Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

<< < (5/31) > >>

userD0003:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zahlungsansprüche des Versorgers verjähren innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in welchem der Rechnungsbetrag erstmals vom Versorger zur Zahlung fällig gestellt wurde.
--- Ende Zitat ---
Frage: Maßgeblich das Rechnungsdatum oder der Fälligkeitstermin (Beispiel: Rechnung vom 20.12.2011, fällig am 06.01.2012) ?

RR-E-ft:
Maßgeblich ist das Fälligkeitsdatum, frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang.

marten:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

@marten

Wenn Sie bereits seit 7 Jahren einseitigen Preisänderungen widersprechen und zudem Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen, dann können viele streitige Forderungen, die darauf beruhen, längstens verjährt sein, wenn der Versorger diese nicht verjährungshemmend gerichtlich gelten gemacht hatte.

Zahlungsansprüche des Versorgers verjähren innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in welchem der Rechnungsbetrag erstmals vom Versorger zur Zahlung fällig gestellt wurde.

Allein dies spricht doch wohl dafür, Abschlags- und Rechnungsbeträge zu kürzen (und einbehaltene Beträge sicher unters Kopfkissen zu legen), statt vollständig unter Vorbehalt zu zahlen, nachdem man immer in angemessener Frist widersprochen hatte.

Fakt ist, dass sich die Rechtsposition innerhalb der letzten sieben Jahre um keinen Deut verschlechtert haben kann, wenn man allen einseitigen  Preisänderungen im ununterbrochen laufenden Vertragsverhältnis  immer in angemesener Frist widersprochen und Zahlungen nur im Umfange dieser streitigen Erhöhungen gekürzt hatte.

@RR-E-ft

Ich habe Ende 2008 einen gerichtlichen Mahnbescheid von meinen Versorger bekommen, dem ich widersprochen habe. Gerichtlich wurde seitdem von meinem Versorger nichts unternommen.

Meine Fragen  bezüglich der Verjährung an meinen Anwalt wurden so beantwort:

Wie lange hemmt der gerichtliche Mahnbescheid die Verjährung:  Antwort: zunächst unbegrenzt.

Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Verjährungsunterbrechung. Nur eine Verwirkung.
Meine Frage, wann denn eine Verwirkung einsetzt wurde mir nicht konkret beantwortet.

Ist dieser gerichtlicher Mahnbescheid von 2008 verjährt, verwirkt ....?

Oder muss ich noch damit rechnen,das ich den Betrag eventuell noch bezahlen muss.

Was ist jetzt Fakt?

Muss ist jetzt noch damit rechnen, das ich vieleicht in 10 Jahren noch eine Zahlungsklage bekommen, die nicht verjährt, verwirkt oder ähnliches ist.
--- Ende Zitat ---

RR-E-ft:
Fakt ist, dass derjenige, der unter Vorbehalt zahlt, weiterhin riskiert, vom Versorger deshalb verklagt zu werden.

Das vergessen die Kollegen, die (noch oder schon wieder) zur Vorbehaltszahlung raten, oft (zu erwähnen).

Weil auch dem Versorger die Ungewissheit, ob er die unter Vorbehalt geleistete Zahlung schlussendlich behalten darf, unzumutbar sein kann, kann dieser entweder die Vorbehaltszahlung zurückweisen und hiernach auf Zahlung (Erfüllung) klagen oder auf Feststellung, dass die Zahlung geschuldet war und deshalb als vorbehaltlos geleistet gilt.

Es ist kein Vorteil einer Vorbehaltszahlung gegenüber gewissenhafter Zahlungskürzung ersichtlich, so mein seit 2004 vertretener Beratungsstandpunkt.

Selbst für ausgesprochene Hasenfüße ist die Zahlung unter Vorbehalt deshalb  wenig empfehlenswert.


@marten

Fakt ist wohl , dass Ihre Anwältin Sie gegen ordentliches Entgelt berät.
Fakt ist, dass ich das in meiner Anwaltspraxis auch gern mache.

Fakt ist, dass der Mahnbescheid seine verjährungshemmende Wirkung verliert, wenn der Antragsteller nicht binnen eines halben Jahres nach Mitteilung über den Widerspruch/ Abagbe an das Streitgericht und Aufforderung zur Anspruchsbegründung das gerichtliche Verfahren weiter betreibt und das Verfahren deshalb in Stillstand gerät.

Nachzulesen in  § 204 Abs. 2 BGB.


--- Zitat ---Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
--- Ende Zitat ---

Bevor die Partei das Verfahren dann weiter betreibt, kann die - zwischenzeitlich gehemmt gewesene - Verjährungfrist bereits abgelaufen sein. Ist die Verjährunsgfrist jedoch erst einmal  abgelaufen, kommt eine weitere Hemmung nicht mehr in Betracht.

Merke:

Der Mahnbescheid selbst kann nicht verjähren, nur verwittern.
Verjähren kann jedoch der Zahlungsanspruch, dessen Verjährung durch die Beantragung  des Mahnbescheides gehemmt werden sollte.

Man sollte sich in einem solchen Verfahren, nachdem man die Abgabenachricht an das Streitgericht erhalten hat,  auf Verjährung berufen, bevor die Anspruchsbegründung ggf. doch noch erfolgt und zugestellt wird, §§ 696, 697 ZPO. Darum!

Kampfzwerg:
@marten

Fakt ist ebenfalls, dass man ggf. eine anwaltliche Zweitmeinung einholen kann, wenn man starke (und berechtigte) Zweifel an der Beratung durch die eigene Anwältin bzw. an deren Empfehlungen  hat.

FAKT ist weiterhin - ganz sicher - , dass es jederzeit möglich ist, die Anwältin zu wechseln! ! !

Fakt ist aber ebenfalls, dass man von der Rechtmässigkeit und Richtigkeit seiner eigenen Position auch selbst überzeugt sein muss, denn sonst kann man es gleich lassen und aufgeben.
Sollte man seinen Überzeugungen treu bleiben, und sich nicht einschüchtern lassen, ist es FAKT, dass man seinen ggf. zu erwartenden Prozess durchaus gewinnen kann!

Fakt ist schlussendlich, dass man für seine Überzeugungen verdammt noch einmal auch irgendwann einmal geradestehen muss!
Und jeder muss letztendlich selbst entscheiden, was ihm das wirklich wert ist.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln