Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
Didakt:
@ RR-E-ft
Zunächst wollte ich die Zeit aufwenden und Ihnen auf Ihre Nachfrage doch noch weiter Rede und Antwort stehen. Das lasse ich nun dahin gestellt sein, nachdem Sie Ihren Textbeitrag hierzu zwischenzeitlich erweitert haben.
Von Ihnen habe ich in der Tat erwartet, dass Sie mich bei dieser Diskussion der Anwendung von Totschlagargumenten bezichtigen. In diese Ecke lasse ich mich von Ihnen nicht drängen. Sie haben Pech, es gelingt Ihnen nicht, mich hier vorführen zu wollen. Diese Taktik nehme ich Ihnen aber übel. Sie ist unseriös.
--- Zitat ---von Ihnen:
Die Nichtzulassung könnte dabei gegen das Willkürverbot verstoßen, was zunächst mit Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Gehörsrüge wäre unzulässig. Wer letztgenannte Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft, sollte deshalb auch nicht auf den gesamten Rechtsstaat schimpfen.
--- Ende Zitat ---
Auch darauf habe ich gewartet. Ich muss mir das nicht vorhalten lassen. Es ist in meinem Fall geschehen. Und stellen Sie sich vor, Sie kennen sogar das niederschmetternde Ergebnis des Beschlusses hierzu, der dem erkennenden Richter nicht gut zu Gesicht stand.
Und nun auch noch auf die ach so erfolgversprechende Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde abzuheben, halte ich für absoluten Hohn. Es soll vorkommen, dass das BVG sogar Strafen für solche nichtsnutzigen Vorlagen verhängt.
Ich stelle fest, mein Beitrag passt nicht in Ihr Gefüge. Ich lösche ihn deshalb zwar nicht. Ihnen sei es aber vergönnt, dies vornehmen zu lassen.
Trotzdem begrüße ich, wenn Sie so weitermachen wie bisher. ;)
RR-E-ft:
Zur Unterstützung \"seiner Bodentruppen in umkämpften Gebieten\" sollte der Verein vielleicht bei einem renommierten Verfassungsrechtler, zum Beispiel bei einem, der jetzt als zukünftiger Bundespräsident gehandelt wird, kurzfristig ein Rechtsgutachten in Auftrag geben zu der Frage, ob die Verweigerung eines beantragten Rechtsmittels (Berufung/ Revision) in der konkreten Fallkonstellation gegen das Willkürverbot verstößt.
Bestätigt ein solches Rechtsgutachten einen Verstoß gegen das Willkürverbot, sollte es veröffentlicht werden und kann sodann von allen Betroffenen sowohl für die Beantragung der Zulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) als auch im Rahmen einer Gehörsrüge als auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde leicht Verwendung finden.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Didakt
@ RR-E-ft
Zunächst wollte ich die Zeit aufwenden und Ihnen auf Ihre Nachfrage doch noch weiter Rede und Antwort stehen. Das lasse ich nun dahin gestellt sein, nachdem Sie Ihren Textbeitrag hierzu zwischenzeitlich erweitert haben.
Von Ihnen habe ich in der Tat erwartet, dass Sie mich bei dieser Diskussion der Anwendung von Totschlagargumenten bezichtigen. In diese Ecke lasse ich mich von Ihnen nicht drängen. Sie haben Pech, es gelingt Ihnen nicht, mich hier vorführen zu wollen. Diese Taktik nehme ich Ihnen aber übel. Sie ist unseriös.
--- Zitat ---von Ihnen:
Die Nichtzulassung könnte dabei gegen das Willkürverbot verstoßen, was zunächst mit Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Gehörsrüge wäre unzulässig. Wer letztgenannte Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft, sollte deshalb auch nicht auf den gesamten Rechtsstaat schimpfen.
--- Ende Zitat ---
Auch darauf habe ich gewartet. Ich muss mir das nicht vorhalten lassen. Es ist in meinem Fall geschehen. Und stellen Sie sich vor, Sie kennen sogar das niederschmetternde Ergebnis des Beschlusses hierzu, der dem erkennenden Richter nicht gut zu Gesicht stand.
Und nun auch noch auf die ach so erfolgversprechende Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde abzuheben, halte ich für absoluten Hohn. Es soll vorkommen, dass das BVG sogar Strafen für solche nichtsnutzigen Vorlagen verhängt.
Ich stelle fest, mein Beitrag passt nicht in Ihr Gefüge. Ich lösche ihn deshalb zwar nicht. Ihnen sei es aber vergönnt, dies vornehmen zu lassen.
Trotzdem begrüße ich, wenn Sie so weitermachen wie bisher. ;)
--- Ende Zitat ---
@Didakt
Sie haben wohl etwas deutlich missverstanden.
Wer hat Ihnen denn etwas vorgehalten?!
Das war doch keine an Sie persönlich gerichtete Ansage!
Auch kenne ich weder Ihren Fall noch die anderen Fälle, von denen Sie aufgrund eigener Erfahrung aus 2010 berichtet haben.
Sonst hätte ich schon nicht nachgefragt!
Schließlich habe ich Sie nicht der Verwendung von Totschlagargumenten bezichtigt, auch wenn Sie dies von mir - aus welchen Gründen auch immer - erwartet haben möchten.
Ich hoffe sehr, Sie finden schnell wieder raus aus ihrer Ecke, sonst nehme ich Ihnen noch etwas übel.
Das Folgende war doch wohl eindeutig auf die jetzige, aktuelle Situation in 2012 gemünzt:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Fraglich erscheint zudem,
- ob sich das Ergebnis derselben noch auf die aktuelle Situation übertragen lässt, nachdem sich die Zulassung von Rechtsmitteln nunmehr auch mit Rücksicht auf BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 jedenfalls vertiefter begründen lässt.
--- Zitat ---aus: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.11 Az. VI- 2 U (Kart) 13/08
Die Revision war zuzulassen, weil der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung i. S. des § 543 Abs. 2 ZPO zukommt.
Eine gesicherte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Europarechtskonformität von § 4 Abs. 1 AVBGasV bzw. § 5 GasGVV besteht noch nicht.
Auch die Frage, ob die von dem Gasversorger vorgenommenen und angegriffenen Preiserhöhungen durch einen entsprechenden Anstieg der Bezugskosten im jeweiligen Gaswirtschaftsjahr gedeckt sein müssen oder für die Billigkeitsprüfung der gesamte Zeitraum, in dem die angegriffenen Erhöhungen stattgefunden haben, maßgeblich ist bzw. jede Preiserhöhung für sich durch entsprechende Bezugskostensteigerungen gerechtfertigt sein muss, hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht ausdrücklich entschieden. Zudem weicht der Senat mit der Annahme, es sei auf das Gaswirtschaftsjahr abzustellen, von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab (vgl. OLG Celle, Urteil v. 19.08. 2010 13 U 82/07; OLG München, Urteile v. 01. 10 2009 - U (K) 3772/08 und v. 28. 01.2010 - U (K) 4211/09; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08].
--- Ende Zitat ---
Wollte ein Gericht etwa bei einer Strompreisklage die Erheblichkeit der Einwendung der nicht wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts oder der Unbilligkeitseinrede verneinen und dabei u.a. von der Entscheidungen des BGH vom 18.05.11 Az. 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 sowie der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 abweichen, so hätte es auf entsprechenden substantiierten Antrag nach den Vorschriften der ZPO Berufung oder Revision jedenfalls zuzulassen.
Die Nichtzulassung könnte dabei gegen das Willkürverbot verstoßen, was zunächst mit Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Gehörsrüge wäre unzulässig.
Wer letztgenannte Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft, sollte deshalb auch nicht auf den gesamten Rechtsstaat schimpfen.
--- Ende Zitat ---
Wenn man so will, geht es um die zwischenzeitlich eingetretene argumentative Aufrüstung betroffener Verbraucher.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ob meine veröffentlichten Darlegungen nun jederzeit und für jeden nachvollziehbar sind, vermag ich naturgemäß nicht zu beurteilen. Ich trage mich diesbezüglich jedoch mit einer gewissen Hoffnung. ;)
--- Ende Zitat ---
marten:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Zur Unterstützung \"seiner Bodentruppen in umkämpften Gebieten\" sollte der Verein vielleicht bei einem renommierten Verfassungsrechtler, zum Beispiel bei einem, der jetzt als zukünftiger Bundespräsident gehandelt wird, kurzfristig bein Rechtsgutachten in Auftrag geben zu der Frage, ob die Verweigerung eines beantragten Rechtsmittels (Berufung/ Revision) in der konkreten Fallkonstellation gegen das Willkürverbotr verstößt.
Bestätigt ein solches Rechtsgutachten einen Verstoß gegen das Willkürverbot, sollte es veröffentlicht werden und kann sodann von allen Betroffenen sowohl für die Beantragung der Zulassung eines Rechtsmittels als auch im Rahmen einer Gehörsrüge als auch im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde Verwendung finden.
--- Ende Zitat ---
Das ist sicher ein guter Vorschlag, denn das von einem einzelnen Protestler
( Bodentruppe )zu erwarten ist zuviel verlangt. Mit einer starken Gemeinschaft kann man sicherlich wesentlich mehr Erfolg haben, als dieses als Einzelkämpfer zu erreichen wäre.
RR-E-ft:
Nochmals zum Verständnis:
Wenn ein Gericht aus eigener Rechtsüberzeugung von bestehender höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, ist dies nicht automatisch Rechtsbeugung oder Willkür, wie einige vielleicht meinen.
In vorliegender Sache besteht nunmehr jedenfalls mit BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 sowie OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 einschlägige höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,
der ein anderes Gericht entweder folgen oder aber von dieser abweichen kann.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann jedoch dann vorliegen, wenn ein Gericht davon abweicht und sodann die deshalb - gerade wegen dieser Abweichung - beantragte Zulassung eines Rechtmittels (Berufung/ Revision) ablehnt.
Wird ein Rechtsmittel zugelassen, ist es Sache des Betroffenen, dieses Rechtsmittel auch auszuschöpfen, wenn er zu einer anderen Entscheidung in seiner Sache gelangen möchte.
Das sind die Spielregeln der ZPO, an die man sich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu halten hat, quasi unsere Gefechtsordnung.
Diese Regeln müssen eingehalten werden, damit das Verfahren der Rechtsfindung fair vonstatten gehen kann.
Das Unterliegen in einer unteren Instanz ist regelmäßig nicht gleichbedeutend mit einem endgültig verlorenen Prozess, sondern vielmehr nur dann, wenn man vorzeitig aufgibt.
Es dauert dann eben länger und das Verfahren kostet durch den Instanzenzug mehr.
Zur Wahrheit gehört deshalb schließlich auch, dass das Obsiegen in einer unteren Instanz noch keinen endgültig gewonnen Prozess bedeutet, wenn der unterlegene Gegner einen in die nächste Instanz zieht.
Dann dauert es ebenso länger und das Verfahren kostet durch den Instanzenzug mehr.
Abweichende Rechtsprechung allein ist deshalb kein Beinbruch.
Es muss sie sogar geben können, damit sich das Recht fortentwickeln kann.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln