Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

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berghaus:

--- Zitat ---von marten
Solange ich die Abschläge gekürzt habe( seit ca. 7 Jahren ), habe ich den Preis, der damals galt, bezahlt bwz. hat mir meine Anwältin die zu zahlenden Abschläge ausgerechnet.
--- Ende Zitat ---

Wie konnte es denn diese Anwältin verantworten, ihren Mandanten als Tarifkunde so viele Jahre nur den Preis von 2004 zahlen zu lassen?

Die nachteiligen Urteile des BGH und fast aller anderen Gerichte bei Tarifkunden gibt es doch schon ein paar Jahre!

berghaus 13.02.12

bolli:

--- Zitat ---Original von berghaus
Wie konnte es denn diese Anwältin verantworten, ihren Mandanten als Tarifkunde so viele Jahre nur den Preis von 2004 zahlen zu lassen?

Die nachteiligen Urteile des BGH und fast aller anderen Gerichte bei Tarifkunden gibt es doch schon ein paar Jahre!

berghaus 13.02.12
--- Ende Zitat ---
Man sollte es mal gut sein lassen. Die Parteien haben (weitestgehend) ihre Argumente mehr oder minder deutlich vorgebracht. Da wird sich nichts mehr dran ändern, auch wenn man noch so sehr darauf rumhackt.

Das die Grundversorgung eine deutlich schwierigere Materie darstellt als der Sondervertrag, insbesondere dank der \"denkwürdigen BGH-Rechtssprechung des VIII. Senats bezüglich Sockelpreis\" ist bekannt und bedarf ebenfalls keiner weiteren Erläuterung.

Schwierig wird\'s nur für protestwillige Kunden in der Grundversorgung im Zweifelsfall auf die Schnelle (bei Klageeingang) einen kompetenten und willigen Anwalt zu finden, der bereit ist, einen zu vertreten. Denn die scheinen mittlerweile dünn gesäht zu sein. Vielleicht sollte der BdEV seine Anwaltsliste um das Attribut \"auch in der Grundversorgung\" erweitern, um dieser Differenzierung Rechnung zu tragen.

marten:
@berghaus

Welchen Preis hätte ich denn ihrer Meinung zahlen sollenl?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von berghaus

--- Zitat ---von marten
Solange ich die Abschläge gekürzt habe( seit ca. 7 Jahren ), habe ich den Preis, der damals galt, bezahlt bwz. hat mir meine Anwältin die zu zahlenden Abschläge ausgerechnet.
--- Ende Zitat ---

Wie konnte es denn diese Anwältin verantworten, ihren Mandanten als Tarifkunde so viele Jahre nur den Preis von 2004 zahlen zu lassen?

Die nachteiligen Urteile des BGH und fast aller anderen Gerichte bei Tarifkunden gibt es doch schon ein paar Jahre!

berghaus 13.02.12
--- Ende Zitat ---

Folgt man der Preisneuvereinbarungsthese, die der 8. Zivilsenat des BGH seit seinem Urteil vom 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 in st. Rechtsprechung vertritt, so gilt bei  grundversorgten Tarifkunden nicht nur der Anfangspreis als vereinbart (so die These seit BGH, Urt. v. 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06), sondern auch ein einseitig erhöhter Preis, der darauf beruht, dass der Versorger in Ausübung eines wirksam eingeräumten Rechts den Preis einseitig erhöht hatte, und dieser einseitig geänderte Preis dadurch zum vereinbarten Preis wurde, dass der betroffene Kunde der Preisänderung oder der darauf beruhenden Verbrauchsabrechnung nicht in angemessener Frist widersprochen hatte.  

Alle einseitigen Preisänderungen, denen man in angemssener Frist widersprochen hatte, wurden demnach nicht zum vereinbarten Preis und können für den Kunden nur dann verbindlich sein, wenn dem Versorger zum einen ein Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt worden war und darüber hinaus die darauf gründenden einseitigen  Preisänderungen jeweils auch der Billigkeit entsprachen, § 315 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 6 ff. und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Hatte man etwa allen Stromtarifpreisänderungen, die ab 01.01.05 erfolgten, und darauf basierenden Verbrauchsabrechnungen jeweils in angemessener Frist widersprochen, wäre denach nur der 2004 geltende Stromtarifpreis als vereinbart anzusehen und soweit die vom Versorger geforderten Preise darüber liegen, käme es zunächst darauf an, ob dem Versorger überhaupt ein Preisänderungsrecht  wirksam eingeräumt wurde und ob diese einseitigen Preisänderungen darüber hinaus  jeweils der Billigkeit entsprachen (vgl. BGH, aaO.).

Daran hat sich nichts geändert (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Die Gerichte orientieren sich weit überwiegend an dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, so dass auch Rechtsanwälte diese ihrer Beratung zu Grunde zu legen haben.

§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV macht klar, dass sich der Kunde auf § 315 BGB berufen kann.
§ 19 Abs. 2 StromGVV macht klar, dass wegen solcher Zahlungskürzungen die Versorgung nicht eingestellt werden darf.

Kürzt man die vom Versorger geforderten Abschläge nicht entsprechend, kommt es folglich zwangsläufig zu Überzahlungen, die man allenfalls aufgrund einer erfolgreichen Rückforderungsklage zurückerlangen kann, da gem. § 17 StromGVV ein Aufrechnungsverbot besteht.

Bereits oben wurde ausführlich dargestellt, dass sich die Position des betroffenen Kunden dabei verschlechtert, weil er dann selbst  innerhalb der Verjährungsfrist Klage erheben muss, nicht auf Verjährung hoffen kann,  und ihm dabei - anders als bei einer Zahlungsklage des Versorgers bestimmte Optionen (wie etwa ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO) jedenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Die bisherige Mindermeinung Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 130 ff. lehnt die Preisvereinbarungsthesen des BGH deutlich ab und plädiert wegen einer gesetzlichen Preisbestimmungspflicht der Grundversorger gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG dafür, dass der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliege.

tangocharly:
Und es gibt noch ein weiteres gewichtiges Argument:

Der BGH wird sich auch künftig kaum von seiner \"Geisterfahrer-Vereinbarungs-Theorie\" lösen,  selbst dann nicht, wenn der EuGH das Preis-Änderungsmodell auf der Grundlage der AVB\'s/GVV\'s nach Strich und Faden über den Jordan schicken sollte.

Merke: \"Alle Räder stehen still, wenn dein Widerspruch es will\"

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