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Autor Thema: BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 202/11  (Gelesen 3753 mal)

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BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 202/11
« am: 08. Mai 2012, 10:11:30 »
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 202/11

Zitat
Die von einem Stromversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel

\"10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet?
Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern.
Bei Störungen des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit.
Dies gilt auch, wenn Y. an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung Y. nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.\"


schließt weder die sich für den Kunden aus § 326 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolgen noch dessen Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aus.
Sie enthält daher keine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)

 

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