Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Billigkeit von Strompreisen

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Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von marten
Nur wenn diese Kollegin, die den Bund der Energieverbraucher u.a. auch juristisch berät, diese Empfehlungen weitergibt muss ich doch auf diese Rechtsauffassung vertrauen.
Ich habe mir jetzt seit Jahren von ihr die Rechnung meines Versorgers korigieren lassen, was jetzt aus den genannten Gründen nicht mehr möglich sein soll. Das Prozessrisiko wäre zu hoch. Das war in den vergangenen Jahren ihrer Ansicht nicht so.
--- Ende Zitat ---

Müssen Sie? Wieso?
Nicht jede Rechtsauffassung ist haltbar und auch die Empfehlung der eigenen Anwältin ist ganz sicher nicht unfehlbar!
Ich gebe Ihnen den ausgesprochen gut gemeinten Rat, sich vor allem sowohl auf Ihren eigenen Verstand und Ihre Intuition, als auch auf die Rechts-Informationen von RR-E-ft und des Forums zu verlassen und bei Ihrer Methode zu bleiben!

marten:
@kampfzwerg

Danke für den gut gemeinten Rat.
Ich habe mich bisher nicht einschüchtern lassen, auch nicht als einen gerichtlichen Mahnbescheid von meinem Versorger bekommen habe.
Was die Gegenseite aber nicht geschafft hat, hat jetzt die eigene Seite geschafft.
Das hat mich tief erschüttert.
Wenn der eigene Anwalt, dazu ein bedeutender Mitstreiter des Bundes der Energieverbraucher, mir schreibt

sehe ich mich derzeit aufgrund der Rechtssituation nicht in der Lage, die Jahresrechnung gegenüber dem Versorger erneut zu \"korrigieren\".

das wir \" im Falle einer Entgeltkürzung und ohne das der EUGH die Preisänderungen bei Tarifkunden ausser Kraft setzt, Sie zumindestens im Fall einer Forderungsklage Ihres Versorgers höchstwahrscheinlich derzeit unterliegen würden, das Prozesskostenrisiko also hoch ist\"
Weiterhin: \"

\"Insoweit empfehle ich Widerspruch, aber Zahlung der Jahresrechnung-auch der neuen Abschläge - unter Vorbehalt.\"

Das ist die Empfehlung meiner Anwältin. Wenn Sie dieser Überzeugung ist, dann soll Sie dieses auch so äussern.

Nur für mich macht es jetzt keinen Sinn mehr, die \"Schlacht\" weiter zu fechten wenn mein \"General\"  von einer Niederlage ausgeht.

Was jetzt mich auch sehr irritiert, das in einer so entscheidenden Frage  so unterschiedliche Meinungen, Empfehlungen seitens bedeutender Mitstreiter des Bundes der Energieverbraucher gegeben wird.
Das kann doch nicht im Sinn des Bundes der Energieverbraucher sein, wenn so unterschiedliche Ansichten an die Mitglieder verbreitet werden.
Ich möchte nicht wissen, wie viele ihren Protest aufgegeben, weil sie entmutigt sind wenn Sie so solche Empfehlungen bekommen haben.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von marten
Was jetzt mich auch sehr irritiert, das in einer so entscheidenden Frage  so unterschiedliche Meinungen, Empfehlungen seitens bedeutender Mitstreiter des Bundes der Energieverbraucher gegeben wird.
Das kann doch nicht im Sinn des Bundes der Energieverbraucher sein, wenn so unterschiedliche Ansichten an die Mitglieder verbreitet werden.
Ich möchte nicht wissen, wie viele ihren Protest aufgegeben, weil sie entmutigt sind wenn Sie so solche Empfehlungen bekommen haben.
--- Ende Zitat ---
Ich persönlich halte es für sinnvoll, wichtig - und sogar vielmehr noch - überaus notwendig, dass Sie eben so wie Sie hier und weiter oben die Sachlage und Ihre Bedenken geschildert und formuliert haben, den Bund der Enegieverbraucher schriftlich über die Sachlage und die ausgesprochenen Empfehlungen Ihrer Anwältin in Kenntnis setzen!!


--- Zitat ---sehe ich mich derzeit aufgrund der Rechtssituation nicht in der Lage, die Jahresrechnung gegenüber dem Versorger erneut zu \"korrigieren\".
--- Ende Zitat ---
Das ist wohl kein schlechter Scherz? Wenn Sie möchten, dass Ihre Anwältin die JRG wie jedes Jahr korrigiert, d. h. wenn Sie deren \"Empfehlung\" nicht folgen möchten, dann hat sie das zu erledigen.


--- Zitat ---Nur für mich macht es jetzt keinen Sinn mehr, die \"Schlacht\" weiter zu fechten wenn mein \"General\"  von einer Niederlage ausgeht.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich grundlegend und ganz entschieden anders!

RR-E-ft:
Es gibt Instanzgerichte, die die Billigkeitskontrolle mit dem Argument ablehnen, der Kunde könne den Anbieter wechseln.
Es gibt auch eine Reihe veröffentlichter dementsprechender Urteile.
Auch in der bekannten Urteilssammlung des Vereins findet sich dazu so einiges.

So war es zB. auch bei den Vorinstanzen zur Entscheidung  BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, welche die Frage betrifft, ob dem Stromgrundversorger überhaupt durch das Gesetz wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wird.

Betroffen ist ein Zeitraum, wo der Kunde aufgrund der Liberalisierung den Anbieter längst wechseln konnte. Wegen dieser Wechselmöglichkeit des Stromkunden hatten die Vorinstanzen die Billigkeitskontrolle verneint!

Der BGH stellt demgegenüber m. E. glasklar fest, dass es auf eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB immer dann ankommt, wenn dem Energieversorger kraft vertraglicher Vereinbarung oder aufgrund eines Gesetzes wirksam ein nicht weiter konkretisiertes  Preisänderungsrecht eingeräumt wurde (Rn. 17), dass jedoch zunächst vorrangig die Frage zu klären ist, ob dem Energieversorger tatsächlich ein solches Preisänderungsrecht wirksam eingeräumt wurde (deshalb die EuGH- Vorlage).

Ferner entspricht es - wie aufgezeigt- der Rechtsprechung des BGH, dass Billigkeitskontrolle und Anbieterwechsel zwei gleichwertige Alternativen für den grundversorgten Kunden bilden, nach der gesetzlichen Regelung die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB dem grundversorgten  Kunden zur Verfügung stehen muss (BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 41 f., m.w.N.).

Schließlich hatte der BGH bereits im Gaspreis-Urteil v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06 klar zwischen einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB infolge einer Monopolsituation und einer direkten Anwendung dieser Norm bei vertraglicher oder gesetzlicher Einräumung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts des Versorgers unterschieden, so dass sich bereits daraus ergab, dass es für die direkte Anwendung der Billigkeitskontrolle auf eine  einseitige Preisänderung auf der Grundlage eines wirksam eingeräumten, nicht weiter konkretisierten Preisänderungsrechts gerade nicht auf eine Monopolstellung ankommt (siehe auch Strompreis- Urteil OLG Stuttgart, v. 31.12.10 Az. 2 U 94/10).

Ich meine deshalb, dass diese Fragen in der Rechtsprechung des BGH bereits geklärt sind, in dem hier aufgezeigten Sinne.

Für meine Argumentation spricht auch die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 StromGVV zur Versorgungsunterbrechung, wo es heißt:


--- Zitat ---Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
--- Ende Zitat ---

Sperren kann der Grundversorger wegen derart streitiger Forderungen also nicht, so dass er entsprechende Zahlungsansprüche nur gerichtlich verfolgen kann, ggf. klagen muss. Ob er deshalb überhaupt klagt, bleibt abzuwarten.

Hat der betroffene Kunde nach seinem Preiswiderspruch jedoch vollständig (unter Vorbehalt) gezahlt, dann muss der Kunde deshalb auf Rückzahlung klagen, wenn er das Geld zurückhaben will.

marten:
@kampzwerg

Ist nett gemeint, mir Mut zu machen.
Nur wer hilft mir mit meinem Versorger? Wenn es darauf ankommt, werde ich einen Anwalt brauchen der fachlich kompetent, engagiert ist und sich nicht entmutigen lässt.
Und bezahlbar, wenn es nicht klappt.

Wir haben jetzt bereits den ersten nicht korigierten Abschlag gezahlt, so wie von unserer
Anwältin empfohlen.

In den letzten Jahren hatten wir immer den Energieschutzbrief in Anspruch genommen, weil das mich und meine Familie beruhigt hat, das wir eine kompetente Anwältin zur Unterstützung haben.
Auf wen können wir jetzt noch zählen.

Das Schreiben meiner Anwältin habe ich bereits vor 2 Tagen dem Bund der Energieverbraucher gemailt um bat um Antwort, bisher habe ich noch keine
Antwort erhalten.

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