Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
Franky_at_home:
Hallo zusammen,
bei meiner Recherche im Internet nach Neuigkeiten zum Thema Billigkeit und Energiepreise, habe ich widersprüchliche Informationen zu Strompreisen und Billigkeit gefunden.
Welche Aussage ist denn nun richtig?
Unterliegen die Strompreise der Billigkeit, oder hängt es gar vom Einzelfall ab?
Viele Grüße
Frank
berghaus:
--- Zitat ---Unterliegen die Strompreise der Billigkeit, oder hängt es gar vom Einzelfall ab?
--- Ende Zitat ---
Das ist natürlich die Jahrhundertfrage!
Ich würde mal \'Suchen\' anklicken und mich ein wenig einlesen.
Billig sind die Strompreise auf jeden Fall nicht (mehr)1 :)
berghaus 06.02.12
RR-E-ft:
Vorrangig stellt sich immer die Frage, ob dem Versorger überhaupt wirksam vertraglich oder kraft Gesetzes das Recht eingeräumt wurde, den Preis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern/ neu festzusetzen (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Auch Strompreise unterliegen der Billigkeitskontrolle, soweit diese auf der wirksamen Ausübung eines dem Energieversorger vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumten Preisbestimmungsrechts (Preisänderungsrecht) beruhen und von den Parteien nicht stillschweigend vertraglich neu vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10).
--- Zitat ---BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn. 18; jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---
Es ist genauso wie bei Gas (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10).
--- Zitat ---BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 9 ff.:
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnimmt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) zu ändern.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Gasversorgungsunternehmen das ihm nach dem Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 oder 2 AVBGasV kraft Gesetzes zukommende und dort nach Anlass, Voraussetzun-gen und Umfang nicht präzisierte Recht zur Preisänderung nicht nach freiem Belieben ausüben; eine solche Preisänderung hat vielmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Sie ist deshalb für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zu diesem Zweck kann dieser die Preisänderung auch gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen lassen (BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 19 f.).
b) Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen.
Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).
--- Ende Zitat ---
marten:
Ich habe anwaltlich die Info erhalten, das immer mehr Gerichte den Billigkeitseinwand bei grundversorgten Kunden nicht oder nicht mehr anerkennen. Bei Strom schon länger, bei Gas seit dem letzten Jahr.
Es wurde mir empfohlen, die neuen Abschläge nicht mehr zu kürzen, sondern die errechneten Beträge des Versorgers zu bezahlen. ( Unter Vorbehalt)
userD0003:
--- Zitat ---Original von marten
Es wurde mir empfohlen, die neuen Abschläge nicht mehr zu kürzen, sondern die errechneten Beträge des Versorgers zu bezahlen. (Unter Vorbehalt)
--- Ende Zitat ---
Es ist wohl sehr anzuzweifeln, dass diese Empfehlung wirklich zweckdienlich für Sie ist!?
Wann haben welche Gerichte den Billigkeitseinwand in der Grundversorgung nicht (mehr) anerkannt?
Es scheint ebenfalls zweifelhaft zu sein, ob diese Gerichte sowie der Sie informierende Anwalt auf dem aktuellsten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) sind.
Ich gehe davon aus, dass RR-E-ft hierzu ergänzend Stellung nehmen wird.
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