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Preiserhöhung EnergenSüd eG zum 01.01.2012

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Didakt:
@ vollgas

Der Zeitpunkt des Beginns Ihres Vertrages ist uninteressant. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht gem. Ziff. 5.3. der AGB. Ihr weiteres Vorgehen hängt vom Zeitpunkt des Zugangs der Preiserhöhungsmitteilung bei Ihnen ab. Wenn Sie die Mitteilung zeitgerecht erhalten haben, hätten Sie zum 31.12.2011 kündigen können. Dafür ist es jetzt zu spät. Ist die Mitteilung später eingegangen, können Sie Widerspruch gegen die Preiserhöhung einlegen mit dem Ergebnis, dass sie nicht wirksam wird. Danach gilt für beide Seiten Ziff. 6.2. der AGB.

bolli:

--- Zitat ---Original von Didakt
Wenn Sie die Mitteilung zeitgerecht erhalten haben, hätten Sie zum 31.12.2011 kündigen können. Dafür ist es jetzt zu spät.
--- Ende Zitat ---
Was veranlasst Sie zu der Meinung, dafür sei es jetzt zu spät ? Meines Wissens waren die Preiserhöhungsschreiben erst am 18./19.11.11 bei vielen Genossen zugegangen und enthielten sogar expliziet das Angebot eines Sonderkündigungsrechts bis zum 05.12.2011.


--- Zitat ---Original von Didakt
Ist die Mitteilung später eingegangen, können Sie Widerspruch gegen die Preiserhöhung einlegen mit dem Ergebnis, dass sie nicht wirksam wird.
--- Ende Zitat ---
Der Widerspruch hat nicht automatisch zur Folge, dass die Preiserhöhung nicht wirksam wird. Vielmehr kommt es auf die Gründe für den Widerspruch an und ob diese letztendlich \"ziehen\", wenn es zu einem offiziellen Verfahren kommt. Bis dahin kann die Preiserhöhung zwar wirksam sein, aber wenn man nur den alten Abschlag bezahlt, muss der Anbieter sehen, wie er an \"sein\" Geld kommt.
Ein Ansatzpunkt könnte aber die Preiserhöhungsklausel in den AGB sein, die möglicherweise die Anforderungen des BGH an eine solche Klausel nicht erfüllt.
Definitiv weiss das heute aber noch niemand. Aber probieren kann man es natürlich.  ;)


--- Zitat ---Original von Didakt
Danach gilt für beide Seiten Ziff. 6.2. der AGB.
--- Ende Zitat ---
So ist es.  ;)

Didakt:
@ bolli

Woher wissen Sie, dass vollgas die Erhöhungsmitteilung nicht zeitgerecht erhalten hat. Eine solche Aussage von ihm habe ich nicht gelesen, möglicherweise aber überlesen. Sollte der zeitgerechte Zugang zutreffen, ist sein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2011 jetzt bereits verwirkt.

Im Übrigen gilt folgender Auszug aus Ziff. 5.3. AGB


--- Zitat ---Dem Kunden steht im Falle einer Preisanhebung das Recht zu, den Vertrag in Textform zu kündigen, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanhebung vorangeht.
--- Ende Zitat ---


Auch hiernach ist jetzt eine Kündigung zum 31.12.2011 nicht mehr möglich, es sei denn, vollgas macht davon dennoch Gebrauch und begründet die verspätete Kündigung mit der nicht rechtzeitig eingegangenen Erhöhungsmitteilung und lässt sich vom Versorger bestätigen, dass die Kündigung deswegen als wirksam anerkannt wird.

Alternativ könnte er Widerspruch gegen die Erhöhung wegen Verletzung der Vertragsbedingungen einlegen mit der Folge, weiterhin nur den alten Preis zu bezahlen, denn die Erhöhung erfolgte rechtsgrundlos. Dann greift Ziff. 6.2. der AGB hinsichtlich des Kündigungsrechts.

Zu kompliziert? ;)

vollgass:
Hallo!
Die Erhöhungsmitteilung habe ich am 21.11.11 erhalten.Auf dem Schreiben steht,Wenn ich mit der Tarifänderung nicht einverstanden bin,sollte die Kündigung spätestens zum 5.12.11 vorliegen.
Was muß man bei Energen Süd alles kündigen?
Nur die Genossenschaft?
Gruß Roland!

Didakt:
@ vollgas

Alles klar! Wenn Sie wechselwillig sind, können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Dann bitte form- und fristgerecht zum 31.12.2011 kündigen oder ist Ihnen evtl. sogar der 31.01.2012 zugestanden worden. Empfehlung: Einschreiben mit Rückschein.

Wahrscheinlich werden Sie von einem neuen Versorger erst ab 01.02.2012 beliefert werden können, sodass zwischenzeitlich die Ersatzversorgung greift, wie von bolli bereits näher erläutert. Auch der Wechsel sollte schnellstens eingeleitet werden mit dem Auftrag zum \"nächstmöglichen\" Termin.

edit: Sie können sowohl den Lieferauftrag für Strom als auch Ihre Mitgliedschaft als Genosse bereits jetzt oder mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.12.2012 kündigen und gleichzeitig die Rückzahlung Ihres Anteils beantragen. Es empfiehlt sich, die Kündigungen mit getrennten Schreiben in Schriftform auszusprechen.
Die Mitgliedschaft müssen Sie also nicht zwingend kündigen!

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