Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
RWE Kündigung
berghaus:
--- Zitat ---von berghaus am 14.11.11
Wenn überhaupt (böse) Absichten dahinterstecken, dann wohl das Ziel, Sondervertragskunden mit Zahlungsrückständen in die Grundversorgung abzudrängen, um dort -ohne Klärung der Rechtsfragen der alten Verträge- die Kunden zur Zahlung der zunächst bescheidenen Abschläge durch die Androhung der Versorgungssperre zu nötigen.
--- Ende Zitat ---
Nun geht es munter weiter:
Hier noch mal die Fakten:
- Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel von 1975, schriftlich kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
- Seit November 2007 Meinungsverschiedenheit darüber, ob der neue von mir mit massiven Vorbehalten (z.B. niedrigerer Preis gefordert) unterzeichnete und eine Woche später von mir
hilfsweise widerrufene Vertrag doch zu Tragen gekommen und der alte Vertrag beendet worden ist.
- Kündigung (nicht fristgerecht und nicht schriftlich, sondern in Textform) 'im November 2010' des 'bestehenden Vertrages' (Frage: welcher Vertrag wurde gekündigt, der alte jedenfalls nicht
form- und fristgerecht)
- ab 01.01.2011 Grundversorgung, Mahnungen mit Sperrandrohung siehe oben
- Kündigung mit Einschreiben , (aber nicht schriftlich, sondern in Textform) 'im August 2012' des 'derzeitigen Vertrages'. Man kann deutlich sehen, dass die beiden 'ppa.'-Unterschriften blau
gedruckt sind.
- Neue Begrüßung in der Grundversorgung: Geforderte Abschläge 226,-- EUR/Monat. Ich zahle nach Vertragspreis von 1975 42.-- EUR/Monat
Nun 10.02.13 erste Mahnung (automatisiert)
21.02.13 zweite Mahnung mit Androhung der Unterbrechung der Energieversorgung (automatisiert)
Mein wegen empfundener Erpressung empörtes Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden der RWE Peter Terium - persönlich- mit erneutem Hinweis auf verschiedene Urteile, welche Strafen dem Vorstandsvorsitzenden drohen, wenn Versorgungssperren widerrechtlich angdroht werden, wurde schon nach zwei Tagen vom 'Beschwerdemanagement Bochum' beantwortet:
".......Wir beliefern Sie seit dem 01.01.13 in der Grundversorgung. Es gilt der Anfangspreis. Die geforderten Abschläge sind termingerecht und in voller Höhe auszugleichen.......
Das vorgesehene Mahn- und Inkassoverfahren bis hin zur Einstellung der Lieferungen haben wir bereits eingeleitet."
Diese Androhung kann man wohl nicht als automatisiert ansehen und, wie vom BdE empfohlen, gelassen hinnehmen, bis eine Sperrandrohung mit genauem Datum kommt.
Ich halte diese erneute Nötigung für unglaublich!, insbesondere, nachdem der Versorger seit 2006 erhebliche Kürzungen hingenommen hat ohne eine gerichtliche Klärung der Hauptfrage, ob der Vertrag von 1975 noch besteht, herbeizuführen.
Da ich ständig meine Zahlungsbereitschaft für den Fall der Klärung der Meinungsverschiedenheiten verkündet und auch Vergleiche nicht ausgeschlossen habe, bin ich auch der Meinung, dass eine Sperre unverhältnismäßig wäre.
Was würdet Ihr mir denn diesmal empfehlen?
userD0010:
@Berghaus
Man muss schon höllisch aufpassn, mit welchen Produktbezeichnungen der Versorger alle Jahre wieder seine Rechnungen aufmacht. Da hilft nur immer wieder die Rücksendung der Original-Rechnung mit dem Hinweis, dass man gem. ungekündigtem Vertrag von 1975 das Produkt zum Preis von XXX Euro-Cent je kWh vereinbart hat und nunmehr jeweils die Abrechnung mangels korrekter Rechnung wie folgt erstellt hat. Folglich war dann ein Restbetrag fällig oder nachzuzahlen und auf der Basis des Vertrages von 1975 für das Folgejahr entsprechende Abschlagzahlungen bei vermutlich gleichbleibendem Verbrauch entrichten wird.
Man stellt dem Versorger anheim, den nicht mehr als gültig behaupteten Vertrag von 1975 durch eine negative Feststellungsklage gerichtlich als aufgelöst feststellen zu lassen.
Für den Fall einer Sperrandrohung sollte der Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung beim zust. Gericht angekündigt und beantragt werden.
Gruss
bolli:
Tja berghaus,
gewisse Dinge beinhalten immer auch ein gewisses Risiko und man muss selbst abwägen, inwieweit man sich diesem aussetzt. Ich hatte eine ähnliche Situation mit meinem Versorger und habe dann nach einem halben Jahr "Grundversorgung" die Reißleine gezogen, da ich nicht das Risiko eingehen wollte, dass ein Gericht später die Kündigung als rechtmäßig, möglicherweise noch mit einem gewissen Zeitverzug, einstuft und ich somit die ganze Zeit in der Grundversorgung gewesen wäre. Zusammen mit dem Preissockel hätte ich da gar nichts gewonnen.
Auch bezüglich der Frage Ihres Vertragspreises bin ich skeptisch. Ich gehe mal davon aus, dass Sie nicht schon 1976 widersprochen haben sondern wie die meisten zu Beginn der 2000er Jahre. Wenn ich es recht verstanden habe, bezahlen Sie Ihren Vertragsanfangspreis wegen fehlendem Vertragsanpassungsrechts. Da der BGH ja mittlerweile entschieden hat, dass bei unwidersprochenen Preisanpassungen in Falle eines Widerspruchs zu einem späteren Zeitpunkt lediglich der Preis von 3 Jahren vor dem Widerspruch angesetzt werden darf, könnte auch diese Verfahrensweise problematisch sein und zu gewissen Nachforderungen führen. Ob es da in absehbarer Zeit Änderungen aufgrund von Entscheidungen von EU-Ebene gibt, ist mehr als ungewiss.
Die Aussage, der Versorger könne ja durch eine gerichtliche Klärung eine "endgültige Beurteilung der Lage" herbeiführen, wird Sie im Zweifelsfalle nicht weiterbringen, sollte das Gericht gegen Sie entscheiden, werden Sie Nachzahlen müssen. Ein Verweis darauf, dass der Versorger ja auch früher diese Klärung hätte herbeiführen können, wird Ihnen nicht helfen.
Es bleiben also ne Menge Ungereimtheiten und Risiken in Ihrem Fall übrig, die eine seriöse Empfehlung von außen unmöglich machen. Trotzdem wünsche ich Ihnen das nötige Glück auf Ihrem Weg.
userD0010:
@berghaus / bolli
und was ist mit den Verjährungsfristen ?
Natürlich liegt ein kleines Problem in zwischenzeitlich (behaupteter) Kündigung und darauf basierend der entsprechenden Einstufung in die Grundversorgung. Wenn da nicht sofort und konsequent widersprochen wurde, mag sich das Gericht auf die Seite des Versorgers schlagen, dennoch aber gilt auch hier die Verjährungsfrist zu klären.
Wir sind in 2013 und lediglich 2011 käme hier zum Tragen.
RR-E-ft:
Angenommen, es gab seit 1975 einen Sondervertrag, der mit einer Frist von drei Moanten zum Jahresende gekündigt werden konnte,
so stellt sich die Frage, ob dieser Vertrag durch eine ordentliche Kündigung im Jahre 2010 beendet wurde.
Fraglich dabei, ob diese Kündigung einer ggf. vertraglich vereinbarten Form entsprach.
War die Kündigung nicht formunwirksam, konnte der bestehende Sondervertrag hierdurch zum Ablauf des 31.12.10 beendet werden,
wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde,
andernfalls wohl erst zum Ablauf des 31.12.11.
Nach Beendigung des Sondervertrages durch ordentliche Kündigung konnte durch die weitere Energieentnahme aus dem Netz
gem. § 2 GVV ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande kommen, soweit es sich bei dem Kunden um einen Haushaltskunden iSv. § 3 Nr. 22 EnWG handelt.
Der Anfangspreis eines solchen Grundversorgungsvertrages soll nach der Rechtsprechung des BGH keiner Billigkeitskontrolle unterliegen, sondern als vereinbart gelten.
Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten bestehen sollte,
wie sie die der BGH annimmt (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18),
könnte ein solcher Preis allenfalls nachträglich unbillig geworden sein,
wenn gesunkene Kosten nicht über Preissenkungen weitergegeben wurden.
Hat der Kunde Zahlungsverpflichtungen aus einem solchen (seit 01.01.11 oder 01.01.12 bestehenden) Grundversorgungsvertrag verletzt,
kann der Grundversorger gem. § 19 GVV zur Versorgungsunterbrechung berechtigt sein.
Auf die Frage, wie es sich mit dem seit 1975 bestehenden, jedoch zwischenzeitlich durch ordnungsgemäße Kündigung beendeten Sondervertrag verhielt,
kommt es dafür nicht an.
Der grundversorgte Kunde, der vom Grundversorger berechtigterweise verlangte Rechnungs- und Abschlagsbeträge nicht leistet,
verletzt seine vertragliche Zahlungsverpflichtung im Sinne des § 19 GVV.
In einem solchen Fall kann der Grundversorger von seinem gem. § 19 GVV besonders ausgestalteten Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
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