Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von marten
@RR-E-ft

Sie haben mir ja jetzt erläutert, dass die Zahlungsansprüche aus dem gerichtlichen Mahnbescheid von 2008, dem ich widersprochen habe verjährt sind.

In der Sache, war ich bisher unsicher gewesen, da meine Anwältin dazu andere Aussagen getroffen hat.

In diesem Zusammenhang sprach Sie von dem Begriff  Verwirkung.

Anbei ein Link, wo diese Thematik auch erläutert wird.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/anwendungsbereich-der-verwirkung-nach-der-reform-des-verjaehrungsrechts_002146.html[/URL]

Zitat daraus:
\"Eine Verwirkung ist daher dann ausgeschlossen, wenn er durch Mahnung, Widerspruch oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben hat, dass er auf seinem Recht beharrt. Die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Rechts ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Berechtigte bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können.\"


Das schliesst dann eine Verwirkung vollkommen aus.
Das würde dann bedeuten.

Hat der Versorger einen gerichtlichen Mahnbescheid an seinen Kunden geschickt, die dieser widerspricht, und lässt der Versorger die durch den gerichtlichen Mahnbescheid erhaltene Hemmung der Verjährung von 6 Monaten verstreichen, so tritt die Verjährung ein wenn der Kunde bei einer später erhaltenen Zahlungsklage die Einrede der Verjährung stellt.


Für welche mögliche Fälle z.B. kommt denn überhaupt noch eine Verwirkung in Frage?

gruss
marten
--- Ende Zitat ---


@marten

Ich habe erläutert, dass die mit dem Mahnbescheid aus 2008 geltend gemachten Ansprüche mit Rücksicht auf § 204 Abs. 2 BGB mittlerweile verjährt sein können, weil die Hemmung der Verjährung nicht unbefristet gilt.  
Ob sie verjährt sind, lässt sich nur beurteilen, wenn man weiß, wie sich die Verjährung der mit diesem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche überhaupt darstellt, insbesondere ob es  einer Hemmung des Ablaufs der Verjährunsgfrist gem. § 204 Abs. 1 BGB in Bezug auf diese Ansprüche überhaupt bedurfte.

Die Verjährung ist eingetreten, wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Der Schuldner muss sich zudem in Form einer Einrede auf die Verjährung berufen, § 214 Abs. 1 BGB.
Dies sollte er bereits vor Zustellung der Klageschrift/ Anspruchsbegründung tun. Warum/ darum siehe oben.

Die Verwirkung wurde \"erfunden\" als die regelmäßige Verjährungsfrist noch 30 Jahre betrug.
Die Verwirkung konnte zB. greifen, wenn der Gläubiger nach 29 Jahren seinen unverjährten Anspruch erstmals geltend machte.
Für alle Fälle, bei denen nunmehr die kurze regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Zuge kommt, bedarf es m. E. keines Rückgriffs auf eine Verwirkung mehr.

Rechtsanwalt Torsten Klose von Rechtsanwälte Leipold & Coll. in München und Frankfurt am Main schreibt demnach auch:


--- Zitat ---Auch wenn ein Anspruch noch nicht verjährt ist, kann der Gläubiger an seiner Geltendmachung nach Treu und Glauben gehindert sein (sog. Verwirkung). Durch die Reform des Verjährungsrechts wurde der Anwendungsbereich der Verwirkung deutlich zurückgedrängt.

Es stellt sich die Frage, wann diese rechtsvernichtende Einwendung noch zum Zuge kommen kann.

.....

Je kürzer die Verjährungs- oder Ausschlussfrist ist, desto seltener kann die Verwirkung in Betracht kommen. Das resultiert aus der zumeist kurzen Frist, in der sich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden kann. Nachdem die regelmäßige Verjährung im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung von 30 auf drei Jahre verkürzt wurde, scheint die von Amts wegen zu berücksichtigende Verwirkung nur noch wenige Anwendungsbereiche zu haben.
--- Ende Zitat ---

Wer sich weiter interessiert, der kann ggf. - gegen kleines Geld -  einen entsprechenden Kurs an der örtlichen Volkshochschule belegen.  ;)

RR-E-ft:
Wenn ein grundversorgter Kunde erstmals einer Preisänderung widerspricht und sodann den monatlichen Abschlag deshalb erstmals kürzt, zB. um 10 EUR, so mag sich dieser betroffene Kunde die Frage stellen, wie es weitergeht, wenn der Versorger allein wegen dieser Kürzung um 10 EUR klagt,  zB.wo man sich dann auf die Schnelle einen Anwalt besorgt, der die Verteidigung in diesem Klageverfahren übernimmt, etwa zu den gesetzlichen Gebühren nach RVG in Höhe von 75 EUR netto, dafür alle Unterlagen sichtet, mit dem Beklagten die Sache eingehend erörtert, die Klageerwiderung fertigt und den Gerichtstermin wahrnimmt, wenn es zur mündlichen Verhandlung kommt, insbesondere wenn das Gericht einen frühen ersten Termin mit Güteverhandlung verfügt.

Wenn ein betroffener Kunde jedoch - wie marten - bereits seit sieben Jahren (!) - entsprechend anwaltlichem Rat -  im bestehenden Vertragsverhältnis so verfährt, dabei auch keinerlei schlechte Erfahrungen gemacht hatte, so stellt sich die Frage, warum sich dann plötzlich daraus ein höheres Risiko ergeben soll, wenn er - wie bisher - mit dem Kürzen der Abschläge fortfährt.

Mir erscheint das schlicht nicht nachvollziehbar.
Ich verstehe die Logik nicht.

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn ein betroffener Kunde jedoch - wie marten - bereits seit sieben Jahren (!) - entsprechend anwaltlichem Rat -  im bestehenden Vertragsverhältnis so verfährt, dabei auch keinerlei schlechte Erfahrungen gemacht hatte, so stellt sich die Frage, warum sich dann plötzlich daraus ein höheres Risiko ergeben soll, wenn er - wie bisher - mit dem Kürzen der Abschläge fortfährt.

Mir erscheint das schlicht nicht nachvollziehbar.
Ich verstehe die Logik nicht.
--- Ende Zitat ---
Ich auch nicht, aber da @marten ja nur dem Rat siener Anwältin folgt, wäre wohl primär DIESE zu fragen, warum er nunmehr sein Verhalten ändern soll.

Vielleicht sprechen Sie sie demnächst ja mal. Manchmal trifft man sich ja mal oder telefoniert miteinander. Interesse an der Beantwortung dieser Frage haben sicherlich auch andere.   ;)

tangocharly:
Siehe BGH,21.04.2010, Az.: VIII 97/09, Tz. 18

berghaus:

--- Zitat ---von RR- E-ft
@berghaus:             \"Ihre Beiträge muten komisch an.\"
--- Ende Zitat ---

                   .                  .   .    .  . . . Das ist gewollt!

Lösen sie doch häufig eine Flut von interessanten Beiträgen und Diskussionen aus!

Siehe vorstehend!

So stellt sich doch die Haftungsfrage, wenn der Kunde auf anwaltlichen Rat jahrelang gekürzt hat, plötzlich den gegenteiligen Rat erhält, obwohl sich die Rechtslage - wie hier - nicht ganz plötzlich geändert hat.

berghaus 14.02.12

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