Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11 Beschränkung der Rückforderung Sondervertrag ohne Widerspruch  (Gelesen 27839 mal)

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Über die Argumentation des Senats ist viel spekuliert worden, Urteilsanmerkung RA Dr. Andreas Klemm

Mittlerweile wurde das Urteil den Parteien zugestellt. Urteilsabschrift als PDF

Ein argumentationstechnisches Novum scheint insbesondere die Randnummer 35 zu enthalten.
Randnummer 26 scheint die Prüfung einer unzumutbaren Härte im konkreten Einzelfall zu erübrigen, weil es regelmäßig so sei, dass ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung entstünde.
Dies betrifft \"angesichts der Entwicklung der Energiepreise\" indes wohl inhaltlich auch eine Tatsachenfeststellung, die dem BGH grundsätzlich nicht zustünde.

Ein Gliederungspunkt II 3 d) fehlt im Text.

Zitat
zugestellt laut EB Dr. Ackermann am 29.03.2012,
Eingangsstempel Dr. Hempel vom 02.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

VIII ZR 113/11   Verkündet am: 14.März 2012

in dem Rechtsstreit
 
 
Bergische Energie- und Wasser-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Wilhelm Heikamp, Sonnenweg 30, Wipperfürth,

Beklagte und Revisionsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte:   Rechtsanwältin Dr. Ackermann -

gegen

Kläger und Revisionsbeklagter,

- Prozessbevollmächtigter:   Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Gross -
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Gasversorgungsunternehmen, welches den Kläger leitungsgebunden mit Erdgas versorgte, die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 2.621,54 € nebst Zinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2008. Die Parteien schlossen am 7. April/1. Juni 1981 rückwirkend zum 1. Januar 1981 einen vorformulierten Erdgasliefervertrag (Gasversorgungs- Sondervertrag). Als Arbeitspreis waren 4,2 Pf/kWh netto vereinbart, als Grundpreis 36,40 DM/Monat netto. § 2 des Vertrages sieht vor, dass sich der Gaspreis ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Beklagten eintritt.

2   Nach § 5 Ziffer 1 kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsjahres schriftlich gekündigt werden.

3   Die Beklagte änderte aufgrund der Preisanpassungsklausel wiederholt ihre Preise. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht Zum 1. Oktober 2008 kündigte er den Vertrag und wechselte zu einem anderen Anbieter. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 beanstandete der Kläger die Preiserhöhungen der Beklagten und forderte die gezahlten Erhöhungsbeträge zurück.

4   Er hat, ausgehend von dem ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,15 ct/kWh (4,2 Pf/kWh), den Rückforderungsanspruch mit 2.621,54 € beziffert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung von 1.861,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5   Die Revision hat Erfolg.

I.

6   Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
 
7   Dem Kläger stehe ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2009 habe der Kläger für die Gaslieferungen der Beklagten lediglich einen Grundpreis von 223,33 € und einen Arbeitspreis von 2,15 ct/kWh zu entrichten gehabt.

8   Das vertragliche Preisänderungsrecht in § 2 des Sondervertrages sei - was die Beklagte nicht in Abrede stelle - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel hinsichtlich des Umfangs der Preisänderung nicht klar und verständlich sei und die Kunden deswegen unangemessen benachteilige. Ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die AVBGasV beziehungsweise die GasGVV, denn § 2 des Vertrages enthalte eine ausdrückliche und abschließende Vereinbarung über die Preisanpassung.

9   Ein Anspruch der Beklagten auf das erhöhte Entgelt folge auch nicht aus einer konkludenten vertraglichen Änderung des Gaspreises. Bei einer einseitigen Erhöhung von Gaspreisen des Gasversorgers gegenüber Sonderkunden werde der Gaspreis auch dann nicht zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde auf die ihm individuell bekannt gegebene Preiserhöhung weiterhin widerspruchslos Gas beziehe. Beide Parteien handelten insoweit in dem Bewusstsein, die Erhöhungen des Arbeitspreises seien von dem vertraglichen Preisanpassungsrecht gedeckt, so dass dem Verhalten des Klägers nicht entnommen werden könne, er würde die Änderungen auch bei einer Unwirksamkeit des vertraglichen Preisänderungsrechts akzeptieren.

10   Ein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisänderung ergebe sich auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine solche komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Dies könne hier nicht festgestellt werden.

11   Der Vertrag sei auch nicht nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam. Denn ebenso wenig wie eine einseitige Vertragsverschiebung könne eine unzumutbare Härte für die Beklagte durch das Festhalten an dem Vertrag festgestellt werden.

12   Dem Rückzahlungsanspruch stehe auch nicht der Einwand der Verwirkung oder ein sonstiger Verstoß gegen Treu und Glauben entgegen. Insoweit fehle es bereits am erforderlichen Zeitmoment, denn hierfür sei auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Preisänderungsrechts abzustellen.

13   Unter Zugrundelegung der Verbrauchszahlen ergebe sich - entgegen der Berechnung des Klägers - indes nur ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.861,72 €.

II.

14   Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Zu Recht geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge zusteht. Das Berufungsgericht hat aber der Berechnung des Rückforderungsanspruchs rechtsfehlerhaft den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 4,2 Pf/kWh (2,15 ct/kWh) zugrunde gelegt.

15   1. Das Berufungsgericht ist im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 (VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 ff.) zutreffend vom Vorliegen eines (Norm-)Sonderkundenvertrages und von der Unwirksamkeit des in diesem Vertrag vorgesehenen Preisänderungsrechts der Beklagten ausgegangen. Gegen diese rechtliche Bewertung wendet sich die Revision nicht.

16   2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass weder in der Zahlung der Abrechnungen noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Erhöhung der Gaspreise liegt.

17   Eine Vertragsänderung bedarf entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen der vertragsschließenden Parteien. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Vertragsangebot der Beklagten. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrages hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN).

18   Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich diese Beurteilung nicht dadurch, dass die Beklagte die Änderungen ihrer Preise nicht nur öffentlich bekannt gab, sondern allen Kunden - und damit auch dem Kläger - in individuellen Schreiben ankündigte. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hat sie Preiserhöhungen dem Kläger lediglich bekannt gemacht. Dass hierin ein - von dem Kläger auch ablehnbares - Angebot zur einvernehmlichen Vertragsanpassung regen kann, ist für einen objektiven Empfänger (§§ 133, 157 BGB) nicht ersichtlich. Aus der Sicht des Kunden stellte sich die Mitteilung der Beklagten vielmehr als Ausübung des vertraglich geregelten einseitigen Preisbestimmungsrechts dar und nicht als Angebot, den Preis einvernehmlich zu ändern.

19   3. Da die Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum von Januar 2006 bis September 2008 gezahlten Erhöhungsbeträge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berechnung des Anspruchs jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat und die dazu führt, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, für den genannten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben.

20   Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
   
21   Diese Lücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
   
22   a) Zwar hat der Senat in Fällen, in denen auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Preiserhöhungen gerichtete Klagen von (Norm-)Sonderkunden Erfolg hatten, die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung mit dem Ziel der Ersetzung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel durch eine wirksame Klausel als nicht erfüllt angesehen (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 38 f.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 27; jeweils mwN). Diese Fälle waren aber dadurch gekennzeichnet, dass das Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrechts in zumutbarer Weise zu begegnen.
   
23   Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche -Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis
handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist zu bejahen. In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen.

24   b) Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen (Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 78, und VIII ZR 106/83, aaO Rn. 33). Bereits deshalb kommt es nicht in Betracht, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders im Sinne des § 307 BGB unangemessen benachteiligenden Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine (wirksame) Bestimmung gleichen inhalts zu setzen. Auch widerspräche dies im Ergebnis dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 118 f. mwN). Es geht vielmehr darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv- generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 -VIII ZR 54/83, aa0 S. 75; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115 unter III 1 c).

25   c) Nach Ansicht des Senats ist ein in diesem Sinne angemessener Interessenausgleich dadurch zu erzielen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

26   aa) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu haften (vgl. Senatsurteile vorn 1. Februar 1984 - VIII ZR 106/83, aa0 Rn. 32; vom 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258]. Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aa0 S. 77 f., und VIII ZR 106/83, aaO; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.

27   bb) Bei der Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, darf auch der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 EnwG) nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 unter III 2 a; Büdenbender, EnWG, 2003, § 1 Rn. 56). Zwar wurde er erstmals durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. April 1998 (BGBl. 1 S. 730) in den Gesetzestext selbst aufgenommen. Er war jedoch auch schon in der Präambel des davor geltenden Energiewirtschaftsgesetzes (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) enthalten und konnte bereits damals für die Auslegung des Energierechts herangezogen werden (Büdenbender, aaO Rn. 4; Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle, 2003, S. 9 f.; Germer/Loibl/Dorß, Energierecht, 2. Aufl., S. 69).

28   Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften (Danner/Theobald, Energierecht, Stand 2011, § 1 EnWG Rn. 19; Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2, Aufl., § 1 Rn. 28; vgl. Braband, aaO S. 30). Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34 [für die AVBGasV1; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24, und VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 22; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 27, und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 34).

29   Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit (vgl. Danner/Theobald, aaO Rn. 7 und 26). Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer mengenmäßig stets ausreichenden Versorgung der Abnehmer (BR- Drucks. 806/96, S. 28; Braband, aa0 S. 29). Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen (Britz/Hellermann/Hermes, aaO Rn. 26; Salje, EnWG, 2006, § 1 Rn. 27). Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können.

30   cc) Die Rückforderung bereits gezahlter Entgelte durch den Kunden berührt die genannten Zielsetzungen des Energiewirtschaftsrechts, da hierdurch dem Versorger im Nachhinein die Möglichkeit genommen wird, Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass er sich einer möglichen Unterdeckung durch eine Kündigung des Sonderkundenvertrages entziehen kann, zu der er bei einem zeitnahen Widerspruch des Kunden Anlass gehabt hätte. Die Parteien hätten daher, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, jedenfalls eine Regelung vereinbart, nach der es ausgeschlossen ist, nach einem längeren Zeitraum die Unwirksamkeit von Preisanpassungen geltend zu machen, die zuvor nicht in Frage gestellt worden sind.
 
31   dd) Die Bestimmung einer Frist, innerhalb derer der Kunde die Preiserhöhung beanstanden muss, um sich auf ihre Unwirksamkeit berufen zu können, trägt den Interessen beider Parteien Rechnung. Ein Gasliefervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein besonderes Bedürfnis danach besteht, dass gegenseitige Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden und sich nicht durch verspätete Geltendmachung aufsummieren (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1989 - VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb; vgl. für die Energieversorger die Abrechnungsfrist in § 40 Abs. 2 EnWG). Zudem handelt es sich um ein Schuldverhältnis mit einer Vielzahl von Kunden und damit auch einer Vielzahl von Abrechnungsvorgängen, die Jahr für Jahr aufeinander aufbauen. Die in diesen Jahresabrechnungen enthaltenen Preiserhöhungen dürfen daher nicht unvertretbar lange mit Unsicherheiten behaftet sein. Es ist vielmehr erforderlich, dass die sich für beide Seiten stellende Frage, ob eine bestimmte Preiserhöhung Bestand hat oder nicht, ohne größere praktische Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Damit wird dem Versorger eine verlässliche Basis für seine (Kosten-)Kalkulationen geschaffen, während der Verbraucher weiß, mit welchen Kosten er zu rechnen hat, um hiernach sein Verbrauchsverhalten und gegebenenfalls auch die Wahl des Energieversorgers auszurichten.

32   ee) Ein Interessenausgleich, der die Geltendmachung von Rechten von der Reaktion einer Partei innerhalb gewisser Fristen abhängig macht, ist im Energierecht auch sonst verschiedentlich vorgesehen, so dass es nahe liegt, sich an diesen Vorbildern auch für die hier im Wege ergänzender Vertragsauslegung vorzunehmende Lückenschließung zu orientieren. Das gilt namentlich für die - zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Tarifkundenbereich geltende - AVBGasV, die in besonderer Weise darauf abzielt, den mit der Leitungsgebundenheit zusammenhängenden wirtschaftlich-technischen und rechtlichen Besonderheiten der Gasversorgung sowie dem energiepolitischen Ziel einer möglichst kostengünstigen Gasversorgung Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 77/79, S. 34).

33   So ist etwa in § 21 AVBGasV geregelt, dass Ansprüche wegen Fehlern bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages auf einen Zeitraum von längstens zwei Jahren beschränkt sind. Zur Begründung dafür führte der Verordnungsgeber an: Es gelte zu vermeiden, dass der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt werde, die weit in die Vergangenheit zurückreichten. Es empfehle sich daher, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass dem Gasversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen könnten. Unter Abwägung dieser Umstände erscheine es aber gerechtfertigt, an einer für beide Seiten gleichen Ausschlussfrist von zwei Jahren festzuhalten. Beide Seiten müssten es in Kauf nehmen, dass ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung beziehungsweise Nachzahlung abgeschnitten würden (BR-Drucks. 77/79, S. 58]. An dieser Zielsetzung hat die GasGVV in ihrem § 18, der die Anspruchsbeschränkung gegenüber § 21 AVBGasV von zwei auf drei Jahre erweitert, im Wesentlichen festgehalten, wobei der Verordnungsgeber auch hier darauf hingewiesen hat, dass diese Bestimmung im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche enthalte (BR-Drucks. 306/06, S. 39).

34   In § 30 AVBGasV findet sich eine weitere zeitliche Begrenzung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. Zur Begründung heißt es: Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, sei es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und -verweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung  zu begrenzen (BR- Drucks. 77/79, S. 64). Das bedeute nicht, dass der Kunde das Recht verliere, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er solle dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (BR-Drucks. 77/79, aaO).

35   e) Einer derartigen ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass theoretisch unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der durch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel entstandenen vertraglichen Regelungslücke in Betracht gekommen wären (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 80 f.; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter III 1 c mwN; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317 mwN; vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 43). Die vorstehend aus einer objektiv-generalisierenden Abwägung der gegenseitigen Interessen und den Erfordernissen einer funktionierenden Energiewirtschaft entwickelte, die Rechtsfolgen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel begrenzende Regelung stellt, was entscheidend ist, eine für beide Seiten zumutbare Lösung dar. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt im Übrigen nicht voraus, dass sich für jede Einzelheit der \"technischen\" Ausgestaltung der Vertragsergänzung konkrete Anhaltspunkte im Willen oder in den Erklärungen der Vertragsparteien nachweisen lassen (Senatsurteil vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 81).
 
36   4. In Anwendung vorstehender Grundsätze ergibt sich für den Streitfall folgendes:

37   Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beendigung des Vertrages den Preiserhöhungen widersprochen. Während der gesamten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.

38   Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 somit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
 
39   Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststeilungen zum Zugang der Jahresabrechnungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ball   Dr. Frellesen   Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider

Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, Entscheidung vom 12.01.2010 - 1 C 251/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 16.03.2011 - 10 S 66/10 -

Offline mathaub

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Beim genauen Lesen der Entscheidungsgründe erschließt sich, dass dieses Urteil auf viele Fälle gar nicht anwendbar ist. Im Verfahren beim BGH lag, anders als in vielen Rückforderungsklagen, eine andere Ausgangskonstellation zugrunde: Im  Verfahren VIII ZR 113/11 gab es ausweislich des Tatbestandes des Urteils eine vertragliche Preisänderungsklausel, so dass die Parteien des Vertrages davon ausgehen konnten, dass der Gaspreis sich ändert und kein feststehender Preis ist.

Aus den Entscheidungsgründen geht dann desweiteren folgendes hervor:

Weder in der Zahlung der Abrechnungen, noch in dem Weiterbezug von Gas nach Ankündigung der Preiserhöhungen liegt eine konkludente Zustimmung des Versorgungsnehmers zur Erhöhung der Gaspreise. Zu diesem gewollten Preisänderungslomplex wird von den Versorgern seitenweise vorgetragen, so dass diesem Verteidigungsvorbringen zum Abschluss eines konkludenten Preisänderungsvertrages oder eines Anerkenntnisses keinerlei Bedeutung beikommt. Es fehlt an einer entsprechenden übereinstimmenden Willenserklärung der vertragsschließenden Parteien (Rn. 16 und 17 des Urteils).

Auf die öffentliche und individuelle Bekanntgabe der Preise an alle Kunden, behauptet in individuellen Schreiben an die Versorgungsnehmer, kommt es gar nicht an. Nach eigenem Vortrag der Beklagten im dortigen Verfahren hat sie Preiserhöhungen lediglich bekannt gemacht. Hierfür spricht auch der Text der vorgelegten Musterschreiben in vielen Fällen. Viele Versorger behaupten, dass in diesen individuellen Preisänderungsschreiben ein für den Versorgungsnehmer ablehnbares Angebot zur einvernehmlichen Vertragsanpassung zu sehen ist. Nach objektiver Empfängerwertung lehnt der BGH dies ab. Aus der Sicht des Kunden stellt die Mitteilung des Versorgers die Ausübung des vertraglich geregelten einseitigen Preisbestimmungsrechtes dar und nicht das Angebot, den Preis einvernehmlich zu ändern. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen. Auch das Verteidigungsvorbringen bzw. Klagevorbringen der Versorger zu einer einvernehmlichen Vertragsanpassung ist daher falsch (Rn. 18 des Urteils)

Dies führt dazu, dass dem dortigen Versorgungsnehmer grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch zustand, begründet aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB.

Das Gericht gibt dann die Grundzüge in den Randziffern 20. ff. vor, wann bei sehr langfristigen Versorgungsverhältnissen eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, um Rückforderungsansprüche zu begrenzen. Diese ergänzende Vertragsauslegung ist nach den Entscheidungsgründen des BGH-Urteils jedoch nur dort möglich, wo eine Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss aufgenommen ist in den Vertrag. Nur dann lassen sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein leiten, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer künftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist.

Der BGH dann weiter in Randziffer 20: „Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Artikel 229, § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteil vom 01.02.1994 –VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74 und VIII ZR 106/83, Juris Randnummer 27)“. Diese Lücke im Vertrag soll dann im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden können. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass dort, wo eine vertragliche Preisänderungsklausel in der Vertragskonstellation nicht vorgesehen ist, selbstverständlich auch im „Regelungsplan der Parteien“ eine Lücke nicht eingetreten ist. Denn dort konnte und durfte der Versorgungsnehmer davon ausgehen, dass, weil weder ein Preisänderungsrecht wirksam einbezogen ist, noch ein vertragliches Preisänderungsrecht in irgendeiner Form begründet wurde, von einem Festpreis auszugehen ist. Der Versorgungsnehmer konnte und durfte dann in diesen Fällen davon ausgehen, dass zur Änderung des Preises ein individueller Vertrag jeweils nochmals geschlossen werden muss. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall liegt damit in den vertraglichen Versorgungsfällen ohne eine Preisänderungsklausel gerade keine Lücke im Regelungsplan der Parteien vor. Nur diese Lücke musste nämlich dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden.


24.04.2012 mathaub

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von RR-E-ft

Die Entscheidung VIII ZR 113/11 Rn. 20 scheint - irgendwie -  im Widerspruch zur Entscheidung vom 28.10.09 Az. VIII ZR 320/07 Rn. 46 zu stehen.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 113/11 Rn. 20

Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27).

Zitat
BGH, Urt. v. 28.10.09 Az. VIII ZR 320/07 juris Rn. 46:

Diese Rechtsprechung lässt sich aber auf die vorliegende Fallgestaltung schon deshalb nicht übertragen, weil die Parteien im Streitfall keinen von vornherein variablen Preis vereinbart haben. Bei dieser Preisänderungsklausel geht es vielmehr um die in vollem Umfang der AGB-Inhaltskontrolle unterliegende Befugnis der Beklagten zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (dazu vorstehend unter II 2 a), so dass es bereits an einer in bestimmte Richtung weisenden Grundsatzentscheidung der Parteien zur interessengerechten Schließung der Vertragslücke fehlt.


Zitat
Original von RR-E-ft
BGH VIII ZR 93/11 betrifft die Zahlungsklage des Versorgers.

Dass stetig gestiegene Kosten festgestellt wurden, ist aus den Entscheidungen jeweils gerade nicht ersichtlich geworden.
Die Frage, ob im konkreten Fall überhaupt ein Kostenanstieg zu verzeichnen war, wurde offensichtlich gar nicht mehr geprüft.
Ein Kostenanstieg und ein daraus resultierendes gravierendes Missverhältnis wurden jeweils unterstellt.

Überzeugen denn überhaupt die in BGH VIII ZR 113/11 Rn. 35 genannten Erfordernisse einer funktionierenden Energiewirtschaft?

Betroffen sind wohl überhaupt nur Gashändler und Vertriebsgesellschaften, die sich freiwillig außerhalb der Grundversorgung im Endkundengeschäft in einem von Natur aus eher riskanten Marktumfeld betätigen, aus dem sie sich durch ordnungsgemäße Kündigung aller betreffenden Verträge vollständig zurückziehen können.  

Nicht unmittelbar betroffen sind z.B. die Netzbetreiber, welche die Investitionen in die Infrastruktur vornehmen sowie die vorgelagerten Marktstufen der Großhandelsebene, die Erzeugung und der Transport.

Dass solche Vertriebsgesellschaften vom Markt verschwinden und andere sodann deren Platz einnehmen, ist im Wettbewerb wohl ausdrücklich vorgesehen.
 
Schließlich können sich Sondervertragskunden  noch so vertragstreu verhalten, ohne davor gefeit zu sein, dass ihre Vertragspartner
aufgrund anderer unternehmerischer Risiken über Nacht in Insolvenz fallen und ihre vertraglichen Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllen.

Argumentiert wird mit § 18 GasGVV, der den gesetzlich versorgungspflichtigen Grundversorger schützen soll, ferner mit einer Ausschlussfrist in § 30 AVBGasV, die in § 17 GasGVV entfallen ist.

Diese Normen, die für Sonderverträge nicht unmittelbar anwendbar sind, betreffen Fehler einer breits erfolgten Abrechnung, stellen den Versorger jedoch nicht frei, den gleichen Fehler in zukünftigen Abrechnungen fortzusetzen.

Offline RR-E-ft

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Urteilsveröffentlichung in juris

Berichtigungsbeschluss

Es wurde nunmehr klarstellend ein Leitsatz  gebildet:

Zitat
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Offline RR-E-ft

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Bemerkenswert:

Die Vorinstanz LG Köln, Urt. v. 16.03.11 Az. 10 S 66/10 konnte eine unzumutbare Härte als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung mit folgender Begründung nicht feststellen:

Zitat
Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 14.07.2010 (VIII ZR 246/08], denen sich die Kammer anschließt, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung hier nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt.

Dies kann nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht festgestellt werden.

Die Beklagte trägt insoweit lediglich vor, dass bei Zugrundelegung des Ursprungspreises dies zu einer erheblichen, noch nicht einmal die Bezugsarbeitskosten der Beklagten deckenden Preise, Unterdeckung führen würde,  spätestens seit der ersten Preisänderung nach Vertragsabschluss, in jedem Fall aber durch die Kostenentwicklung auf der Beschaffungsseite, die zuletzt zudem seit 2005 geänderten Preise geführt habe. Zudem verweist sie auf die Preisentwicklung für leichtes Heizöl, die für ihre Beschaffungspreise maßgeblich gewesen sei. Weiter verweist sie darauf, dass der ursprüngliche Vertragspreis unter der Hälfte des im streitgegenständlichen Zeitraum geforderten Arbeitspreises lag.

Dieser Vortrag, der zudem erstmalig mit Schriftsatz vom 04.02.2011 in der Berufungsinstanz gemacht wurde, weshalb dieser nach §§ 530, 521 Abs. 2, 277, 296 Abs. 1 ZPO auch nicht zuzulassen wäre, genügt aber nicht einer hinreichend konkreten Darlegung einer unzumutbaren Vertragsverschiebung zugunsten des Klägers. Auch wenn der Kläger ohne ergänzende Vertragsauslegung nur einen Arbeitspreis zahlen muss, der unter der Hälfte des geforderten Arbeitspreises liegt, kann allein daraus nicht auf ein völlig einseitig zugunsten des Klägers verschobenes Vertragsgefüge geschlossen werden.  Ohne konkrete Darlegung der Vertragskalkulationen insgesamt auf Seiten der Beklagten ist eine solche Verschiebung nicht feststellbar. Denkbar ist insoweit eben auch, dass ein zunächst für die Beklagte sehr günstiger Vertrag jetzt für beide Seiten ähnlich günstig oder noch vertretbar für den Kläger günstiger ist.

f) Aus den vorgenannten Gründen kommt auch nicht eine Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 3 BGB in Frage. So wenig wie eine einseitige Vertragsverschiebung festgestellt werden kann, kann auch eine unzumutbare Härte durch das Festhalten an dem Vertrag für die Beklagte nicht festgestellt werden.

Statt der Feststellung entsprechender Umstände im konkreten Fall stellt der Senat wohl auf eine generelle Betrachtung ab.


Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 26

Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, aaO S. 77 f., und VIII ZR 106/83, aaO; vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, aaO unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.  

Der Leitsatz der BGH- Entscheidung zeigt auf, wie die durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn durch diese Vertragslücke eine unzumutbare, völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges  erfolgt.

Die Prüfung, ob hierdurch eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. unzumutbare Härte vorliegt, bedarf regelmäßig der Feststellung entsprechender Umstände (Tatsachenfeststellungen). Tatsachenfeststellungen sind Aufgabe der Instanzgerichte.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnten solche Umstände vorliegend nicht festgestellt werden...

Das LG Köln hatte eine ergänzende Vertragsauslegung nicht generell abgelehnt, eine solche sogar in Betracht gezogen, meinte jedoch, im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen nicht vor, weil von ihm eine unzumutbare Verschiebung des Vertragsgefüges nicht festgestellt werden konnte:

Zum einen habe der Versorger entsprechende Umstände erstmals in der Berufungsinstanz und somit verspätet vorgetragen.

Zum anderen schließe der Vortrag des Versorgers nicht aus, dass seine Marge ohne die ergänzende Vertragsauslegung ebenso hoch sei wie bereits bei Vertragsabschluss.

Der BGH wendet sich weder gegen die Einschätzung, dass der erstmalige Vortrag des Versorgers in der Berufung  verspätet sei, noch wurde vom Senat festgestellt, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass - den Tatsachenvortrag des Versorgers als zutreffend unterstellt - die Marge des Versorgers ohne ergänzende Vertragsauslegung ebenso hoch liegen könne wie bei Vertragsabschluss, gegen Denkgesetze verstoße.

An diesem  Kern der Begründung des LG Köln geht die Entscheidung des BGH deshalb wohl vorbei.

Offline uwes

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Ja, ich sehe das auch so. Das Wort \"kann\" hat in dem Leitsatz eine enorme Bedeutung. Sie sehen es meiner Auffassung nach richtig, wenn Sie zitieren:
Zitat
Der Leitsatz der BGH- Entscheidung zeigt auf, wie die durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn durch diese Vertragslücke eine unzumutbare, völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges erfolgt.  
Die Prüfung, ob hierdurch eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. unzumutbare Härte vorliegt, bedarf regelmäßig der Feststellung entsprechender Umstände (Tatsachenfeststellungen). Tatsachenfeststellungen sind Aufgabe der Instanzgerichte.
Hervorhebung von mir.

Das bedeutet nach meiner Auffassung zugleich aber auch, dass bei langfristigen Verträgen auch berücksichtigt werden muss, ob nicht das Vertragsgefüge zuungunsten des Verbrauchers/Kunden verschoben werden würde, wenn man dem Versorger zunächst gestattet, die Zahlungen von ungerechtfertigten Preiserhöhungen für weit zurückliegende Zeiträume aufgrund Verjährungseintritts behalten zu dürfen und sich zudem auch noch auf den neuen Leitgedanken des BGH in dieser Entscheidung berufen zu können.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline tangocharly

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Zitat
Original von uwes
Ja, ich sehe das auch so. Das Wort \"kann\" hat in dem Leitsatz eine enorme Bedeutung. Sie sehen es meiner Auffassung nach richtig, wenn Sie zitieren:
Zitat
Der Leitsatz der BGH- Entscheidung zeigt auf, wie die durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entstehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn durch diese Vertragslücke eine unzumutbare, völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges erfolgt.  
Die Prüfung, ob hierdurch eine völlig einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. unzumutbare Härte vorliegt, bedarf regelmäßig der Feststellung entsprechender Umstände (Tatsachenfeststellungen). Tatsachenfeststellungen sind Aufgabe der Instanzgerichte.
Hervorhebung von mir.

Das bedeutet nach meiner Auffassung zugleich aber auch, dass bei langfristigen Verträgen auch berücksichtigt werden muss, ob nicht das Vertragsgefüge zuungunsten des Verbrauchers/Kunden verschoben werden würde, wenn man dem Versorger zunächst gestattet, die Zahlungen von ungerechtfertigten Preiserhöhungen für weit zurückliegende Zeiträume aufgrund Verjährungseintritts behalten zu dürfen und sich zudem auch noch auf den neuen Leitgedanken des BGH in dieser Entscheidung berufen zu können.

Sie haben - es ist Ihnen gelungen - über den Tellerrand zu schauen.
Dennoch stellen sich die folgenden Fragen:

(1) Kam es im konkreten Fall, der der Entscheidung des BGH zu Grunde lag, darauf an ?

(2) Auf welche Partei ist der Focus des BGH gerichtet ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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