Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

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Tojas:
Hallo,

genau dieses Problem habe ich Herrn Rechtsanwalt RR-E-ft geschrieben.
Das ist nun schon etwas länger her.
Leider bekam ich bis heute keine Antwort.
Genau der gleiche Text stand in einer Antwortmail. Ich bekam nicht einmal ein Brief. Dafür habe ich 69 Euro bezahlt.
Herr RR-E-ft
Etwas simmt doch nicht im Verband.
Die Anwälte scheinen sehr verunsichert und sehen die Dinge anders als Sie.

Kampfzwerg:
@marten

Noch besteht doch gar kein Grund zu erhöhter Sorge!
Frühestens dann, wenn Sie tatsächlich verklagt werden sollten.

In der Zwischenzeit hätten Sie ausreichend Zeit, die Anwältin zu wechseln.
Es gibt nämlich Anwälte, die fachlich kompetent und engagiert sind - und sich nicht entmutigen lassen. ;-)

Voraussetzung wäre vor alledem jedoch zunächst, dass Sie sich nicht entmutigen lassen!
Dann wären alle Anstrengungen der letzten Jahre völlig umsonst gewesen- und ohne Not - verloren.

marten:
@Kampfzwerg

Die Frage stellt sich: Wie lange müssen wir noch kämpfen?
Ich bin jetzt schon etwa 7 Jahre dabei und ein Ende ist nicht Sicht.
Langsam müssen ich und meine Familie auch mal rechtliche Klarheit haben, auch in finanzieller Hinsicht.

Nachzahlen für die vergangenen Jahre werde ich nicht, ausser ein Gericht entscheidet dieses
.
Wenn sich nicht noch kurzfristig etwas ändert, werde ich so vorgehen wie meine Anwältin mir das empfohlen hat.
Faktisch bedeutet das, das Ende meines Preisprotestes.
Ausser mein Versorger fängt mich jetzt wieder an zu ärgern, dann könnte mein Kampfgeist noch mal erwachen.

userD0003:
Die Ausgangsfrage von \"Franky at home\" wurde hier eindeutig beantwortet.

Das \"marten\" betreffende und von seiner Anwältin angesprochene Problem ist vorrangig das Kostenrisiko, welches bei einem Prozess, in dem es um die Billigkeit geht, ungleich höher und schwieriger abzuschätzen ist (aufgrund möglicher Gutachterkosten) als bei einem Prozess, in dem es um eine Preisänderungsklausel geht.

Wieso das Risiko des Unterliegens (und damit auch das Kostenrisiko) derzeit höher als in zurückliegender Zeit sein soll, ist für mich allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BGH nun vom EuGH erst klären lässt, ob in der Grundversorgung überhaupt wirksam gesetzlich ein Recht zur einseitigen Preisänderung eingeräumt wurde.

Sollte der EuGH bald eine Entscheidung im Sinne der Verbraucher treffen, könnte \"marten\" spätestens dann seine Vorauszahlungen noch rechtzeitig anpassen, mit Berücksichtigung der in den zurückliegenden Monaten bereits geleisteten Zahlungen (vielleicht ist das eine Lösung).

Nachtrag: Der Widerspruch gemäß obiger Empfehlung von RR-E-ft muss selbstverständlich kurzfristig raus !

RR-E-ft:
Fakt ist, dass der Grundversorger wegen Forderungen aus streitigen Preiserhöhungen nicht zur Versorgungssperre berechtigt ist, § 19 Abs. 2 StromGVV.

Fakt ist, dass im Falle der Verweigerung der Zahlung der auf einseitigen Preiserhöhungen beruhenden Forderungen, denen in angemessener Frist widersprochen wurde, der Versorger ggf. auf Zahlung klagen muss.

Fakt ist, dass derjenige, der unter Vorbehalt gezahlt hat, auf Rückzahlung klagen muss, wenn er sein Geld zurück haben will.

Fakt ist, dass sich sowohl im Zahlungsprozess des Versorgers (hierzu BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10) als auch im Rückzahlungsprozess des Kunden (hierzu BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10) sich exakt die gleichen Fragen stellen, nämlich danach, ob dem Versorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wurde, und wenn dies der Fall sein sollte, ob die einseitige Preisänderung, der in angemessener Frist widersprochen wurde, der Billigkeit entspricht, weil sie nur dann für den Kunden verbindlich sein kann, § 315 Abs. 3 BGB.

Fakt ist, dass sich bei Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt und Rückforderungsklage gegenüber der Zahlungskürzung und Zahlungsklage des Versorgers an der Darlegungs- und Beweislast nichts ändert.

Fakt ist, dass für den Streit um einen bestimmten Geldbetrag deshalb das Prozesskostenrisiko gleich hoch ist, egal ob nun der Versorger auf Zahlung dieses Betrages klagt oder aber der Kunde auf Rückzahlung des selben.

Fakt ist, dass derjenige Rückzahlungskläger, dem das Kostenrisiko zu hoch wird, seine Rückzahlungsklage zurücknehmen kann und dann die bisherigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ebenso wie der auf Zahlung verklagte Kunde, dem das Kostenrisiko zu hoch wird, den Anspruch im Prozess noch anerkennen kann und dann die bisherigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Fakt ist, dass ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO mit Kostentragungspflicht des auf Zahlung klagenden Versorgers nur dem auf Zahlung verklagten Kunden offen stehen kann, nicht aber dem auf Rückzahlung klagenden Kunden.  

Fakt ist:

Während der betroffene Kunde, der dabei unter Rückforderungsvorbehalt vollständig zahlt, vollkommen sicher sein kann, dass er innerhalb der Verjährungsfrist  auf Rückzahlung klagen muss, wenn er das Geld zurückhaben will, bleibt dem betroffenen Kunden, der den einseitigen Preisänderungen widersprochen und seine Zahlungen deshalb entsprechend gekürzt hatte, die (wohl erträglich) große Unsicherheit, ob der Versorger innerhalb der Verjährungsfrist die streitigen Forderungen überhaupt gerichtlich geltend macht.  

Fakt ist, dass derjenige betroffene Kunde, der ständig kürzt und die Unsicherheit deshalb unerträglich findet, deshalb auch selbst auf Feststellung klagen kann, dass dem Versorger die Forderungen, derer sich dieser berühmt, gar nicht zustehen.

Fakt ist, dass die Verjährungseinerede jedenfalls nicht dem betroffenen Kunden helfen kann, der unter Vorbehalt gezahlt hatte.

Nach alldem ist meines Erachtens nichts dafür ersichtlich, was in dieser bestimmten Konstellation für eine Zahlung unter Rückforderungsvorbehalt sprechen soll.


--- Zitat ---Original von marten
Ich bin jetzt schon etwa 7 Jahre dabei und ein Ende ist nicht Sicht.
Langsam müssen ich und meine Familie auch mal rechtliche Klarheit haben, auch in finanzieller Hinsicht.

Nachzahlen für die vergangenen Jahre werde ich nicht, ausser ein Gericht entscheidet dieses.
--- Ende Zitat ---

@marten


Fakt ist, dass sich die Rechtsposition innerhalb der letzten sieben Jahre um keinen Deut verschlechtert haben kann, wenn man allen einseitigen  Preisänderungen im ununterbrochen laufenden Vertragsverhältnis  immer in angemesener Frist widersprochen und Zahlungen nur im Umfange dieser streitigen Erhöhungen gekürzt hatte.

Wenn Sie bereits seit 7 Jahren einseitigen Preisänderungen widersprechen und zudem Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen, dann können viele streitige Forderungen, die darauf beruhen, längstens verjährt sein, wenn der Versorger diese nicht verjährungshemmend gerichtlich gelten gemacht hatte.

Zahlungsansprüche des Versorgers verjähren innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in welchem der Rechnungsbetrag erstmals vom Versorger zur Zahlung fällig gestellt wurde.

Das Verjährungsrecht schafft Rechtssicherheit.

Allein dies spricht doch wohl dafür, Abschlags- und Rechnungsbeträge zu kürzen (und einbehaltene Beträge sicher unters Kopfkissen zu legen), statt vollständig unter Vorbehalt zu zahlen, nachdem man immer in angemessener Frist widersprochen hatte.
 
 

@Tojas

An mich hat deshalb jedenfalls  niemand 69 Euro bezahlt.

Ich bewerte auch nicht die rechtliche Würdigung meiner Kolleginnen und Kollegen, an die sich jeder wenden kann, ebenso wie auch an mich.

Eine solche Beurteilung der Würdigung meiner Kollegen im konkreten Einzelfall würde, wenn ich sie denn überhaupt anbieten würde, selbstverständlich vollkommen ergebnisoffen erfolgen und dabei deutlich mehr als 69 Euro kosten.

Ich habe meine Sicht der Dinge immer wieder, insbesondere mit aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung belegt, unter anderem auch hier im Forum dargelegt, insbesondere auch für Sie.

Ob meine veröffentlichten Darlegungen nun jederzeit und für jeden nachvollziehbar sind, vermag ich naturgemäß nicht zu beurteilen. Ich trage mich diesbezüglich jedoch mit einer gewissen Hoffnung.  ;)

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