Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn Rückforderungsanspruch bei Widerspruch/ Rückforderungsvorbehalt

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RR-E-ft:
Wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GVV wirksam [etwa als AGB] in einen Sondervertrag einbezogen, bleibt man vielleicht nicht am Wortlaut kleben, sondern möglicherweise hat eine Klauselauslegung zu ergeben, was die Vertragsschließenden damit vereinbaren wollten.

Didakt:
RR-E-ft

Ich habe meinen Beitrag von gestern Abend noch einmal editiert.


--- Zitat ---von Ihnen:
…so ist das allein die Sicht dieses Kunden auf die Dinge, so lange keine (ausdrückliche) Bestätigung des Versorgers vorliegt.
--- Ende Zitat ---

Ich bitte um Nachsicht, wenn mein unbedarfter Grips nicht ausreicht, Ihre Aussage richtig einzuordnen.

Es ist also als Nonsens anzusehen, wenn ich beim Versorger – wie oben erläutert –  ohne eine einschlägige gerichtliche Feststellung begründete Rückforderungsansprüche geltend mache, er der Zahlungsaufforderung nicht nachkommt, ich sodann eine empfangsbedürftige Aufrechnungserklärung zustelle und aufrechne. Der Versorger nimmt dies hin, ohne sich dazu in irgendeiner Form zu äußern.
Ist „unbestritten“ gem. § 17 Abs. 3 GasGVV damit in der Tat nicht erfüllt?

RR-E-ft:
Für das \"unbestritten\" als Voraussetzung der Zulässigkeit der Aufrechnung bei § 17 Abs. 3 GVV, kommt es wohl nicht darauf an, ob die Aufrechnung als solche bestritten oder zurückgewiesen wird.

Es muss sich wohl vielmehr bereits vor der Aufrechnung um einen unbestrittenen Gegenanspruch des Kunden gehandelt haben.

Man kann sich wohl nur dann sicher sein, dass es sich um einen solchen unbestrittenen Gegenanspruch des Kunden handelte, wenn dieser Gegenanspruch des Kunden vom Versorger zuvor bereits anerkannt wurde.

In der Regel wird es später zum Streit darüber kommen, ob der (unbestrittene) Anspruch des Versorgers bereits durch wirksame Aufrechnung erloschen oder aber noch vom Kunden zu erfüllen ist.

Wenn der Versorger solche  Ansprüche nach der Aufrechnungserklärung des Kunden  weiter in der Abrechnung aufführt und einfordert, spricht wohl nichts dafür, dass er die Aufrechnung des Kunden akzeptiert hat.

Didakt:
Verstanden, Herr Fricke.

Ich danke Ihnen und wünsche ein frohes Weihnachtsfest.

Freundliche Grüße nach Jena

courage:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GVV wirksam [etwa als AGB] in einen Sondervertrag einbezogen, bleibt man vielleicht nicht am Wortlaut kleben, sondern möglicherweise hat eine Klauselauslegung zu ergeben, was die Vertragsschließenden damit vereinbaren wollten.
--- Ende Zitat ---

Wurde die Bestimmung des § 17 Abs. 3 GVV nicht wirksam [etwa als AGB] in einen Sondervertrag einbezogen, ist die Aufrechnung also ein durchaus probates Mittel, sofern das Aufrechnungsverbot nicht im Sondervertrag selbst vereinbart wurde.

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