Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von Didakt
Wie so oft hat Herr Fricke die praktikablen Wege des Vorgehens u. a. mit den grundsätzlichen Aussagen in seiner diesbezüglichen Faktenliste aufgezeigt, die Komplexität der Thematik und Rechtslage zudem auch in den vorstehenden Beiträgen. Was will man mehr!
--- Ende Zitat ---
@Didakt
Bei allem Respekt, in vielerlei Hinsicht stimme ich Ihnen nämlich durchaus zu!
Was man mehr will? Ganz einfach: Einen eigenen (!) Anwalt, der ggf. eben diese Auffassungen vor Gericht durchsetzen will und kann.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von tangocharly
--- Zitat ---@RR-E-ft
Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.
--- Ende Zitat ---
Vgl. hierzu BGH, 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02
--- Ende Zitat ---
BGH Az. VIII ZR 111/02 betrifft den Fall, dass der Kunde den Preisen/ Preisänderungen des Monopolisten nicht widersprochen und seine Zahlung ohne Rückforderderungsvorbehalt geleistet hatte. Dabei ist die Darlegungs- und Beweislast eine andere. Auf diese kommt es jedoch bezüglich § 315 BGB dann sowieo nicht mehr an, wenn der einseitig geänderte Preis nach der neuen Lösung wegen unterbliebenen Widerspruchs zum vereinbarten Preis wurde, deshalb geschuldet war. Dann gibt es gem. § 812 BGB bekanntermaßen nichts mehr zurückzufordern.
Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und anschließender Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und anschließenden Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Didakt
Meine kurze Bewertung des besagten Beitrags von Frau H. vom 06.09.2011, siehe hier aus subjektiver Wahrnehmung:
--- Ende Zitat ---
Die dort beschriebenen Probleme können Rückforderungsprozsse betreffen, wenn dem Versorger kein Preisänderunsgrecht wirksam eingeräumt war - so dass es auf keine Widersprüche ankam und solche nicht erfolgten - und der Kunde dann die vorbehaltlos geleisteten Zahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt (hierzu BGH Az. VIII ZR 113/11, Verkündungstermin 14.03.12).
Hatte der Kunde hingegen solchen Preisänderungen widersprochen und nur unter Vorbehalt gezahlt, kann er das Geld zurück verlangen, ohne dass es auf eine Entreicherung oder ein Sachverständigengutachten ankommen kann (vgl. BGH, B. v. 07.09.11 Az. VIII ZR 14/11, B. v. 27.09.11 Az. VIII ZR 5/11).
tangocharly:
Zunächst ist auf die Gründe zu verweisen (Ziff. II.1.d.).
Klar, wenn man sich der Ball\'schen Logik anschließen will, dass ein nicht widersprochener \"Mond-Preis\" entgegen aller Grundsätze der Grundversorgung \"als vereinbart gelten\" soll, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass sich der VIII.Senat von seiner eigenen vorgängigen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dies auch nur mit einer Silbe zu erwähnen.
Denn in der Entscheidung vom 05.02.2003 ist keiner Rede davon, dass irgend ein Preis \"als vereinbart gilt\". Der Energiekunde hat seinen Klageantrag lediglich deshalb zurück gefahren, weil er das Verjährungsbeil außerhalb des 10-Jahres-Zyklus fürchten mußte.
Keineswegs hat der BGH damals dem Verbraucher die Sahne vom Kuchen genommen, weil er \"vergessen haben mag\" sich gegen die Billigkeit der Preise zeitens der Abrechnung zur Wehr zu setzen. Wie sich aus Ziff. II.1.d. ergibt, wollte es dem Verbraucher nicht gelingen, seinen Anforderungen an die primäre Darlegungslast zur Unbilligkeit gerecht zu werden.
Keine Rede vom \"unterlassenen Widerspruch\" !
Der vereinbarte Preis in der Grundversorgung ist schlicht \"Nonsens\" !
Entweder gibt es den \"Allgemeinen Preis\", der von Gesetzes wegen gelten soll oder es gibt den \"vereinbarten (individuellen) Preis\". Die Grundversorgung mit ihren gesetzlichen Vorgaben ist abseits der Privatautonomie (Kontrahierungszwang, etc.).
Gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG existiert \"gesetzliches Preisrecht\", über das sich die Parteien nicht verständigen müssen.
Und wenn ein Verbraucher eine Rechnung erhält, die nicht einmal die gesetzlichen Vorgaben des § 40 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG beachtet, wie soll daraus eine von beiderseitigem Erklärungswillen getragene Vereinbarung entstehen ?
Und dabei ist nicht einmal der Tenor der Billigkeit berücksichtigt !
RR-E-ft:
Von der Entscheidung BGH Az. VIII ZR 111/02 hatte sich der Senat in seiner Entscheidung vom 28.03.07 Az. VIII ZR 144/06 abgewandt.
Darin vertrat er erstmals die These von der Preisvereinbarung für den anfänglichen Stromtarifpreis, der keiner Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwenung des § 315 Abs. 3 BGB unterliege und der auch keiner Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB.
Für die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB fehle es an der Voraussetzung, wenn der betroffene Kunde - anders als noch bei Az. VIII ZR 111/02 - den Anbieter frei wählen konnte, der Versorger keine Monopolstellung mehr hat.
Zu der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, welche zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB führen sollte, weil sie zugleich die vertragliche Preishauptabrede ausmache, liegt der Aufsatz Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff. vor.
Dessen ungeachtet geht der Senat weiter von Preisvereinbarungen auch im Bereich der Grundversorgung aus (vgl. BGH, B. v. 13.04.11 Az. VIII ZR 127/10).
Wir sehen - anders als der Senat - dass eine solche Preisvereinbarung der gesetzlichen Bindung des Allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit und der gesetzlichen Verpflichtung zur Preissenkung bei rückläufigen Kosten zuwiderläuft (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11), wie auch dem gesetzlichen Verbot der Preisspaltung im Bereich der Grundversorgung.
--- Zitat ---BGH, B. v.18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11, juris:
Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).
--- Ende Zitat ---
Wir sehen jedoch, dass die Instanzgerichte in diesem Punkt bisher weiter der Logik bzw. Unlogik des Senats folgen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln