Es geht doch nicht darum, etwas optimistisch oder pessimistich zu sehen. Es geht darum, die Entscheidung zu lesen und objektiv zu sehen, was in ihr selbst geschrieben steht.
Da sieht man zunächst, dass es um eine
Zahlungsklage des Versorgers ging.
Ferner sieht man recht deutlich, dass die Entscheidung auf einer ergänzenen Vertragsauslegung gründet, die der Senat in der Form erstmals vorgenommen hat.
Alles weitere im Zusammenhang mit dieser ergänzenden Vertragsauslegung bleibt bisher nebulös, wie verklärt in einer Wolke.
Zu sehen ist in der bisher gedruckt vorliegenden Entscheidung
jedenfalls nicht, dass Feststellungen über Umstände getroffen wurden, die im konkreten Fall eine unzumutbare Härte für den Versorger begründen, und deshalb die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vorlagen (vgl. noch BGH, Urt. v. 13.01.10 Az VIII ZR 81/08 Rn. 29), ferner dass die ergänzende Vertragsauslegung dem hypothetischen Parteiwillen entsprach und keinerlei andere Auslegung in Betracht kam (vgl. noch BGH, Urt. v. 28.10.09 Az. VIII ZR 320/07 Rn. 46).
Dass es sich um ein langjähriges Vertragsverhältnis handelt und der Kunde langjährig einseitigen Preiserhöhungen nicht widersprochen hatte, kann dabei für den Versorger allein jedenfalls noch keine
unzumutbare Härte begründen,
etwa wenn die dem Versorger durch die Belieferung entstehenden Kosten gegenüber dem Vertragsbeginn überhaupt nicht gestiegen waren bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht mehr höher lagen als schon bei Vertragsbeginn.
Feststellungen über solche Umstände, die für den Versorger deshalb eine unzumutbarte Härte begründen können, lässt die Entscheidung jedenfalls schon nicht erkennen und solche Feststellungen können sich jedenfalls auch nicht durch Verweisung auf die andere Entscheidung vom selben Tage ergeben.
Original von uwes
Würde der Senat auch für Fälle, in denen Kunden nur die Rückforderung nicht verjährter Überzahlungen verlangten mit den gleichen Maßstäben messen, so würde gerade diese Anwendung dieser Ansciht zugunsten des Versorgungsunternehmens und zu lasten des Kunden das Vertragsgefüge völlig verschieben. Der Versorger könnte nämlich die auf ungerechtfertigten Preiserhöhungen basierenden, lange Jahre widerspruchslos geleisteten Überzahlungen des Kunden behalten und könnte darüberhinaus die Rückzahlung für den nicht verjährten Zeitraum auf der Basis des Anfangspreises verweigern, weil ja (nur) derjenige Preis als vereinbart gelten solle, der drei Jahre vor dem ersten Widerspruch galt.
Genau das soll doch Inhalt der Entscheidung vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 sein, wo es nur um
unverjährte Rückforderungsansprüche ging.