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Verjährungsbeginn Rückforderungsanspruch bei Widerspruch/ Rückforderungsvorbehalt

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RR-E-ft:
Selbst wenn es kein vertragliches Aufrechnungsverbot gibt, gilt wohl Folgendes:


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

In der Regel wird es später zum Streit darüber kommen, ob der (unbestrittene) Anspruch des Versorgers bereits durch wirksame Aufrechnung erloschen oder aber noch vom Kunden zu erfüllen ist.

Wenn der Versorger solche  Ansprüche nach der Aufrechnungserklärung des Kunden  weiter in der Abrechnung aufführt und einfordert, spricht wohl nichts dafür, dass er die Aufrechnung des Kunden akzeptiert hat.
--- Ende Zitat ---

Der Streit wird wohl nur verlagert und aus dem potentiellen Kläger wird ein potentieller Beklagter.

Bestand tatsächlich im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung eine Aufrechnungslage, so konnte die Aufrechnung auch später noch in einem Zahlungsprozess erfolgen, wenn der Kunde den vom Versorger geforderten Rechnungsbetrag gekürzt hatte und der Versorger deshalb auf Zahlung klagt, § 215 BGB.

Die Aufrechnung kann auf eine verjährte Gegenforderung gestützt werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war.

Deshalb bedarf es regelmäßig keiner Erörterung des Themas Aufrechnung im Zusammenhang mit dem Thema Verjährung.

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