Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

<< < (12/31) > >>

userD0003:
@Kampfzwerg

Die \"Trittbrettfahrer\" sind ja auch keine \"Protestkunden\"   ;)

bolli:

--- Zitat ---Original von h\'berger
Das lässt sich nicht auf Grundversorgungsverhältnisse übertragen und hat mit dem hier diskutierten \"Billigkeits-Fall\" @marten gar nichts zu tun.
Diese Tendenz der BGH-Rechtsprechung, die in dem verlinkten Beitrag aufgezeigt wird, zeichnet sich ab für Rückforderungsklagen bei Sonderverträgen, wenn der/die Anspruchsteller/in zuvor niemals Widerspruch eingelegt hatte (betrifft also diejenigen, die nachträglich auf den Zug aufspringen).
Wenn ich das richtig erinnere, dann steht hierzu in absehbarer Zeit eine Urteilsverkündung des BGH an (?).
--- Ende Zitat ---
Der BGH hat für die Grundversorgung ja bereits u.a. in seinem Urteil vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rd-Nr. 58 festgelegt, dass bei grundversorgten Kunden immer ein neuer Widerspruch gegen jede einzelne Preiserhöhung notwendig ist, da man ansonsten mit der Zahlung der Rechnungsforderung die dort genannten Preis als neu vereinbart anerkennt.

--- Zitat ---Allerdings hat der Senat zu einseitigen Preiserhöhungen in einem Tarifkundenvertrag entschieden: Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.).
--- Ende Zitat ---
Problem bei der Grundversorgung ist aber wohl, dass man ja gemäß Auslegung des VIII. Senats des BGH NUR gegen die Preiserhöhungen und nicht gegen den gesamten Preis Widerspruch einlegen bzw. dessen Billigkeit bezweifeln kann, da der Sockelpreis als vereinbart gilt. Oder genauer ausgedrückt: Bisher folgt der VIII. Senat nicht RR-E-ft\'s Auslegung, dass es nur EINEN Preis, nämlich den einseitig festgelegten Preis des Versorgers gibt, den man nur in seiner Gesamtheit angreifen kann, sondern hat mit dem Sockelpreis für die Versorger ein bisschen Preissicherheit geschaffen. Damit werden auch nur die Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit untersucht und es geht somit um relativ wenig Geld.

Gleichwohl stellt sich für mich weiterhin die Frage, wie man als \"BdEV-Anwältin\" in der jetzigen Lage, wo eine Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht in der Grundversorgung gegeben ist, einem jahrelangen Protestler solch eine Empfehlung geben kann. Das @marten da ins Grübeln kommt, kann ich verstehen. Es sind halt nicht alle die geborenen Kämpfer ala unserem Kampfzwerg.  ;)

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von energienetz
Natürlich steht der Verein und auch der Prozesskostenfonds zu all denen, die nicht den geforderten Rechnungsbetrag sondern einen begründet gekürzten Betrag zahlen und auch das Preisänderungsrecht des Versorgers in Frage stellen. Es gibt hier also keine Änderung der bisherigen Vereinsposition. Im Rahmen des Energieschutzbriefs und auch der Anwaltshotline berät jeder Anwalt in eigener Verantwortung. Wer also seit Jahren kürzt und in den Fonds regelmäßig einzahlt, für den hält sich das Risiko selbst im Fall eines verlorenen Gerichtsverfahrens in engen Grenzen. Nach wie vor entscheidet aber der Fonds jeden Einzelfall einzeln. Im übrigen trägt der Fonds die Kosten eines Gutachtens nur in sehr überschaubaren Einzelfällen.
--- Ende Zitat ---




--- Zitat ---Original von marten
Nur für mich macht es jetzt keinen Sinn mehr, die \"Schlacht\" weiter zu fechten wenn mein \"General\" von einer Niederlage ausgeht.
...
In den letzten Jahren hatten wir immer den Energieschutzbrief in Anspruch genommen, weil das mich und meine Familie beruhigt hat, das wir eine kompetente Anwältin zur Unterstützung haben.
Auf wen können wir jetzt noch zählen.

--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---Original von bolli
Gleichwohl stellt sich für mich weiterhin die Frage, wie man als \"BdEV-Anwältin\" in der jetzigen Lage, wo eine Entscheidung des EuGH zu der Frage, ob überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht in der Grundversorgung gegeben ist, einem jahrelangen Protestler solch eine Empfehlung geben kann.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
@RR-E-ft
Richtig. Jetzt weniger denn je. Gerade deshalb: Vielleicht könnten Sie @marten und uns Lesern bitte erklären, wieso eine vom BdEv stark favorisierte und fachlich als äußerst kompetent empfohlene Anwältin dann eine zu Ihren Ausführungen diametral entgegengesetzte Empfehlung vertritt?
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Didakt
Nach Ihrer Beschreibung ist wohl davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine im Forum bekannte renommierte Juristin handelt, die als Fachanwältin des Energierechts eine ausgezeichnete Reputation genießt und sich in der jüngsten höchstrichterlichen, gefestigten Rechtsprechung durchaus gut auskennen dürfte.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von courage
Der Beitrag von Frau Rechtsanwältin Leonora Holling vom 06.09.2011: \"Risiko für Protestkunden steigt\" hat mich schon damals sehr irritiert.
[...] Bedauerlich finde ich, dass Frau Holling keine Urteile oder sonstige Fundstellen genannt hat, die man studieren könnte, um sich selbst argumentativ zu wappnen.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Didakt
Wenn dem so ist, müsste Ihre Anwältin doch beispielhaft entsprechende Gerichtsurteile benennen können. Erst dann wäre eine konkrete Bewertung möglich.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von h`berger
Es ist wohl sehr anzuzweifeln, dass diese Empfehlung wirklich zweckdienlich für Sie ist!?Wann haben welche Gerichte den Billigkeitseinwand in der Grundversorgung nicht (mehr) anerkannt?Es scheint ebenfalls zweifelhaft zu sein, ob diese Gerichte sowie der Sie informierende Anwalt auf dem aktuellsten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) sind.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Diese Empfehlung erscheint mit Rücksicht darauf, dass der BGH nun vom EuGH erst klären lassen will, ob dem Grundversorger überhaupt wirksam gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung eingeräumt wurde, nicht nachvollziehbar.
...
Dann vertritt die Frau Kollegin wohl eine andere Rechtsauffassung als ich und gibt deshalb andere Empfehlungen ab.
Ich orientiere mich wie aufgezeigt an der aktuellen Rechtsprechung des BGH.
...
Fakt ist, dass sich die Rechtsposition innerhalb der letzten sieben Jahre um keinen Deut verschlechtert haben kann, wenn man allen einseitigen Preisänderungen im ununterbrochen laufenden Vertragsverhältnis immer in angemesener Frist widersprochen und Zahlungen nur im Umfange dieser streitigen Erhöhungen gekürzt hatte.

--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Tojas an RR-E-ft
Etwas simmt doch nicht im Verband.Die Anwälte scheinen sehr verunsichert und sehen die Dinge anders als Sie.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von h´berger
Das \"marten\" betreffende und von seiner Anwältin angesprochene Problem ist vorrangig das Kostenrisiko,...Wieso das Risiko des Unterliegens (und damit auch das Kostenrisiko) derzeit höher als in zurückliegender Zeit sein soll, ist für mich allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BGH nun vom EuGH erst klären lässt, ob in der Grundversorgung überhaupt wirksam gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung eingeräumt wurde.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ich bewerte auch nicht die rechtliche Würdigung meiner Kolleginnen und Kollegen, an die sich jeder wenden kann, ebenso wie auch an mich.
Eine solche Beurteilung der Würdigung meiner Kollegen im konkreten Einzelfall würde, wenn ich sie denn überhaupt anbieten würde, selbstverständlich vollkommen ergebnisoffen erfolgen und dabei deutlich mehr als 69 Euro kosten.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von Kampfzwerg @RR-E-ft
Richtig. Jetzt weniger denn je.Gerade deshalb: Vielleicht könnten Sie @marten und uns Lesern bitte erklären, wieso eine vom BdEv stark favorisierte und fachlich als äußerst kompetent empfohlene Anwältin dann eine zu Ihren Ausführungen diametral entgegengesetzte Empfehlung vertritt?
--- Ende Zitat ---



All die oben genannten Zitate stammen ausschliesslich aus diesem Thread! In anderen gibt es dergleichen mehr.
Natürlich wundert es uns auch nicht, dass RR-E-ft auf derartige Fragen nicht antwortet. Dafür haben wir auch alle Verständnis.
Er ist letztendlich nämlich der falsche Adressat.

Der richtige ist vielmehr @energienetz!
Sehr geehrter Herr Dr. Peters, vielleicht könnten Sie freundlicherweise noch einmal Stellung nehmen zu den vielen oben dezidiert geäußerten Zweifeln in Bezug zu den sachgerechten Empfehlungen einer durch den BdEv als außerordentlich fachkompetent empfohlenen Anwältin?

marten:
@energienetz

Vieleicht könnten Sie auch den Artikel \"Probleme beim Preisprotest\" den Sie mir freundlicherweise zur Info gesandt haben,  für die anderen Mitglieder bzw. Interessierten
zugänglich machen. Wäre das möglich?

gruss

marten

energienetz:
Das ist eine gute Idee, diesen Artikel für die nächste Energiedepesche hier vorab zum lesen zu geben, da er genau auf die hier diskutierten Fragen eingeht. Er ist aber noch nicht ganz fertiggestellt und will ja auch gut durchdacht und formuliert sein.

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