Das Zitat aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 30 ff., juris wurde ja nicht umsonst gebracht.
Der BGH hat darin noch einmal klargestellt, dass jeder Sondervertrag durch den Versorger ordnungsgemäß gekündigt werden kann,
wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
Es geht nicht um die (regelmäßig bestehende)
Kündigungsmöglichkeit, sondern darum, ob der Versorger
Veranlassung zur Kündigung hatte.
Entscheidend ist für den Senat wohl, dass in den Fällen, in denen der betroffene Sonderkunde nicht widersprach und die Rechnungen vorbehaltlos vollständig zahlte, der Versorger keinen Anlass hatte, den Vertrag zwischenzeitlich ordnungsgemäß zu kündigen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52).
Um diese Fälle geht es in den Entscheidungen vom 14.03.12.
BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 52, juris:
Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.