Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn Rückforderungsanspruch bei Widerspruch/ Rückforderungsvorbehalt
Didakt:
@RR-E-ft
edit: Sie sind auf meine weitere Frage in Sachen Aufrechnung nicht eingegangen. Sie passt wohl nicht zum engeren Sinn des hier behandelten Themas.
Ich storniere deshalb meinen Eintrag.
RR-E-ft:
--- Zitat ---§ 17 Abs. 3 GVV
Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
--- Ende Zitat ---
Um einen rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch des Kunden wird es sich schon nicht gehandelt haben.
[Ein rechtskräftig festgestellter (=titulierter) Zahlungsanspruch des Kunden verjährt erst in 30 Jahren.]
Im Zeitpunkt der Aufrechnung müsste der Gegenanspruch des Kunden unbestritten gewesen sein, wovon wohl nur dann ausgegangen werden kann, wenn es sich um einen vom Versorger bereits anerkannten Zahlungsanspruch handelte.
Soweit der Gegenanspruch des Kunden vom Versorger nicht zuvor anerkannt worden war, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Gegenanspruch des Kunden unbestritten war.
Dadurch, dass der Versorger die Altforderung weiter in Rechnungen aufführt und einfordert, gibt dieser wohl hinreichend zu erkennen, dass er nicht davon ausgeht, dass mit einem unbestrittenen Gegenanspruch des Kunden wirksam aufgerechnet wurde.
Der Versorger wird seinen vertraglichen Zahlungsanspruch, der zunächst unstreitig bestand und zu welchem ersichtlich (nur) streitig ist, ob er durch eine wirksame Aufrechnung des Kunden zwischenzeitlich erloschen ist, innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen haben.
Und erst in diesem Prozess [Zahlungsklage des Versorgers] wird auf entsprechende Klageerwiderung das Gericht zu entscheiden haben, ob der vom Versorger eingeklagte Betrag bereits durch eine wirksame Aufrechnung des Kunden erloschen war oder noch nicht erloschen war und deshalb vom Kunden noch zu erfüllen ist.
Will der Kunde die Ungewissheit darüber nicht hinnehmen, kann er auf Feststellung klagen, dass die Forderung, derer sich der Versorger weiterhin berühmt, nicht (mehr) besteht, weil sie durch wirksame Aufrechnung erloschen sei. Dann hat das Gericht darüber zu entscheiden.
Didakt:
Danke, nun stelle ich die Angelegenheit doch nochmal ein:
edit: Ich storniere meine Falldarstellung erneut, weil ich es nicht als zweckmäßig betrachte, darüber in diesem Thread weiter zu diskutieren.
Ich jedenfalls sah bislang Rückforderungsansprüche gegen den Versorger und deren Aufrechnung mit Abschlagszahlungen durchaus als berechtigt an, wenn sie sich aus überzahlten Gaspreisen ergeben, die - wie sich später aufgrund der Rechtsprechung herausstellte - aus einem Sondervertrag mit unwirksam einbezogener Preisanpassungsklausel resultieren, und zudem gegen die Preisanpassungen Widerspruch erhoben wurde und Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurden.
Wenn es zur Geltendmachung solcher Ansprüche einer gerichtlichen Feststellung bedarf, bin ich mit meiner gegenteiligen Annahme wohl einem Irrtum aufgesessen.
Dennoch, Herr Fricke, vielen Dank für Ihre Ausführungen.
RR-E-ft:
Wenn Rückforderungsansprüche gar nicht bestehen, konnte der Versorger wegen solcher auch nicht in Zahlungsverzug geraten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Versorger die Rückforderungsansprüche oder die Aufrechnung mit solchen anerkannt habe. Wenn der Kunde die Aufrechnung als wirksam durchgeführt und erledigt ansieht, so ist das allein die Sicht dieses Kunden auf die Dinge, so lange keine (ausdrückliche) Bestätigung des Versorgers vorliegt.
courage:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
§ 17 Abs. 3 GVV
Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
--- Ende Zitat ---
In einem bestehenden Sondervertragsverhältnis handelt es sich wohl schon nicht um Ansprüche des Grundversorgers.
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