Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

<< < (16/31) > >>

marten:
@Didakt

Solange ich die Abschläge gekürzt habe( seit ca. 7 Jahren ) habe ich den Preis der damals galt bezahlt bwz. hat mir meine Anwältin die zu zahlenden Abschläge ausgerechnet.
Deshalb  sah ich bisher keine Veranlassung meinen Versorger zu wechseln, da ich bei einem neuen Versorger einen höheren Anfangspreis gezahlt hätte.
Das sieht natürlich jetzt für mich anders aus.

Trotz der guten rechtlichen Argumente von Herrn Fricke, dessen Arbeit hier im Forum ich sehr schätze, und der Unterstützung von Mitstreitern,  besonders von kampfzwerg, der mich zum weitermachen bewegen wollte, habe ich letztendlich mit meiner Familie entschieden, zukünftig die Abschläge nicht zu kürzen und auch nicht unter Vorbehalt zu zahlen.
Somit faktisch den Protest aufzugeben.

Neben der rechtlichen Empfehlung die ich erhalten habe. gibt es persönliche Gründe dafür.

Daneben wurde mein Vertrauen in den letzten Tagen nachhaltig gestört.
Das gab letzendlich den Auschlag, für meine Entscheidung die ich zusammen mit meiner Familie getroffen habe.
Das wars.

tangocharly:
In seiner Entscheidung vom 28.03.2007 grenzte sich der VIII. Senat von der Kartellsenatsentscheidung vom 18.10.2005 ab. Soweit ersichtlich interessierte sich der VIII. Senat nicht für seine frühere Meinung aus 2003. Erwähnt wird ein Senatsurteil vom 30. April 2003 – VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N.). Diese Entscheidung vom 30.04. beschäftigt sich durchaus mit der Senatsentscheidung vom 05.02.2003 (VIII ZR 111/02).
Aber, bei näherer Betrachtung ging es dem Senat nicht um die mögliche Nichtanwendung des § 315 BGB auf den \"gebildeten Preis\" :


--- Zitat ---III.
Nachdem das Berufungsgericht demnach zu Unrecht die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Preisbestimmung der Klägerin für das geforderte Entgelt für die Wasserversorgung und die Entwässerungsleistungen ungeprüft gelassen und den Beklagten hierfür auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen hat, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, damit eine Billigkeitsprüfung nach Zurückverweisung der Sache unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu dem Zustandekommen ihrer (genehmigten) Tarife (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 aaO unter II 1 d) nachgeholt werden kann.
--- Ende Zitat ---

Auch in der Entscheidung vom 30.04.2003 vermißt man jeglichen Hinweis darauf, dass sich der Senat von seiner früher geäußerten Auffassung verabschieden wollte (wozu in der Regel auch eine Begründung zählt, die sich von der früheren Auffassung abgrenzt, was wiederum auch nicht ersichtlich ist).

In diesem Zusammenhang ist es halt doch eben immer noch die alte Leyer:

Der VIII. Senat grenzt sich vom Kartellsenat ab; der Kartellsenat grenzt sich vom VIII. Senat ab - wohl bis sie denn dann gestorben sind. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann leben sie noch heute.

Die gegenseitigen Abgrenzungen kennen wir ja auch schon von der Wärmemarkt-Abgrenzungs-Entscheidung des Kartellsenats (Az.: KZR 29/06).

Didakt:
@ marten

Mein volles Verständnis für Ihre Entscheidung bestätige ich Ihnen. Es ist zwar unmaßgeblich, aber immerhin. Ich denke da vor allem an Ihre Gefühlslage.
Ihnen bleibt ja folgendes unbenommen, was ich schon einmal ausführte, und ein(e) RA/in Ihrer Wahl wird Sie ggf. dann sicherlich kompetent über das weitere Vorgehen beraten:
„Bisherigen Preisanpassungen, deren Angemessenheit Sie bezweifelten, sind Sie bislang zu Recht mit Widersprüchen unter Hinweis auf § 315 (3) BGB begegnet. Eine Zahlungsklage bezüglich dieser Altfälle ist bisher ausgeblieben. Sie kann noch kommen, soweit Forderungen nicht verjährt sind. Hier gilt es Ihrerseits, an der bisherigen Strategie festzuhalten. Abwarten und Tee trinken. Die Entscheidung des EuGH steht ja auch noch aus.“

Was mich dennoch interessiert, ist die Frage nach der Höhe der jetzt geltenden Preiskonditionen für Tarifkunden Ihres Versorgers.

marten:
@Didakt

Danke für das wohlwollende Verständnis.

Zurzeit zahle ich für Strom: 20,50 ct/kwh
                           bei  Gas :   5,33 ct/kwh

alle preise plus mwst.

gruss

marten

Didakt:
@ marten

Preise: Habe ich mir vorher schon fast gedacht. Zu teuer, falls noch Grundgebühren hinzukommen.
Ich rate zu einem schnellen Wechsel, aber keinesfall zu einem billigen Jakob! Das bringt nichts.
Das hätten Sie angesichts der jetzigen Marktsituation schon eher tun sollen, ohne Ihre alten Widersprüche aufzugeben. :)

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