Nein, dass heißt es nicht, siehe BGH VIII ZR 113/11.
Der betroffene Kunde soll sich im Rückforderungsprozess nicht mehr
auf den bei Vertragsabschluss wirksam vereinbarten Preis berufen können,
soweit er einseitigen (unwirksamen) Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung,
die einen - gegenüber dem bisher vertraglich vereinbarten Preis - einseitig erhöhten Preis auswies,
widersprochen hatte.
Betroffene Kunden, die bisher nie widersprochen hatten,
sollen rückwirkend nur noch den einseitigen Preisänderungen widersprechen können,
die erstmals in einer Verbrauchsabrechnung erschienen,
welche vor weniger als drei Jahren (März 2009) zugegangen war.
Die davor liegenden Preisänderungen werden in den Vertrag gehext.