Energiepreis-Protest > Stadtwerke Neuss Energie und Wasser GmbH

Einseitige Vertragsänderung des Gasversorgers

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paul paulchen:
Hallo Herr Cremer,

der alte Vertrag hatte eine Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende. Von daher war die Auflösung des Vertrags wohl ok.

Allerdings ergibt sich für mich nun folgende Fragestellung.
- Kann ich bei dem neuen Grundversorgungsvertrag auch die Billigkeit gem. §315 fordern?
- Welchen Preis kann ich bei meiner Kalkulation ab 1.4.2011 ansetzen? Den von 2005/2006?

Vielen Dank für ein paar Informationen

Paul

bolli:

--- Zitat ---Original von paul paulchen
Allerdings ergibt sich für mich nun folgende Fragestellung.
- Kann ich bei dem neuen Grundversorgungsvertrag auch die Billigkeit gem. §315 fordern?
- Welchen Preis kann ich bei meiner Kalkulation ab 1.4.2011 ansetzen? Den von 2005/2006?

--- Ende Zitat ---
Zum einen können Sie in der Grundversorgung die Billigkeit gem. § 315 BGB anzweifeln.
Zum anderen hat leider der \"Hohe 8. Senat des BGH\" in seiner Rechtssprechung bezgl. der Grundversorgung den sog. \"Sockelpreis\" in der Grundversorgung kreiiert. Dieses bedeutet, dass er den Anfangspreis in der Grundversorgung als einen \"vereinbarten Preis\" ansieht, der aufgrund dieser Vereinbarung zwschen den Parteien eben nicht einer Billigkeitskontrolle unterliegt. Diese Argumentation hat zwar einige deutliche Ecken und Kanten, die RR-E-ft auch schon an verschiedenen Stellen aufgezeigt hat (z.B. hier Billigkeitskontrolle von Gaspreisen (Stand) oder hier Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger), jedoch scheint es im 8. BGH-Senat Mitglieder zu geben, die  für solche Argumente (bisher) nicht zugänglich sind. Das bedeutet, Sie müssen sich darauf einrichten, dass nur die Preisveränderungen seid Ihrem Grundversorgungsvertragsbeginn dieser Billigkeitsüberprüfung unterliegen. Das ist natürlich ein großer Nachteil und schützt Sie vor allem nicht vor einem unbilligen Anfangspreis (was Sie ja gerade vermeiden wollen). Welcher Preis letztlich ein angemessener (billiger) Preis ist, kann ohne Nachweis der Billigkeit nicht gesagt werden.

Was Sie daher ansetzen, um ggf. einen guten Willen zu beweisen (von Rechts wegen sind mit Unbilligkeitseinwand angegriffene Forderungen bis zum Nachweis der Billigkeit nicht fällig. Von daher müsste man gar nichts \"anzahlen\", jedoch sehen das einige Gerichte kritisch und lehnen allein aus diesem Grund den Einwand ab) ist Ihre Sache, aber die aktuelle höchstrichterliche Rechtssprechung lässt eine Kürzung unter den Anfangsbetrag vom 01.04. nicht zu, weshalb ein Versorgerwechsel in einen günstigeren Sondervertrag zu empfehlen ist.

paul paulchen:
bin mir jetzt nicht ganz sicher, wie Sie das meinen.

Sie meinen also ich müßte als Ausgangsbasis den Grundpreis des neuen Vertrages nehmen und nicht den von 2005/2006?

Das würde aber auf der anderen Seite bedeuten, dass die Versorger einfach jedes Jahr einen neuen Vertrag durch Kündigung erzwingen und sich dann über diesen Weg die Preissteigerungen doch wieder holen... (theoretisch).

Ich wollte jetzt eigentlich die Jahresabrechnung des neuen Vertrages ab dem 01.04. mit dem Gaspreis von 2005/2006 berechnen und darauf dann die Nachzahlung leisten.
Denn schon bei Vertragsangebot in 02/2011 hatte ich dieser Änderung widersprochen und die Billigkeit des Gaspreises eingefordert.

Paul

Cremer:
@paul paulchen,


--- Zitat ---Das würde aber auf der anderen Seite bedeuten, dass die Versorger einfach jedes Jahr einen neuen Vertrag durch Kündigung erzwingen und sich dann über diesen Weg die Preissteigerungen doch wieder holen... (theoretisch
--- Ende Zitat ---

ob dies in der Grundversorgung rechtens wäre, ist zu diskutieren.

Mit den Sonderverträgen z.B. verfahren die Stadtwerke Kreuznach so. Die schließen den Sondervertrag \"Gassondervetrag A\" nur noch für eine Vertragslaufzeit von 3 Monaten ab. Dann gibts einen neuen Vertrag mit ggf. neuen Preisen und AGB\'s. :D

bolli:

--- Zitat ---Original von Cremer
ob dies in der Grundversorgung rechtens wäre, ist zu diskutieren.
--- Ende Zitat ---
Nein, dass wäre wohl nicht zu diskutieren, da die Grundversorgung nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vom Versorger gekündigt werden darf und da zählt gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 Gas GVV die Kündigung zwecks neuem Vertragsschluss mit neuen vereinbarten Preisen (so es denn sowas überhaupt gibt) nicht zu.  :D


--- Zitat ---Original von Cremer
Mit den Sonderverträgen z.B. verfahren die Stadtwerke Kreuznach so. Die schließen den Sondervertrag \"Gassondervetrag A\" nur noch für eine Vertragslaufzeit von 3 Monaten ab. Dann gibts einen neuen Vertrag mit ggf. neuen Preisen und AGB\'s. :D
--- Ende Zitat ---
Das ist ihr gutes Recht, vor allem nach den Erfahrungen der Vergangenheit vor Gericht. Damit haben sie zumindest mal einen vereinbarten Grundpreis, der als Mindestpreis steht, wenn schon die Preisanpassungsklauseln nicht Gerichtsfest sind.  :D
Ist aber halt ein nicht unerheblicher Aufwand, der vermutlich in absehbarer Zeit dazu führt, dass man wegen höherer Verwaltungskosten auch höhere Preise nehmen muss.

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