Da Tyczka sich, wie erwartet, nicht auf Verhandlungen bezüglich des Preises einlässt, werde ich im nächsten Jahr meinen Einzählervertrag kündigen. Im nächsten Jahr deshalb, weil unser Tank erst jetzt im Februar von Tyczka mit 1.500 Litern gefüllt wurde und somit sicherlich erhebliche Kosten bezüglich der Absaugung auf uns zu kommen würden. Ich habe mir deshalb von einem anderen Anbieter ein Angebot machen lassen, was mir ganz gut gefällt. Da ich nach wie vor nicht die nötigen finanziellen Mittel habe, um einen eigenen Tank zu kaufen, schlägt mir der neue Anbieter folgendes vor:
Da wir erst im Februar getankt haben und mit 1.500 Litern erfahrungsgemäß 1 Jahr hinkommen, soll ich Tyczka eine weitere automatische Betankung untersagen. Nächstes Jahr im Februar müssten dann noch ca. 30 % im Tank sein. Damit kommen wir dann locker über den Sommer, so dass wir den Vertrag fristgemäß zum Ablauf des Vertragsjahres, im August, kündigen können. Die Abholung des Tanks lassen wir jedoch nicht Tyczka machen, sondern das erledigt der neue Anbieter, in einem \"Abwasch\", sprich: er stellt uns den neuen Tank auf und bringt den Tyczka Tank zu denen. Für den Transport des Tyczka-Tanks und das Aufstellen des neuen Tanks berechnet er 300 € (soviel haben wir damals bei Tyczka allein für das Aufstellen des Tanks bezahlt). Der neue Tank wird vorerst gemietet, jedoch mit vertraglich festgehaltener Kaufoption. Bei jeder Betankung habe ich die Möglichkeit, zu wählen, ob ich den Gesamtbetrag mit einem Mal oder in 11 Raten zahlen möchte.
Jetzt jedoch meine Frage. Der neue Anbieter erklärte mir, dass die Gasleitung, also die Leitung vom Tank im Garten bis in unser Haus, Eigentum von Tyczka ist. Ich hab jedoch überhaupt keine Lust, die ganze Leitung wieder auszubuddeln. Im Zählervertrag von Tyczka stehen folgende Absätze:
1) Die Gasversorgungsanlage besteht aus einem 1,2 Tonnen Flüssiggasbehälter (Standard, oberirdisch). Der Hausanschluss besteht aus der Hausanschlussleitung, ggf. Absperreinrichtung am Flüssiggasbehälter, Isolierstück, Hauptabsperreinrichtung und ggf. Haus-Druckregelgerät, Fundamentplatte. Diese Bestandteile sind Eigentum von Tyczka Totalgaz. Leistungsgrenze ist die Hauptabsperreinrichtung. Tyczka Totalgaz und der Kunde sind sich einig, dass alle Teile der Gasversorgungsanlage nur zu einem vorrübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden sind (§ 95 BGB) und somit im Eigentum von Tyczka Totalgaz sind und verbleiben.
2) Im Fall einer Beendigung dieses Vertrages obliegt dem Kunden zu seinen Lasten die Entleerung, die Demontage und der Rücktransport der Gasversorgungsanlage zum nächsten Tyczka-Behälterlager. Die Wiederherstellung der Grundstücksoberfläche obliegt dem Kunden. Die Rohrleitungen werden von Tyczka Totalgaz ordnungsgemäß stillgelegt und verbleiben im Grundstück; Tyczka Totalgaz ist nicht zur Entfernung der Rohrleitungen verpflichtet.
Aus den beiden Absätzen werde ich nicht ganz schlau. Bedeutet das, dass wir die Fundamentplatte an Tyczka aushändigen müssen? Wenn die Rohrleitungen im Grundstück verbleiben, können die dann für den neuen Gasanschluss verwendet werden? Lässt sich Tyczka die verbleibenden Rohrleitungen evtl. auch noch mal fett bezahlen?
Hat diesbezüglich schon jemand Erfahrungen gesammelt und kann mich \"aufklären\".
LG
Jessie