Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
fristlose Kündigung aufgrund der Insolvenz möglich?
khh:
--- Zitat von: Stromfraß am 18. März 2013, 19:15:43 ---Vielleicht reagiert IV Pluta aber auch so?
--- Ende Zitat ---
Ja und, wollen wir alle denkbaren hypothetischen Möglichkeiten durchkauen? - @SUPER4 muss handeln (oder es sein lassen und zahlen) !!! ::)
Übrigens, wo haben Sie DAS denn her :
--- Zitat von: Stromfraß ---Die Verjährungsfrist ist durch die Mahnung ohnehin unterbrochen und die dürfte hier bei 2 Jahren liegen.
--- Ende Zitat ---
Eine 2-jährige Verjährungsfrist kenne ich nicht und eine Forderungsverjährung wird nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage gehemmt bzw. verhindert !
PLUS:
--- Zitat von: khh am 18. März 2013, 19:59:21 ---Übrigens, wo haben Sie DAS denn her :
--- Zitat von: Stromfraß ---Die Verjährungsfrist ist durch die Mahnung ohnehin unterbrochen und die dürfte hier bei 2 Jahren liegen.
--- Ende Zitat ---
Eine 2-jährige Verjährungsfrist kenne ich nicht und eine Forderungsverjährung wird nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage gehemmt bzw. verhindert !
--- Ende Zitat ---
Nochmal, zwischen Mitgliedschaft und Energielieferung unterscheiden! Geht es um die Pflichteinzahlung, dann hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 22 (6) GenG
Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
khh:
--- Zitat von: PLUS am 18. März 2013, 20:41:23 ---Nochmal, zwischen Mitgliedschaft und Energielieferung unterscheiden! Geht es um die Pflichteinzahlung, dann hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 22 (6) GenG
Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
--- Ende Zitat ---
Off-Topic:
Eine 2-jährige Verjährungsfrist und eine "Unterbrechung" durch eine außergerichtliche Mahnung kenn ich trotzdem nach wie vor nicht ! ;)
zum Thema:
Ob ein "Anspruch der Genossenschaft auf Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil" überhaupt entstanden ist, dürfte sehr zweifelhaft sein:
--- Zitat ---§ 15 (2) Genossenschaftsgesetz (GenG)
"Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen."
--- Ende Zitat ---
[Hervorhebung/Unterstreichung durch khh]
Weder nach dem Mitgliedschafts-Antrag noch überhaupt ist die nach dem Gesetz zwingend notwendige Benachrichtigung bei @SUPER4 eingegangen!
@SUPER4 sollte daher (unverzüglich :) ) den Zugang einer solchen Benachrichtigung gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich bestreiten,
die verlangte Zahlung selbstverständlich zurückweisen und sich dabei auf § 15 (2) GenG berufen !!
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