Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
bolli:
Liebe Mitstreiter,
wenn Sie keine AGB von Energen bei Vertragsabschluss erhalten haben, dann sind diese auch kein Vertragsbestandteil geworden, egal was drin stand. Es reicht auch nicht aus, die irgendwo im Internet bereit zu stellen. Man müsste bei online-Abschlüssen diese schon im Rahmen des Anmeldeverfahrens aufrufen und deren Kenntnisnahme bestätigen können, wie dieses bei den Billiganbietern geschieht.
Da brauchen Sie also nicht weiter suchen.
Ich weiss, dass bei Strom seinerzeit AGB in Papierform mit der Vertragsbestätigung verschickt wurden (und somit wohl auch nicht Vertragsbestandteil geworden sind ;) ).
SabbelMR:
In der Tat gab es für Stromkunden bis ca. Anfang 2011 noch gar keine Strom-AGB. Später waren AGB auf der Webseite einsehbar.
Wenn keine AGB Vertragsbestandteil geworden sind, gilt ja aber normales Recht.
Und wie soll aus diesem ein Sonderkündigungsrecht herleitbar sein, solange der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb aufrecht erhält?
Sobald ein Netzbetreiber die Durchleitung kündigt, ist die Sache wohl eindeutig (Energen kann wegen Unmöglichkeit nicht mehr leisten). Ebenso, sollte der Insolvenzverwalter nun eine Preiserhöhung anbringen (Sonderkündigungsrecht).
Ansonsten sind die Verträge wohl vorerst weiter bindend. Bitte auch beachten, daß alle EnS-Lieferverträge eine 12-monatige Mindestlaufzeit hatten.
Schlussendlich wird der Netzbetreiber keinen neuen Versorger an den Zählpunkt \"ranlassen\", solange EnS nicht - z.B. im Rahmen einer bestätigten Kündigung - die Lieferung abgemeldet oder einzelne Netzbetreiber EnS die Durchleitung gekündigt haben.
jofri46:
Zur Eingangsfrage \"Fristlose Kündigung bei Insolvenz\":
Zu beachten ist hier m. E. § 103 der Insolvenzordnung (InsO). Danach hat der Insolvenzverwalter das Recht, den Vertrag zu erfüllen und auch vom anderen Teil die Erfüllung zu verlangen. Er kann aber auch die weitere Vertragserfüllung ablehnen. Der Insolvenzverwalter hat insoweit ein Wahlrecht.
Dazu kann man den Insolvenzverwalter auffordern, sich zu erklären und er müsste sich dazu auch äußern. Zunächst bestehen die vertraglichen Verpflichtungen weiter fort und werden wohl auch weiter eingehalten
Eine fristlose, d. h. außerordentliche Kündigung des Kunden wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher m. E. nicht möglich. Eine solche Kündigung stünde dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters entgegen und wäre deshalb wohl nach § 119 InsO unwirksam. Das Unternehmen müsste also in anderer Weise vertragliche Pflichten verletzt haben, um eine fristlose Kündigung begründen zu können.
bolli:
--- Zitat ---Original von jofri46
Eine fristlose, d. h. außerordentliche Kündigung des Kunden wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist daher m. E. nicht möglich. Eine solche Kündigung stünde dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters entgegen und wäre deshalb wohl nach § 119 InsO unwirksam. Das Unternehmen müsste also in anderer Weise vertragliche Pflichten verletzt haben, um eine fristlose Kündigung begründen zu können.
--- Ende Zitat ---
Wie bei TDF scheint auch bei Energen die Realität die Theorie zu überholen. Die RNG hat EnergenSüd die Netzdurchleitung gekündigt und die Kunden seit dem 25.02. in die Ersatzversorgung überführt. siehe auch hier
Wenn das noch ein paar Große machen, braucht der vorläufige Insolvenzverwalter sich keine große Arbeit mehr zu machen. Auf jeden Fall sollten diese Kunden nun ein Sonderkündigungsrecht haben und sich umgehend einen neuen Versorger suchen (dürfen).
mc_chris:
Ich nochmal. Nach Kontaktaufnahme zum Insolvenzverwalter poste ich Euch die Antwort zu meinen Fragen:
\".....das Schreiben an die Mitglieder ist gerade in der Bearbeitung.
Vorab dies:
\"
Diese Antwort gilt ausschließlich für meinen Stromvertrag, aber so wie es derzeit aussieht werde ich erstmal die Füße still halten.
Gruß
Chris
(Edit Evitel2004: Email-Text gelöscht, da nicht ersichtlich ist, ob der Verfasser mit einer Veröffentlichung einverstanden war)
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