Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
courage:
Der Beitrag von Frau Rechtsanwältin Leonora Holling vom 06.09.2011: \"Risiko für Protestkunden steigt\" hat mich schon damals sehr irritiert.
Es geht in ihrem Beitrag zwar um Rückforderungen aufgrund von Sonderverträgen; die dort beschriebene Argumentation der Versorgerseite und die angebliche Zumutbarkeitsgrenze des BGH ließe sich womöglich sinngemäß auch auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen.
Bedauerlich finde ich, dass Frau Holling keine Urteile oder sonstige Fundstellen genannt hat, die man studieren könnte, um sich selbst argumentativ zu wappnen.
Kampfzwerg:
@marten
bitte mal Ihre PN checken!
@courage
BINGO!
BINGO!
BINGO!
@Didakt
--- Zitat --- (1)Ich bin und bleibe Preisprotestler aus Überzeugung und bestätige Ihnen aufgrund eigener Erfahrung dennoch, dass ich Ihre Gedankengänge nachvollziehen kann. (...)
(2)Nach Ihrer Beschreibung ist wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine im Forum bekannte renommierte Juristin handelt, die als Fachanwältin des Energierechts eine ausgezeichnete Reputation genießt und sich in der jüngsten höchstrichterlichen, gefestigten Rechtsprechung durchaus gut auskennen dürfte.
(3)Vielleicht erweist sich ihr Ratschlag an Sie später einmal als kluge und weise Empfehlung.
--- Ende Zitat ---
1. Grundsätzlich stimme ich Ihrem ersten Satz zu!
2. Der Konjunktiv \"dürfte\" erscheint durchaus angebracht.
Vielleicht müssten aber Reputationen durch den BdEV auch von Zeit zu Zeit kritisch hinsichtlich ihrer Berechtigungen und anhand objektiver Kriterien überprüft werden!
Schlimmstenfalls würden nämlich ungerechtfertigte Empfehlungen mancher Anwälte/Anwältinnen sehr direkt und schädigend auf das Image und die Reputation des BdEv zurückfallen. Und damit direkt auf die Protestaktionen der Verbraucher einwirken. Wäre doch schade, die bisherigen Erfolge des BdEv derart leichtfertig aufs Spiel zu setzen oder gar zunichte zu machen!
3. Womöglich erweist sich dieser aber auch als Rohrkrepierer. Den Schaden hätte ausschliesslich der Mandant, die Anwältin erhielte ihr Salär in jedem Fall. Verdient oder unverdient!
marten:
@Kampfzwerg
Bitte auch mal kurz die PN checken.
gruss marten
userD0003:
--- Zitat ---Original von courage
Der Beitrag von Frau Rechtsanwältin Leonora Holling vom 06.09.2011: \"Risiko für Protestkunden steigt\" hat mich schon damals sehr irritiert.
Es geht in ihrem Beitrag zwar um Rückforderungen aufgrund von Sonderverträgen; die dort beschriebene Argumentation der Versorgerseite und die angebliche Zumutbarkeitsgrenze des BGH ließe sich womöglich sinngemäß auch auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen.
--- Ende Zitat ---
Das lässt sich nicht auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen und hat mit dem hier diskutierten \"Billigkeits-Fall\" @marten gar nichts zu tun.
Diese Tendenz der BGH-Rechtsprechung, die in dem verlinkten Beitrag aufgezeigt wird, zeichnet sich ab für Rückforderungsklagen bei Sonderverträgen, wenn der/die Anspruchsteller/in zuvor niemals Widerspruch eingelegt hatte (betrifft also diejenigen, die nachträglich auf den Zug aufspringen).
Wenn ich das richtig erinnere, dann steht hierzu in absehbarer Zeit eine Urteilsverkündung des BGH an (?).
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@marten
Ich sehe wirklich keinerlei Grund, warum Sie nun anders vorgehen sollten, als all die Jahre bisher schon, in denen noch gar keiner die - nun auch stark thematisierte - Frage gestellt hatte, ob das gesetzliche Preisänderungsrecht in der Grundversorgung überhaupt wirksam sei.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft
Richtig. Jetzt weniger denn je.
Gerade deshalb: Vielleicht könnten Sie @marten und uns Lesern bitte erklären, wieso eine vom BdEv stark favorisierte und fachlich als äußerst kompetent empfohlene Anwältin dann eine zu Ihren Ausführungen diametral entgegengesetzte Empfehlung vertritt?
Mehr noch, sie sich sogar schlicht weigert, die bisher jahrelang erfolgte Berechnung für ihren Mandanten weiterhin auszuführen?
Wohlgemerkt immer finanziert durch die Bezahlung des Energieschutzbriefes.
Auch wenn die Kosten sich \"nur\" auf 69,- Euro, jeweils pro Jahr und Energieart, belaufen, erscheint mir der so genannte Gegenwert für ein Schreiben mit vielfach verwendeten Textbausteinen doch etwas überzogen.
Vom Nutzwert in diesem Fall gar nicht erst zu reden.
@h´berger
--- Zitat ---Diese Tendenz der BGH-Rechtsprechung, die in dem verlinkten Beitrag aufgezeigt wird, zeichnet sich ab für Rückforderungsklagen bei Sonderverträgen, wenn der Anspruchsteller zuvor niemals Widerspruch eingelegt hatte.
--- Ende Zitat ---
Ich finde ganz und gar nicht, dass sich eine derartige (negative) Tendenz (Risiko für Protestkunden steigt) abzeichnet! Weder als Tendenz des BGH (näheres voraussichtlich im März) noch vor anderen Instanzen.
Ausnahme ist vielleicht die einsame Rechtsprechung des OLG Nürnberg ;-)
Ich nehme davon abgesehen an, dass @courage grundsätzliche Zweifel zum Ausdruck bringen wollte.
Frau Rechtsanwältin Holling nennt wohl, unabhängig von der Art des Vertrages, wohl grundsätzlich keine Urteile oder sonstige Fundstellen.
Ein Schelm, der Böses dabei denkt?
kleiner Scherz am Rande:
In meinem USA-Urlaub hatte ich immer ein komisches Gefühl, in irgendeinem Bus das Schild \"trust in god\" über dem Fahrer hängend zu sehen ;)
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