ausgesprochen.
Haben wird denn keinen betroffenen Juristen im Forum, der hier etwas Licht ins Dunkel bringen könnte? (oder waren Anwälte so clever und haben von vornherein die Finger von EnS gelassen ;-) )
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