Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Ein Kommunikationsproblem hat auch, wer auf Krawall gebürstet ist.
Auf Krawall gebürstet erscheinen mir Ihre Beiträge zuweilen.
Kampfzwerg:
@RR-E-ft
Solange es Ihnen nur zuweilen so erscheint...
Wenn es der Sache dienlich ist, kann ich ggf. auch mit Ihrer Kritik gut leben.
Manchmal erhält man eine Reaktion nur aufgrund einer Provokation. ;-)
RR-E-ft:
Der Beitrag \"Grundversorgung: Probleme mit dem Preisprotest\" erscheint mir in dieser Form jedenfalls nicht ganz zeitgemäß.
In die Zeit passend erschiene mir persönlich ein Beitrag, der über die Entscheidung BGH B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 und die sich daraus ergebenden Folgerungen für den Verbraucherprotest informiert, insbesondere da diese Entscheidung das beklagte Argument der Instanzgerichte, wonach die Möglichkeit eines Versorgerwechsels die Billigkeitskontrolle ausschließe, eindeutig erledigt.
Peng!
Da sich diese Entscheidung eindeutig mit der Billigkeitskontrolle von einseitigen Preisänderungen der Energieversorger befasst, bedarf es deshalb in diesem Zusammenhang zB. auch keines Hinweises mehr darauf, dass auch Honorfestsetzungen der Anwälte der Billigkeitskontrolle unterliegen können (§ 14 RVG), wo doch allgemein bekannt ist, dass Rechtsanwälte keine Monopolstellung haben, es auch unter diesen Konkurrenz gibt.
Didakt:
@ marten,
zurückkommend auf Ihren Fall, gestatten Sie mir zur Abrundung meiner Meinung über Ihre erhaltene Empfehlung von RAin H. noch zwei Fragen:
1. Zu welchen preislichen Konditionen werden Sie aktuell als Tarifkunde beliefert?
2. Liegen besondere Gründe vor, die Sie bewogen haben, das Lieferverhältnis mit Ihrem gesetzlichen Grundversorger zwischenzeitlich nicht aufzugeben?
PS.:
Bei der Abfassung der folgenden Anmerkungen zu Äußerungen in diesem Thread und in Ergänzung zu meinem weiter oben stehenden Beitrag habe ich folgendes Sprichwort bedacht: „Vertraue dir nur selbst, wenn andere an dir zweifeln, aber nimm ihnen ihren Zweifel nicht übel.“ ;)
Meine kurze Bewertung des besagten Beitrags von Frau H. vom 06.09.2011, siehe hier aus subjektiver Wahrnehmung:
Die geäußerte Kritik daran ist eine Frage der persönlichen Auslegung.
Ich habe den Beitrag schon damals als einen „informativen Hinweis“ für mich eingeordnet und keinesfalls als abträglich für die Sache des Preisprotestes. Es gibt/gab ja auch Alternativen zum „Rückforderungsprozess“. Einen solchen Weg, z. B. den der Aufrechnung, habe ich ohne anwaltliche Begleitung beschritten und stehe deshalb in Erwartung einer möglichen weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung immer noch mit meinem Altversorger im Clinch. Und nicht zuletzt hat Frau H. ihren Beitrag wie folgt mit einem hinreichenden Ratschlag abgeschlossen: „Wer erwägt, seinen Versorger auf Rückzahlung zu verklagen, sollte sich zuvor kompetent beraten lassen.“ Also, wahlfrei, doch nicht nur vor ihr! Aus alledem ist doch nichts Nachteiliges abzuleiten. Übrigens, mit Frau H. habe ich nichts am Hut!
Ebenso empfinde ich die jüngst von Frau H. an Sie gerichtete Empfehlung nicht für verwerflich, eher fände ich es als verwerflich, von meinem Anwalt nicht auf ein hohes Prozessrisiko hingewiesen worden zu sein. Motto: Prozess um jeden Preis, sogar die verbleibenden eigenen Kosten dürfen den Streitwert durchaus um ein Mehrfaches überschreiten. Wer wie Sie eine Entscheidung in eigener Sache selbst zu treffen hat, die ihnen naturgemäß keiner abnehmen kann, ist immer gut beraten, unterschiedliche Meinungen anderer dazu in seine Überlegungen und sein weiteres Vorgehen einfließen zu lassen. Diese findet er insbesondere hier im Forum in vielfältiger Weise, u. a. dank der umfassenden, aufklärenden Beiträge von „RR-E-ft“ und auch auf den Web-Seiten des BdEV. Es versteht sich von selbst, dass weder der BdEV noch einzelne Autoren für das eigene Vorgehen in Verantwortung zu nehmen sind. Allenfalls ggf. der RA nach einer Mandatsübernahme. „Entscheidend ist auf’n Gericht!“ :)
Mit Verlaub, meine persönliche Meinung: Aus diesen o. g. Anlässen den Verriss einer \"BdEV-Anwältin bzw. des BdEV zu begründen, halte ich nicht für opportun.
Wie so oft hat Herr Fricke die praktikablen Wege des Vorgehens u. a. mit den grundsätzlichen Aussagen in seiner diesbezüglichen Faktenliste aufgezeigt, die Komplexität der Thematik und Rechtslage zudem auch in den vorstehenden Beiträgen. Was will man mehr!
tangocharly:
--- Zitat ---@RR-E-ft
Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.
--- Ende Zitat ---
Vgl. hierzu BGH, 05.02.2003, Az.: VIII ZR 111/02
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