Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
Betroffener:
Liebe (Mit-)Betroffene,
hinsichtlich der nun veröffentlichten Satzungsänderung und der daraus folgenden Konsequenzen habe ich mich mal ein bisschen eingelesen. Folgender Gedankengang:
Die von der Vertreterversammlung beschlossene Erweiterung der Pflichtanteile nach § 2 Abs. 1 der Satzung stellt eine Änderung der Satzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 Genossenschaftsgesetz (GenG) dar.
Eine solche Änderung (nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG) berechtigt den Genossen zur außerordentlichen Kündigung (§ 67 a Abs. 1 GenG). Da die Satzungsänderung durch die Vertreterversammlung beschlossen wurde, kann jedes Mitglied kündigen (§ 67 a Abs. 1 - letzter Satz) - das Erfordernis eines persönlichen Widerspruchs in der Generalversammlung kommt hier nicht zum Zuge.
Kündigung: § 67 a Abs. 2 - schriftlich, innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahrs, Frist: 1 Monat nach Kenntniserlangung (m.E. mit Eintagung ins Genossenschaftsregister).
Ich habe hier einen interesssanten Artikel zu diesem Thema in der Berliner Zeitung gefunden: http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html
Was haltet ihr davon?
Gibt es Bedenken - bitte melden ...
Gruß
Betroffener
Betroffener:
Ach ja, hier noch etwas zur ersten großen Aufgabe des Insolvenzverwalters:
BGH-Beschluss vom 16. 3. 2009 - II ZR 138/08:
\"Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.\"
So wie ich das sehe, muss der Insolvenzverwalter bei wirksamer Erhöhung der Genossenschaftsanteile die ausstehenden Einlagen (zum Wohle der Gläubiger - nicht unbedingt im Sinne der Anteilseigner) dann schleunigst eintreiben.
Ich bereite heute Abend mal eine außerordentliche Kündigung (gem. § 67 a GenG) vor, wenn Bedarf an einem Musterschreiben besteht, kurze Rückmeldung, ich stell mein Schreiben dann ins Forum.
netsracz:
--- Zitat ---Original von Betroffener
Ach ja, hier noch etwas zur ersten großen Aufgabe des Insolvenzverwalters:
BGH-Beschluss vom 16. 3. 2009 - II ZR 138/08:
\"Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.\"
So wie ich das sehe, muss der Insolvenzverwalter bei wirksamer Erhöhung der Genossenschaftsanteile die ausstehenden Einlagen (zum Wohle der Gläubiger - nicht unbedingt im Sinne der Anteilseigner) dann schleunigst eintreiben.
Ich bereite heute Abend mal eine außerordentliche Kündigung (gem. § 67 a GenG) vor, wenn Bedarf an einem Musterschreiben besteht, kurze Rückmeldung, ich stell mein Schreiben dann ins Forum.
--- Ende Zitat ---
Hallo Betroffener,
das wäre nett von Dir, werde dieses dann auch machen!
Per Fax und Einschreiben!
Grüße
netsracz
PLUS:
Man muss sich wirklich fragen, was die Verteter auf Druck der Organe Aufsichtsrat und Vorstand da in letzter Eile und wohl unter Geheimhaltung beschlossen haben. Die Mitgliederförderung kann kaum das Motiv gewesen sein. Die Organe, Vorstand, Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung sind da noch die Rechenschaft schuldig.
Die außerordentliche Kündigung schadet nichts und sie wäre durch die späte Veröffentlichung der Satzungsänderung ja noch fristgerecht. Sie macht aber nur wirklich Sinn, wenn die Verpflichtung zur Zeichnung weiterer Anteile besteht. Der Großteil der Mitglieder dürfte nicht betroffen sein. Der Insolvenzverwalter muss seiner Pflicht nachkommen und wird daher auch die Erfüllung der Verpflichungen aus der Satzung einfordern.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von PLUS
Man muss sich wirklich fragen, ...
--- Ende Zitat ---
Sich zu fragen, bedeutet wohl, sich die Fage in einem inneren Monolog selbst zu beantworten.
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