Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
marten:
@energienetz
Ich habe von Ihnen bisher eine Antwort Mail auf meine erste Mail erhalten mit einen 2 seitigen Text, der die Empfehlung meiner Anwältin mir gegenüber untermauert.
Da gab es eigentlich nichts misszuverstehen.
Daraufhin habe ich Ihnen eine zweite Mail geschickt mit weiteren Fragen.
Haben Sie mir noch eine zweite Mail geschickt?
Didakt:
@ RR-E-ft
--- Zitat ---Original von Ihnen:
Ob meine veröffentlichten Darlegungen nun jederzeit und für jeden nachvollziehbar sind, vermag ich naturgemäß nicht zu beurteilen. Ich trage mich diesbezüglich jedoch mit einer gewissen Hoffnung.
--- Ende Zitat ---
Ich wage eine These, Herr Fricke: Sie können aus Sicht der meisten Leser dieses Forums versichert sein, dass Ihre berechtigte Hoffnung Sie nicht trügt. Ihre hilfreichen Ausführungen sind einschließlich Ihrer steten Bemühungen anerkennenswert und für eine individuelle Entscheidungsfindung äußerst nützlich. Von Ihren Erklärungen haben sicher viele profitiert.
@ marten
Vermutlich setze ich mich mit meiner Meinung zu Ihrem Fall der Kritik vieler Leser aus. Ich bin und bleibe Preisprotestler aus Überzeugung und bestätige Ihnen aufgrund eigener Erfahrung dennoch, dass ich Ihre Gedankengänge nachvollziehen kann. Im Übrigen auch die Empfehlung Ihrer Anwältin, deren Namen Sie nicht genannt haben. Nach Ihrer Beschreibung ist wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine im Forum bekannte renommierte Juristin handelt, die als Fachanwältin des Energierechts eine ausgezeichnete Reputation genießt und sich in der jüngsten höchstrichterlichen, gefestigten Rechtsprechung durchaus gut auskennen dürfte. Vielleicht erweist sich ihr Ratschlag an Sie später einmal als kluge und weise Empfehlung.
Auf die vielen hier im Forum diskutierten fragwürdigen Gerichtsurteile möchte ich gar nicht näher eingehen. Wer diese als Betroffener – vielfach mangels versagter Rechtsbehelfe wegen zu geringen Streitwertes – zwangsweise hinnehmen und verinnerlichen musste und noch muss, staunt oft als Laie, und selbst der Fachmann wundert sich darüber.
In meinem verlorenen Zahlungsprozess in 2010 hat der Richter mich als Sondervertragskunde in seinem Urteil u. a. wissen lassen, dass ich bereits 2007 einen Versorgerwechsel hätte veranlassen können, um den Preisanpassungen der Klägerseite auszuweichen. Meinen Altversorger sah er wahrscheinlich als seinen Schutzbefohlenen an.
Wir haben gegenüber dem Zeitraum 2004 bis 2008/2009 eine veränderte Marktsituation. Die Versorger haben sich neu aufgestellt und ihre Preisanpassungsklauseln in den AGB weitestgehend angriffsfrei der aktuellen Rechtslage angepasst und ihre Kunden aus den alten Verträgen heraus gekündigt. Dem Kunden, der sein Lieferverhältnis danach im Rahmen der Vertragsfreiheit gründete, bleiben bei einer Preisanpassung ggf. das Sonderkündigungsrecht und der Versorgerwechsel.
Es ist nach Ihren Ausführungen davon auszugehen, dass Sie grundversorgter Kunde des für Ihren Wohnort zuständigen Grundversorgers sind. Ihnen kann man demnach nicht kündigen.
Bisherigen Preisanpassungen, deren Angemessenheit Sie bezweifelten, sind Sie bislang zu Recht mit Widersprüchen unter Hinweis auf § 315 (3) BGB begegnet. Eine Zahlungsklage bezüglich dieser Altfälle ist bisher ausgeblieben. Sie kann noch kommen, soweit Forderungen nicht verjährt sind. Hier gilt es Ihrerseits, an der bisherigen Strategie festzuhalten. Abwarten und Tee trinken. Die Entscheidung des EuGH steht ja auch noch aus.
Der Versorger wird Sie naturgemäß aber weiterhin in Abständen mit Preisanpassungen konfrontieren. Natürlich können Sie auch weiterhin in gleicher Weise unter Beachtung der von Herrn Fricke aufgeführten Hinweise in seinem Faktencheck dagegen vorgehen. Es gilt: Entspricht die Preisbestimmung nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung letztlich durch Urteil getroffen. Wollen Sie es auch neuerdings unter Berücksichtigung des Prozesskostenrisikos noch darauf ankommen lassen?
Jetzt kommen die praktischen Erwägungen der aktuellen Marktsituation ins Spiel. Es ist verwunderlich, dass Sie immer noch an Ihrem gesetzlichen Grundversorger festhalten. Sein aktueller Preis könnte unbillig sein. Angenommen, das Gericht stellt per Urteil fest, dass dieser Preis um 0,20 ct/kWh überhöht ist. Und was nützt Ihnen dies, wenn Sie im Rahmen eines Versorgerwechsels einen Preisvorteil von 0,50 ct/kWh hätten erzielen können?
Es wäre möglich, dass Ihnen dieser Sachverhalt bei einem Gerichtsverfahren zu Ihrem Nachteil vorgehalten wird.
Neuerdings muss sich der Preisprotest über den Versorgerwechsel akzentuieren. Davon macht leider nur 10% der Verbraucherschaft Gebrauch. Das ist die eigentliche Crux! Ich für meinen Teil habe jedenfalls im letzten Jahr vier Versorgerwechsel (2 x Gas, 2 x Strom) vorgenommen.
Treffen Sie die für Sie richtige persönliche Entscheidung.
marten:
@Didakt
Sie haben die Situation sehr schön erklärt.
Nachdem ich die Empfehlungen meiner Anwältin erhalten habe, sie wissen wen ich meine, war ich natürlich erstmal geschockt.
Ich bin schließlich seit Jahren überzeugter Preisprotestler.
Wenn aber eine ausgewiesene Expertin, die sicherlich auch die Darlegungen von Herr Fricke kennt, die aktuelle Rechtslage kennt, und sich in den Gerichtssäälen auskennt, dann sollte man schon überlegen, ob man sich nicht an die Empfehlungen hält.
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von marten
@Kampzwerg
Sie zitieren Urteile für Sondervertragskunden und nicht für grundversorgte Kunden.
Zu der Gläubwürdigkeit meiner Aussage, fragen Sie den verantwortlichen
Herrn vom Bde,der uns zum kämpfen auffordert.
Ich habe keine Lust hier als Lügner hingestellt zu werden.
--- Ende Zitat ---
@marten
Das tut mir wirklich leid, meine Wortwahl war vielleicht etwas missverständlich. Seien Sie versichert, dass es ganz und gar nicht meine Absicht war, Sie hier als Lügner hinzustellen!
Ich wollte lediglich meine Ungläubigkeit an der beschriebenen Position als einer \"allgemeingültigen\" Aussage des \"BdEV\" zum Ausdruck bringen. Meine Anwältin vertritt nämlich nicht diese Meinung, und wird ebenfalls vom BdEV empfohlen.
In den zitierten Urteilen geht es u. a. auch ganz allgemein um Infos in Bezug auf \"Vorbehaltszahlungen und Rückforderungen\", daher die links zum Stöbern für stille Stunden, ich dachte, sie könnten Ihnen hilfreich sein.
marten:
@kampfzwerg
Ich habe ja geschrieben, das die Empfehlungen wie man Sie sich im Preisprotest verhalten soll unterschiedlich sein kann, je nach Region.
Das kann es sich durchaus lohnen zu kürzen.
Es gibt aber anscheindend Regionen, in denen eine steigende Anzahl der Gerichte das Recht anders auslegt und diese Zahl nimmt zu. Der Billigkeitseinwand wird einfach abgeschmettert, man könne ja den Anbieter wechseln.
Das Risiko vor Gericht zu verlieren, wäre einfach zu gross.
So teilte man mir.
Deshalb auch die Ablehnung meine Abschläge zu kürzen.
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