Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

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Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Klar ist aber wohl auch, dass ein Anwalt einem betroffenen Kunden, der den Preisänderungen [seit langem] [jeweils in angemessener Frist] widersprochen, die wirksame Einräumung eines Preisänderungsrechts und die Billigkeit der Preisänderung/ des geänderten Preises bestritten und entsprechende Darlegungen zur Kostenentwicklung verlangt und hiernach Abschläge und Rechnungsbeträge entsprechend gekürzt hatte, nicht zur Zahlung der deshalb streitigen Beträge zuraten kann, ohne sich gegenüber dem Mandanten wegen des daraus resultierenden Vermögensschadens schadensersatzpflichtig zu machen, bevor der Versorger die Kostenentwicklung überhaupt nachvollziehbar und prüffähig dargestellt hatte.  

Klar ist auch, dass ein Anwalt ergebnisoffen berät und dass die Höhe des Honorars grundsätzlich nicht davon abhängen kann, wie sich die Erfolgsaussichten des betroffenen Kunden danach beurteilen.
Für 69 EUR bzw. ca. 60 EUR nettto kann man realistisch nicht erwarten, dass sich ein Anwalt mit der Sache mit allem drum und dran länger als 20 Minuten befasst, die gesamte Prüfung der gesamten Unterlagen und die Erörterung mit dem Mandanten sowie ggf. die Fertigung entsprechender Schreiben eingeschlossen.

Viele grundversorgte Kunden, die entsprechend kürzen, wurden bisher überhaupt nicht verklagt, selbst wenn sie bereits seit sieben Jahren widersprechen und Rechnungsbeträge kürzen!

Wenn ein betroffener Kunde jedoch - wie marten - bereits seit sieben Jahren (!) - entsprechend anwaltlichem Rat - im bestehenden Vertragsverhältnis so verfährt, dabei auch keinerlei schlechte Erfahrungen gemacht hatte, so stellt sich die Frage, warum sich dann plötzlich daraus ein höheres Risiko ergeben soll, wenn er - wie bisher - mit dem Kürzen der Abschläge fortfährt.
Mir erscheint das schlicht nicht nachvollziehbar.
Ich verstehe die Logik nicht.

--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Original von marten
...
Somit faktisch den Protest aufzugeben.
 Neben der rechtlichen Empfehlung die ich erhalten habe. gibt es persönliche Gründe dafür.
Daneben wurde mein Vertrauen in den letzten Tagen nachhaltig gestört.Das gab letzendlich den Auschlag, für meine Entscheidung die ich zusammen mit meiner Familie getroffen habe.Das wars.
--- Ende Zitat ---


Selbstverständlich berät ein Anwalt ergebnisoffen und sollte seinem Mandanten Risiken und Chancen entsprechend aufzeigen, um diesem eine sachgerechte Entscheidung überhaupt erst zu ermöglichen.

Im Fall von @marten ist aber wohl auch klar, da dieser inzwischen seit 7 Jahren anwaltlich beraten wurde, dass ihn allein diese Beratung mittels Energieschutzbrief inzwischen also 7x129,- = 903,- € gekostet haben wird.
Eine vollständige Prüfung aller Unterlagen und ein ausführlichess, entsprechendes Schreiben wird nur einmal am Anfang notwendig gewesen sein, und in den Folgejahren macht ein Schreiben unter der Zugrundelegunge der jeweiligen JRG und Berechnungen auf die gekürzten Preise wohl nur ein paar Minuten Arbeit.
Stellt man die bereits erfolgten Zurückbehaltungen dagegen, dürfte die Bilanz für @marten dürftig ausfallen.

Außerdem bietet der BdEv diese Energieschutzbriefe doch genau deswegen an, um die Mitglieder zu unterstützen und deren Mut zur Wehrhaftigkeit zu stärken! Und wenn ein Verbraucher diese Möglichkeit dann nutzt, kann man doch nicht einfach sagen \"Was darf man schon für diesen Preis erwarten?\"

Andererseits ist bereits jetzt neben einem materiellen ein weiterer Schaden bei @marten angerichtet. All das ganz ohne irgendeine Klage.

Trotz aller umfassenden Äußerungen von RR-E-ft und aller Unterstützung durch Mitstreiter.

@marten hat schlicht das Vertrauen verloren, in seine Anwältin und in den BdEv.
Unter den von ihm geschilderten Umständen erscheint mir diese Logik sehr nachvollziehbar.
Denn das sind weit größere als ggf. nur angebliche Kommunikationsprobleme.
Es bleibt nur zu hoffen, dass anderen Protestlern derartige Erfahrungen erspart bleiben!




--- Zitat ---Original von bolli
Ich auch nicht, aber da @marten ja nur dem Rat siener Anwältin folgt, wäre wohl primär DIESE zu fragen, warum er nunmehr sein Verhalten ändern soll.
--- Ende Zitat ---
Nicht, dass auch Sie noch ein Kommunikationsproblem heraufbeschwören  :D  ;)

Wahrscheinlich erscheint mir als Erklärung die so genannte und weiter oben erwähnte vermeintliche Berücksichtigung der zu sein.
Eine Antwort auf Ihre, aber auch auf @berghaus Frage, inwiefern im hiesigen Fall eine derartige anwaltliche Empfehlung eine Schadensersatzpflicht begründen könnte, fände ich jedenfalls ebenfalls interessant.  ;)

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von tangocharly
Siehe BGH,21.04.2010, Az.: VIII 97/09, Tz. 18
--- Ende Zitat ---

Die zitierte Entscheidung kann allenfalls dafür herangezogen werden, in welcher angemessenen Frist gegen eine Preisänderung/ darauf basierende Verbrauchsabrechnung die Unbilligkeitseinrede erhoben/ der Widerspruch erfolgen muss, es nach fünfeinhalb Monaten insoweit jedenfalls noch am Zeitmoment der Verwirkung fehlen wird (so auch Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 131 Fn. 15).

Die Frage von marten zielte hingegen darauf ab, wann die mit einem Mahnbescheid geltend gemachten Zahlungsansprüche verwirken können, die auf Preiswidersprüchen und entsprechenden Zahlungskürzungen gründen.

Die können wohl gar nicht verwirken, da es am Umstandsmoment fehlen wird, erst recht bei gerichtlicher Geltendmachung.


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 20.07.10 EnzR 23/09 Rn. 20; juris:

§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB bestimmt für die Erhebung der dort vorgesehenen Klage keine besondere Frist. Der Betroffene kann aller-dings durch illoyale Verzögerung der Klageerhebung sein Klagerecht verwirken (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f. mwN).

Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).

Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde.

Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f., vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298 und vom 12. März 2008 - XII ZR 147/05, NJW 2008, 2254 Rn. 22, jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---

Egal wie lange man das Zeitmoment hinsichtlich der Verwirkung vertraglicher Zahlungsansprüche des Versorger bemessen wollte, wird es regelmäßig am Umstandsmoment für eine Verwirkung solcher Ansprüche fehlen!

Sie verjähren jedoch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, die abläuft, wenn die Verjährung nicht/ nicht mehr gehemmt ist, insbesondere wenn die Verjährungsfrist dadurch ablief, dass die gem. § 204 Abs. 1 BGB durch den Mahnantrag zunächst bewirkte Hemmung gem. § 204 Abs. 2 BGB endete.

Nur am Rande:

Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 131 stellt übrigens mit Rücksicht auf BGH, Urt. v. 09.06.09 Az. 5 StR 394/09 die Frage, ob für die Verwirkung der Unbilligkeitseinerde für den Versorger überhaupt ein Umstandsmoment und dessen Vertrauen auf gesetzwidrig zu hoch kalkulierte Tarife streiten kann.

RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Möglicherweise fehlt Ihnen von Natur aus ein entsprechender Modus. Nicht nur zuweilen. ;)

marten:
@kampzwerg

Eine kleine Korrektur.
Ich bin zwar schon seit 7 Jahren dabei die Abschläge zu kürzen, den Energieschutzbrief nehme ich aber erst seit 4 oder 5 Jahren in Anspruch.
(Müsste ich jetzt in den Unterlagen nachschlagen)
Der Energieschutzbrief für Gas und Stom kostet auch zusammen 138 €.

Ansonsten stimme ich dem Beitrag zu.

@energienetz

Es sind leider Fragen offen geblieben, von mir und Mitstreitern.

Ausserdem bin ich der Meinung Sie hätten eher und klarer Stellung beziehen müssen, wie die Position des Bde zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen ist.
Weiterhin kann es doch nicht im Interesse des Bde sein das unterschiedliche Rechtsauffassungen an die Mitglieder des Bde bzw. die Preisprotestler von empfohlenen Anwälten gegeben.



gruss

marten

energienetz:
Oft ist es leichter, Fragen zu stellen als Antworten zu geben. Auch der Bund der Energieverbraucher e.V. weiss nicht auf alle Fragen eine Antwort. Und die den Verein beratenden und für ihn tätigen Anwälte vertreten mitunter sehr unterschiedliche Ansichten, wie hier hinreichend deutlich geworden sein sollte.

Im Unterschied zur katholischen Kirche vertritt aber bei uns jeder ohne Einschränkung seine eigene Meinung und steht dafür auch gerade.

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