Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Billigkeit von Strompreisen
RR-E-ft:
Meine Meinung, wenn ich nach dieser gefragt werde, ist nach wie vor Folgende:
Weil die bestehende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Einwendung der nicht wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts zugunsten des Energieversorgers und der Unbilligkeitseinrede des betroffenen Kunden unter den genannten Voraussetzungen auch im Zahlungsprozess des Energieversorgers gegen den Kunden streitenscheidende Bedeutung beimisst (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 und BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 sowie BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, davon abweichende unterinstanzliche Rechtsprechung deshalb auf Antrag regelgemäß Rechtsmittel zulassen muss, müssen die Empfehlungen grundsätzlich auf der Grundlage der bestehenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgen, soweit keine alsbaldige und nachhaltige Änderung derselben absehbar ist.
Die insoweit bestehende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt insbesondere auf die Fallgestaltung Bezug, bei denen der betroffene Kunde den Anbieter leicht wechseln kann (siehe insbesondere auch BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f., 17; Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36; Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 41 f.)
Zunächst ist betroffenen Kunden deshalb zu empfehlen, allen einseitigen Preisänderungen des EVU im laufenden Vertragsverhältnis wie auch darauf basierenden Abschlägen und Verbrauchsabrechnungen jeweils in angemessener Frist zu widersprechen. Betroffenen Kunden, die einseitigen Preisänderungen des Energieversorgers jeweils in angemessener Frist widersprochen hatten, ist deshalb regelmäßig zu empfehlen, die Abschlags- und Rechnungsbeträge entsprechend zu kürzen. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass untere Instanzgerichte abweichend von der bestehenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheiden können, woraus sich entsprechende Risiken ergeben können.
Eine Zahlung unter Vorbehalt ist betroffenen Kunden dabei eher nicht zu empfehlen, da sich mit solchen der Streit nur für den Zeitraum der kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren aufschieben lässt, innerhalb dessen dann ein Rückforderungsprozess ggf. geführt werden muss, der mindestens mit den gleichen Risiken behaftet ist.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch im Falle von Vorbehaltszahlungen dem Versorger Anlass zu einer eigenen Leistungs- oder Feststellungsklage gegen den betroffenen Kunden gegeben sein kann, weil ihm die Rechtsprechung die Ungewissheit, ob er die so erlangten Beträge schlussendlich behalten darf, nicht zumutet. Da die Vorbehaltszahlung nicht als Erfüllung zu betrachten ist, kann der Versorger unter Umständen sogar ebenso noch Leistungsklage gegen den Kunden auf Zahlung erheben wie bei einer Zahlungskürzung durch den Kunden.
Wo Anhaltspunkte dafür bestehen, dass untere Instanzen von der bestehenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung nachhaltig abweichen und gleichwohl deshalb mindestens ebenso nachhaltig keine Rechtsmittel zulassen, sind betroffene Verbraucher darauf hinzuweisen, damit sie sich mit ihrem eigenen Vorgehen darauf einrichten können.
RR-E-ft:
Bestehende Beschwerdemöglichkeiten (Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und Verfassungsbeschwerde) gegen die willkürliche Nichtzulassung eines Rechtsmittels (Berufung/ Revision) sind auszuschöpfen.
BVerfG, 1 BvR 172/04 vom 26.5.2004
--- Zitat ---Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Das angegriffene Urteil ist, soweit das Amtsgericht darin die Berufung nicht zugelassen hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot nicht vereinbar.
a) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ).
b) Nach diesem Maßstab steht die Nichtzulassung der Berufung im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht im Einklang.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Erlass dieses Urteils die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung, dem nicht zu entsprechen, diesen Zulassungsgrund nicht erwähnt und ihn auch in dem weiter angegriffenen Beschluss nicht erörtert. Es hat in diesem Beschluss vielmehr ausgeführt, die Berufung sei beim Vorliegen eines berufungsunfähigen Urteils nur zuzulassen, wenn eine für den Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch das Berufungsgericht noch nicht geklärt sei (vgl. § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO), und diese Voraussetzung für das Ausgangsverfahren mit der Begründung verneint, das Berufungsgericht habe die maßgebliche Rechtsfrage - wenn auch abweichend vom Amtsgericht - schon entschieden.
Damit wird der Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO übergangen. Dieser war im Ausgangsverfahren einschlägig. Danach ist die Berufung durch das Gericht des ersten Rechtszugs zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93 i.V.m. S. 104; vgl. auch Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Aktualisierungsband ZPO-Reform 2002, 2. Aufl. 2002, § 511 Rn. 73). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach überwiegender Auffassung auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93; Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 74 ff. i.V.m. Rn. 68; enger, soweit ersichtlich nur, Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2003, § 511 Rn. 21: nur bei Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts).
Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist (vgl. dazu Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 315 Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist es von der ihm erklärtermaßen bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts abgewichen. Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts vereitelt.
Mit der vom Amtsgericht im angegriffenen Beschluss erörterten sachlichen Unabhängigkeit des Gerichts (Art. 97 Abs. 1 GG) hat die Frage der Zulassung der Berufung nichts zu tun. Der Amtsrichter war unbeschadet der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO die Berufung zuzulassen (\"lässt ... zu\"; vgl. auch Rimmelspacher, a.a.O., § 511 Rn. 79; Albers, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, § 511 Rn. 25) nicht gehindert, von der Rechtsauffassung des übergeordneten Berufungsgerichts inhaltlich abzuweichen.
2. Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruht, ist das angegriffene Urteil insoweit gemäß § 93 c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Gerichts wird damit gegenstandslos.
--- Ende Zitat ---
Siehe auch:
BVerfG 1 BvR 1991/09 vom 26.04.10
--- Zitat ---Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228 ; 96, 189 ; BVerfGK 11, 235 ; 12, 298 ). Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.
1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ; 77, 275 ). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind die den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. zu § 522 Abs. 2 ZPO: BVerfGK 11, 235 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 -, NJW 2009, S. 572 ).
b) Dies ist hier bei der (unterlassenen) Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der Fall. Nach dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung zu, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass im Zuständigkeitsbereich eines Berufungsgerichts schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93, 104). Von solchen Unterschieden ist bei Abweichung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage insbesondere dann auszugehen, wenn die Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist, weil sie in einer Mehrzahl von Fällen auftreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004 - 1 BvR 172/04 -, NJW 2004, S. 2584 m.w.N.). Die willkürliche Nichtzulassung der Berufung in solchen Fällen verletzt Grundrechte des im Ausgangsverfahren Unterliegenden (vgl. BVerfGK 12, 298 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 2004, a.a.O. [jeweils: Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris [jeweils: Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG im Verwaltungsrechtsstreit]; BVerfGK 2, 202 [Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch willkürliche Nichtzulassung der Revision]; vgl. auch BerlVerfGH, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, S. 3420 [Verletzung der mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG übereinstimmenden Vorschrift der Landesverfassung]).
Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Trotz Ausführungen der Beschwerdeführerin im Replikschriftsatz zur Rechtsprechung mehrerer Landgerichte zu § 19a UrhG hat sich das Amtsgericht einer hiervon abweichenden Auffassung einer Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 2. Oktober 2007 - 15 S 1/07 -, GRUR-RR 2008, S. 387) angeschlossen. Dabei hat es offensichtlich auch übersehen, dass das unmittelbar übergeordnete Landgericht Hamburg sich mit Urteil vom 17. April 2009 - 308 O 612/08 - (n.v.) ebenfalls ausdrücklich gegen die Meinung der Kammer des Landgerichts Berlin und für die herrschende Meinung entschieden hatte. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte in seinem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss vom 23. November 2006 (- 5 W 168/06 -, ZUM 2007, S. 917 ), den das Amtsgericht selbst zitiert, festgehalten, urheberrechtlich geschützte Kartografien seien weiterhin öffentlich zugänglich, auch wenn die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung oder Kenntnisnahme durch Dritte deswegen äußerst gering sei, weil die Kartografie im Zeitpunkt der Abmahnung nicht (mehr) in eine Homepage eingebunden gewesen sei. Letzteres schließt nach dieser Rechtsprechung die Dringlichkeit aus, also den Anordnungsgrund im Sinne von § 935 ZPO, nicht jedoch den Tatbestand des § 19a UrhG (so jüngst noch einmal klarstellend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 5 W 5/10 -, juris). Hinsichtlich der Hamburger Gerichte ist insoweit von einer ständigen Rechtsprechung auszugehen (vgl. noch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteile vom 9. April 2008 - 5 U 151/07 -, BeckRS 2008, 21349, und - 5 U 124/07 -, GRUR-RR 2008, S. 383 ; ebenso jetzt auch LG Berlin, Urteil vom 30. März 2010 - 15 O 341/09 -, n.v.).
Es stand dem Amtsgericht frei, wie geschehen zu entscheiden; es hätte dann allerdings von Amts wegen die Berufung zulassen müssen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl von Urheberrechtsstreitigkeiten der hier fraglichen Art, wie schon die von der Beschwerdeführerin teilweise bereits im Ausgangsverfahren zitierten Urteile in Parallelfällen zeigen.
c) Es kann offen bleiben, ob die Berufung auch deswegen hätte zugelassen werden müssen, weil das Amtsgericht in der Frage der Störerhaftung des Beklagten eine nach Darstellung der Beschwerdeführerin von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 180, 134) abweichende Position eingenommen hat.
2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Vor einer Zersplitterung der bundesweiten Rechtsprechung schützen das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Weil die bestehende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Einwendung der nicht wirksamen Einräumung eines Preisänderungsrechts zugunsten des Energieversorgers und der Unbilligkeitseinrede des betroffenen Kunden unter den genannten Voraussetzungen auch im Zahlungsprozess des Energieversorgers gegen den Kunden streitenscheidende Bedeutung beimisst (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.12.10 Az. 2 U 94/10 und BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 sowie BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10, davon abweichende unterinstanzliche Rechtsprechung deshalb auf Antrag regelgemäß Rechtsmittel zulassen muss, müssen die Empfehlungen grundsätzlich auf der Grundlage der bestehenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgen, soweit keine alsbaldige und nachhaltige Änderung derselben absehbar ist.
Die insoweit bestehende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt insbesondere auf die Fallgestaltung Bezug, bei denen der betroffene Kunde den Anbieter leicht wechseln kann (siehe insbesondere auch BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 6 f., 17; Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 56/08 Rn. 36; Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 41 f.)
--- Ende Zitat ---
Allen Unkenrufen zum Trotz macht die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung deutlich, dass es - wie bei Sondervertragskunden- auch für mit Strom und Gas grundversorgte Kunden streitentscheidend darauf ankommt, ob dem Energieversorger überhaupt wirksam ein Preisänderungsrecht eingeräumt wurde und wenn es denn wirksam eingeräumt wurde, dass es dann bei Widerspruchskunden streitentscheidend auf eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB der einseitigen Preisänderungen des Energieversorgers ankommt, insbesondere auch dann, wenn der betroffene Kunde den Anbieter leicht wechseln kann (BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn, 6 f., 9, 17).
Bezeichnenderweise besteht hingegen bisher ersichtlich keine obergerichtliche oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Billigkeitskontrolle ausgeschlossen sei, wenn der betroffene Kunde den Anbieter leicht wechseln kann.
Untere Instanzen können von dieser bestehenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen,
müssen dann jedoch insbesondere auf entsprechenden substantiierten Antrag hin ein Rechtsmittel zulassen (Berufung/ Revision),
da es sich andernfalls um eine durch das Grundgesetz verbotene Willkürentscheidung handelt.
Ich bekenne, ein Rechthaber zu sein.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn es die zu einem Dilemma führenden örtlichen Rechtsprechungslagen geben sollte, dann muss wohl jemand das Entstehen solcher zugelassen haben, indem er bestehende weitere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat.
Er müsste sie zudem in zukünftig zur Entscheidung stehenden Fällen weiter zulassen.
--- Ende Zitat ---
Und dann stelle ich noch fest, dass andere nicht immer Rechthaber sind.
--- Zitat ---Original von Didakt
--- Zitat ---von Ihnen:
Die Nichtzulassung könnte dabei gegen das Willkürverbot verstoßen, was zunächst mit Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann mit Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre.
Eine Verfassungsbeschwerde ohne vorherige Gehörsrüge wäre unzulässig. Wer letztgenannte Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausschöpft, sollte deshalb auch nicht auf den gesamten Rechtsstaat schimpfen.
--- Ende Zitat ---
Auch darauf habe ich gewartet. Ich muss mir das nicht vorhalten lassen. Es ist in meinem Fall geschehen. Und stellen Sie sich vor, Sie kennen sogar das niederschmetternde Ergebnis des Beschlusses hierzu, der dem erkennenden Richter nicht gut zu Gesicht stand.
Und nun auch noch auf die ach so erfolgversprechende Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde abzuheben, halte ich für absoluten Hohn.
--- Ende Zitat ---
Man muss in solchen Fällen, bei denen man aufgrund eines Abweichens von einer bestehenden höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung bei Gericht unterliegt und das Gericht zudem selbst auf substantiierten Antrag hin dagegen kein Rechtsmittel zulässt, dagegen zuerst und entsprechend begründet Gehörsrüge gem. § 321a ZPO und bei Nichtabhilfe derselben sodann fristgemäß und entsprechend begründet Verfassungsbeschwerde erheben, um zur Aufhebung des Urteils und zur Zulassung der Berufung/ der Revision zu gelangen.
Wenn man ein solches Urteil bestehen lassen und in Rechtskraft erwachsen lassen möchte, muss man das freilich nicht tun.
Die Begründung einer solchen Verfassungsbeschwerde scheint denkbar einfach:
Man muss u.a. geltend machen, durch die willkürliche Entscheidung des Gerichts in seinen Rechten verletzt zu sein, weil ein Rechtsmittel entgegen der Vorschriften der ZPO nicht zugelassen wurde, obschon das Urteil von bestehender höherrangiger obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, zuvor der Rechtsweg einschließlich Gehörsrüge erfolglos ausgeschöpft wurde.
Gleichwohl sollte man sie von einem Anwalt fertigen und einlegen lassen.
Die Anwaltskosten dafür sind nicht eben gering.
--- Zitat ---Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000,00 € (vgl. Kunze, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 a Rn. 82; zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 18. April 2006 - 2 BvR 1019/01 -). Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden.\"
--- Ende Zitat ---
Die dadurch entstehenden notwendigen Kosten des Beschwerdeführers
hat bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde die Staatskasse zu tragen.
Bleibt der Verfassungsbeschwerde hingegen der Erfolg versagt,
lag es wohl im Zweifel an der Leistung des Anwalts.
Irgendwer hat schließlich immer schuld.
Der Rechtsstaat steht dem Bürger bei, der sich wegen Rechtsschutz an ihn wendet.
Der arg Betroffene aus tiefster Provinz muss also u.U. auch mal \"nach Karlsruhe gehen\" oder zumindest einen substantiierten Schriftsatz nebst Anlagen dort fristgerecht anbringen.
Wer sich deshalb mit entsprechenden Beschwerden nicht an ihn wendet und statt dessen nur auf ihn schimpft, dem kann dieser Rechtsstaat dann auch nicht mehr helfen [Verfristung].
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Vor einer Zersplitterung der bundesweiten Rechtsprechung schützen uns das Grundgesetz und das Bundesverfassungsgericht.
Untere Instanzen können von dieser bestehenden höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen, müssen dann jedoch insbesondere auf entsprechenden substantiierten Antrag ein Rechtsmittel (Berufung/ Revision) zulassen, da es sich andernfalls um eine durch das Grundgesetz verbotene Willkürentscheidung handelt.
Ich bekenne, ein Rechthaber zu sein.
Original von RR-E-ft
Wenn es die zu einem Dilemma führenden örtlichen Rechtsprechungslagen geben sollte, dann muss wohl jemand das Entstehen solcher zugelassen haben, indem er bestehende weitere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Er müsste sie zudem in zukünftig zur Entscheidung stehenden Fällen weiter zulassen[/B].
--- Ende Zitat ---
Unabhängig davon, dass Sie ein bekennender Rechthaber sind [manchmal wohl auch einhergehend mit einer gewissen Neigung zum Sarkasmus Ich aber sage Euch mutet schon etwas merkwürdig an], haben Sie einen nicht unwesentlichen Faktor leider wieder einmal unberücksichtigt gelassen, auch wenn Ihnen der Einwand nicht gefällt: zur Durchsetzung seiner Rechte benötigt der Verbraucher einen Anwalt.
Das Thema hatten wir bereits an anderer Stelle im Forum.
Nicht alle Anwälte sind willens oder fähig, oder auch beides, um dem Verbraucher zu seinem Recht zu verhelfen. Und eine wahrscheinlich nicht unbeträchtliche Anzahl der Verbraucher, die ihr Recht gerne durchsetzen möchten, könnte bereits an dieser Hürde scheitern.
Fraglich, Wer hier Was zulässt!
Das nenne ich dann ein echtes Dilemma. Für die Mandanten!
Machen Sie also nicht den Mandanten für eine vermeintliche \"örtliche\" Rechtslage verantwortlich, falls es eine solche überhaupt geben sollte und es sich nicht nur um eine Chimäre handelt.
Ihren letzten von mir zitierten Absatz interpretiere ich daher, und diesmal hoffentlich direkt für jeden ersichtlich, völlig anders.
Betroffene nicht wehrlos bei abweichender Rechtsprechung und Nichtzulassung eines Rechtsmittels
--- Zitat --- Betroffene Kunden in solchen Regionen sollen sich deshalb in einem Dilemma wähnen,
da sie besorgen, ihnen würde bei Gericht ihr Recht aller Voraussicht nach abgeschnitten werden,
weshalb einige Betroffene von einer gewissen Verzweiflung berichten und sogar davon,
deshalb zu erwägen, von ihrem langjährigen Preisprotest für die Zukunft Abstand zu nehmen/ diesen aufzugeben.
Ich aber sage Euch:
Dass Betroffene dagegen wehrlos seien, ist eine fürchterliche Illusion.
Bei Lichte betrachtet muss man sich so etwas auf keinen Fall gefallen lassen,
sondern man kann sich dagegen erfolgreich beschweren,
was die Aufhebung entsprechender Urteile zur Folge haben kann.
--- Ende Zitat ---
Nicht die Kunden wähnen sich in einem Dilemma!
Aber in Einem gebe ich Ihnen Recht: die Betroffenen sind nicht wehrlos den mächtigen Kräften der Finsternis ausgesetzt und für alle Zeiten zur Verzweiflung verdammt.
Sie können sich einen anderen Anwalt nehmen. :D
RR-E-ft:
Bitte um Entschuldigung,
wenn der Eindruck entstanden sei,
es wäre vom Berge herab gepredigt worden.
Bei Lichte betrachtet verhält es sich wohl wie folgt.
Bisher war es immer noch so, dass die betroffenen Kunden ohne Anwalt
einfach Widerspruch beim Versorger einlegen
und hiernach Rechnungsbeträge entsprechend kürzen können.
Daran hat sich nichts geändert.
Es genügt dafür wohl regelmäßig ein von Verbraucherverbänden
publizierter Muterbrief und ein durchschnittlicher Schulabschluss.
Betroffene Verbraucher kürzen jeweils nach Widerspruch
entsprechend ihre Abschlags-und Rechnungsbeträge selbst.
Gegen gerichtliche Manbescheide des Versorgers wird zumeist
mit Kreuzchen und Unterschrift selbst Widerspruch eingelegt.
Das ist wohl regelmäßig der ganze zuweilen heroisierte persönliche Kampf.
Wer danach nicht verklagt wird, braucht wohl auch keinen Anwalt.
Und so geht es immer noch vielen.
Viele, die seit Jahren selbst widersprechen und Zahlungen entsprechend kürzen,
brauchten deshalb bisher keinen Anwalt.
Wenn man deshalb dann doch verklagt werden sollte,
was oft gar nicht passiert,
dann sollte man sich als betroffener Verbraucher vor Gericht anwaltlich vertreten lassen,
auch wenn dies vor dem Amtsgericht nach der Zivilprozessordnung nicht erforderlich ist.
Denn zumeist kennt der betroffene Kunde schon den Inhalt der Zivilprozessordnung nicht.
Spielt das Verfahren erstinstanzlich vor dem Landgericht oder wird ein Rechtsmittel zugelassen
und will man dieses einlegen, dann muss man sich anwaltlich vertreten lassen, § 78 ZPO.
Der betroffene Kunde auch als Prozesspartei entscheidet allein (auch wenn ggf. anwaltlich beraten) darüber,
ob er es überhaupt zu einem Streit mit dem Versorger kommen lässt,
ob und ggf. durch wen vertreten er sich gegen eine Klage verteidigt,
ob er gegen die Nichtzulassung eines beantragten Rechtsmittels Gehörsrüge einlegt,
ob er bei Nichtabhilfe einer solchen Verfassungsbeschwerde erhebt,
ob er ein zulässiges Rechtsmittel einlegt...
Die Partei ist Herr des Verfahrens und keiner sonst.
Und es wird wohl auch betroffene Verbraucher geben,
die in den bezeichneten Fällen zwar noch Gehörsrüge einlegten/ einlegen ließen,
sich bei deren Nichtabhilfe jedoch ausdrücklich gegen eine ihnen noch mögliche Verfassungsbeschwerde entschieden,
womöglich weil sie die Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde - warum auch immer -
als absoluten Hohn empfanden.
Wer dann sagt, die Gerichte seien schuld,
dass man nicht zu seinem Recht fand,
der hat damit wohl nicht recht.
Richterschelte, auch pauschale, ist oft allzuschnell parat.
In Deutschland gibt es wohl längst mehr als genug Anwälte,
aus denen betroffene Verbraucher sich einen oder auch mehrere wählen können,
mit Ausnahme desjenigen, der bereits den Prozessgegner vertritt.
Manche Rechtsschutzversicherer geben entsprechende Empfehlungen ab.
Zudem gibt es eine gar nicht so kurze Anwaltsliste des Vereins.
Die Lage ist für betroffene Kunden nicht schlechter geworden, sondern deutlich besser!
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