Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover  (Gelesen 89163 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #75 am: 17. August 2011, 17:29:42 »
Das Urteil des OLG Celle ist noch nicht rechtskräftig. Es soll Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden sein. Allerdings ohne Begründung. Daraufhin wurde Fristverlängerung gewährt. Anfang Sept. soll noch einmal ein Termin beim OLG Celle angesetzt worden sein. Angeblich wurden die Vorträge von Eon-Avacon nicht ausreichend berücksichtigt. Wie so etwas nach Urteilsverkündung noch möglich ist, weiss ich auch nicht. Da ich nicht selbst an der Klage beteiligt bin, kann ich nur das widergeben, was mir von den Klägern zugetragen wird. Könnte sich ja auch mal einer von Denen dazu hier äußern. Klagen wegen Rückforderungen können da eingereicht werden, wo Eon-Avacon eine Niederlassung hat. Ob AG oder LG hängt von der Streitsumme ab.
Derweil teilt Eon-Avacon den Kunden mit, dass sich ihre Position durch das Urteil des OLG nicht geändert hat. Man hält die Preise für gerechtfertigt. Die unwirksame Klausel wäre nur eine Formalie. Außerdem ist entgegen des Urteils eine ergänzende Vertragsauslegung zwingend geboten. Dazu wird das OLG Nürnberg und das OLG Hamburg angeführt. Die öffentlich gemachten Versprechungen zur Rückzahlung wurden natürlich mißverstanden und es wäre unangemessen, sich nach so langer Zeit noch darauf zu berufen.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #76 am: 19. August 2011, 08:00:45 »
Tja, jeder macht sich halt sein eigenes Recht und wer ist schon der BGH. Der kann doch entscheiden wie und was er will.
Das ist Deutschland.  X(

Offline Blau Bär

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 62
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #77 am: 19. August 2011, 15:39:14 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Klagen wegen Rückforderungen können da eingereicht werden, wo Eon-Avacon eine Niederlassung hat. Ob AG oder LG hängt von der Streitsumme ab.

Hallo!

Wie ist das genauer zu verstehen?

Ja, E.ON macht sich sein eigenes Recht, wenn die Urteile denen nicht passen. Der absolute Hammer.

Am besten noch die Forderungen bis Jahresende geltend machen, damit sie nicht verjähren (2008 ). Dann weiß man ggf. mehr was aus der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist.

Viele Grüße
Blau Bär

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #78 am: 19. August 2011, 16:23:02 »
Zitat
Original von Blau Bär
Wie ist das genauer zu verstehen?
Eon-Avacon hat Geschäftstellen z.B.in Lüneburg, Braunschweig,Hannover, Salzwedel usw.
Überall dort bei den Amtsgerichten kann man die Klage einreichen. Ist der Streitwert höher (über 5.000 €) nimmt man das LG, welches für den Bereich zuständig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wo der Kläger seinen Wohnsitz hat. Ich hoffe, dass ist so korrekt. Wenn es dabei Ausnahmen o.ä. gibt, möchte das bitte ein Jurist erklären.

Offline Blau Bär

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 62
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #79 am: 07. Dezember 2011, 14:43:56 »
Hallo liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter!

Weiß man was aus der Nichtzulassungsbeschwerde geworden ist?
Gibt es zu den Thematiken von Christian Guhl etwas Neues?

Weiß jemand ob die E.ON Avacon Vertrieb GmbH  noch Niederlassungen hat?

Viele Grüße
Blau Bär

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich

Offline Energiesparer51

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 929
  • Karma: +4/-0
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #82 am: 21. Februar 2012, 10:19:45 »
@Energiesparer
Was erwarten Sie denn von diesem \"Dumpfbacken\" ? Die bestreiten die Rückzahlungsverpflichtung auch dann noch, wenn sie explizit dazu verurteilt werden. Bei der Schnelligkeit unserer Gerichte (der hier diskutierte Prozeß lief seit 2005) kann das noch bis 2020 dauern. Für alle \"Nichtkläger\" ist es sowieso zu spät. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 20.000 kwh würden für die nicht verjährte Zeit vielleicht noch 200 € rauskommen. Dafür klagt keiner. Hier noch mal zur Erinnerung. Die größte Frechheit aber ist : Die unwirksam erhöhten Preise werden weiterhin in Rechnung gestellt ! Zwar ist der ErdgasClassic schon 2010 gekündigt worden, durch das Chaos in der Buchhaltung bei Eon-Avacon kommen aber immer noch Rechnungen für Zeiträume vor der Kündigung. Diese Rechnungen werden nun wegen der \"ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers\" zurückgewiesen. Da man von der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen weiss, könnte es ja sein, dass Eon-Avacon die erhöhten Preise aus Versehen berechnete. Wir wollen den Helmstedtern ja nicht versuchten Betrug unterstellen. Bisher hat Eon-Avacon sich noch nie die Blöße gegeben, eine korrigierte Rechnung zu schicken. Dasselbe trifft nach unserer Meinung auch für Rechnungen zu, in denen gekürzte Beträge als \"offene Forderungen\" in der Gesamtrechnungssumme \"versteckt\" werden.

Offline energienetz

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 352
  • Karma: +5/-3
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.energieverbraucher.de
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #83 am: 22. Februar 2012, 15:55:52 »
Hier bin ich anderer Ansicht.

Erstens haben natürlich auch die Nichtkläger Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Beträge lt. BGH-Rechtssprechung (in der sich andere hier wesentlich besser auskennen als ich).

Zweitens gibt es auch Gerichte, die der Ansicht sind, die Verjährung beginne erst mit Kenntnis der Rechtslage, also ab Rechtskraft des OLG-Urteils.

Ich bin kein Anwalt und erteile hier auch keine rechtlichen Ratschläge. Ich empfehle aber allen Kunden der E.on Avacon dringend im eigenen Interesse, die Rückzahlungsansprüche rechtlich zu klären unter Beachtung der damit verbundenen Chancen und Risiken.

Diese Kanzlei http://www.ritter-gent.de hat das Urteil erstritten, vermutlich wären diese Anwälte auch in der Lage, die rechtliche Lage bzgl. Rückzahlung zu beurteilen.

Also good luck....und warum sollten Verbraucher der E.on die zuviel bezahlten Gaspreise schenken?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #84 am: 22. Februar 2012, 16:12:28 »
Für Kunden, die aufgrund ebensolcher Verträge beliefert wurden, und die den Preisänderungen widersprochen hatten, kann auf die bestehende Rechtsprechung verwiesen werden, etwa:

BGH, B. v. 07.09.11 Az. VIII ZR 14/11 - Rückforderung bestätigt (Regionalgas Euskirchen)

BGH, B. v. 27.09.11 VIII ZR 12/11 Rückforderung eines Gaskunden (Regionalgas Euskirchen)

Für Kunden, die aufgrund ebensolcher Verträge beliefert wurden, und die keinen Preisänderungen widersprochen hatten, kann auf die bevorstehende Rechtsprechung verwiesen werden:

BGH VIII ZR 113/11 Verkündungstermin 14.03.12 Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #85 am: 01. März 2012, 00:14:17 »
Hier ein Bericht im NDR : http://www.ndr.de/flash/mediathek/index.html
Die Sendung läßt sich leider nicht direkt verlinken, daher
auf \"Fernsehen\" gehen, dann Suchfunktion \"Energiepreis\" eingeben.

Offline Blau Bär

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 62
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #86 am: 15. März 2012, 12:10:28 »
Hallo Kolleginnen und Kollegen!

Dieses gelesen, erst einmal einen Schreck bekommen:
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch

Dann aber überlegt!

Für den Erdgas Classic der E.ON Avacon hat das OLG Celle (als Berufungsgericht nach LG Hannover) - rechtskräftig!!! nach nicht erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH -  entschieden, daß auch eine ersatzweise Auslegung der Preisanpassungsklausel nicht infrage kommt.

D. h. für diesen speziellen Tarif (besonders, wenn man im Bezirk des LG Hannover und OLG Celle wohnt) müßte die Rückforderung auf Basis alter Preise aus den Neunzigern noch erfolgreich sein.

Sagen wir zumindest für die drei Jahre, die gerichtlich geltend gemacht wurden und somit noch nicht verjährt sind. Wir unterstellen ferner, daß man für diese Gasabrechungen (dieser drei Jahre) den Preisen widersprochen hat und unter Vorbehalt gezahlt hat.

Wie ist hier die Meinung zu diesem konkreten Sachverhalt?

Viele Grüße
Blau Bär

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #87 am: 15. März 2012, 12:30:15 »
Zitat
Original von Blau Bär

Dieses gelesen, erst einmal einen Schreck bekommen:
Gaspreis von 1981 - Beschränkung von Rückforderungsansprüchen bei unterlassenem Widerspruch

Bitte noch einmal lesen!

Zitat
Original von uwes
Ich verstehe die PM so, dass der BGH nicht Regelungen zur konkreten Preisänderung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung  aufgestellt hat, sondern - lediglich - eine Verfahrensweise bei unwirksamen Preisänderungsbestimmungen einführt.

Will sagen: Hätten die Parteien die Unwirksamkeit der Klauseln für möglich gehalten, hätten sie vereinbart,
Zitat
dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
Es scheint so, als hätte der BGH so eine Art Verfallklausel mit Einwendungsausschluss zum Vertrag \"ergänzt\". Frei nach dem Motto, wer etwas (nicht) will, muss es auch (innerhalb von 3 Jahren) sagen.

BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11  Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch

Offline Blau Bär

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 62
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #88 am: 15. März 2012, 12:58:50 »
@ RR-E-ft

Konkreter gefragt: Heißt das nun, daß man für die letzten drei Jahre ( rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung, regelmäßiger Widerspruch in den letzten drei Jahren etc.) in jedem Fall die zuviel gezahlten Preise/Beträge auf Basis der Preise aus den Neuenzigern oder gar Achtzigern zurückfordern kann, nur für die Jahre davor nicht mehr d. h. Ansprüche älter als  3 Jahre?

Viele Grüße
Blau Bär

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
E.ON Avacon verliert Prozess um Gaspreiserhöhungen vor dem LG Hannover
« Antwort #89 am: 15. März 2012, 13:03:09 »
Nein, dass heißt es nicht, siehe BGH VIII ZR 113/11.

Der betroffene Kunde soll sich im Rückforderungsprozess nicht mehr
auf den bei Vertragsabschluss wirksam vereinbarten Preis berufen können,
soweit er einseitigen (unwirksamen) Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Verbrauchsabrechnung,
die einen -  gegenüber dem bisher vertraglich vereinbarten Preis -  einseitig erhöhten Preis auswies,
widersprochen hatte.

Betroffene Kunden, die bisher nie widersprochen hatten,
sollen rückwirkend nur noch den einseitigen Preisänderungen widersprechen können,
die erstmals in einer Verbrauchsabrechnung erschienen,
welche vor weniger als drei Jahren (März 2009) zugegangen war.

Die davor liegenden Preisänderungen werden in den Vertrag gehext.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz