Energiepreis-Protest > innogy (vormals RWE Vertriebs AG)
RWE Kündigung
Didakt:
--- Zitat von: RR-E-ft am 11. September 2014, 15:58:50 ---...Damit dürfte doch wohl für die Wahrung der Form einer Kündigungserklärung im Falle der für die Kündigung vertraglich vereinbarten Schriftform bereits alles gesagt sein.
Daneben mag es viele Sätze geben, die auch nicht unzutreffend sind, auf die es jedoch vorliegend überhaupt nicht ankommt. Etwa den Satz: "Im Herbst hat es für gewöhnlich mehr Regen als im Sommer."
--- Ende Zitat ---
Wohl wahr, deutsche Sprache schwere Sprache. ;D
khh:
--- Zitat von: Didakt am 11. September 2014, 18:08:48 ---
--- Zitat von: RR-E-ft am 11. September 2014, 15:58:50 ---...Damit dürfte doch wohl für die Wahrung der Form einer Kündigungserklärung im Falle der für die Kündigung vertraglich vereinbarten Schriftform bereits alles gesagt sein. ...
--- Ende Zitat ---
Wohl wahr, deutsche Sprache schwere Sprache. ;D
--- Ende Zitat ---
Tja, manche sind wohl immer noch auch bei der "fühlbaren Unterschrift". ;)
RR-E-ft:
Soweit für die Kündigung vertraglich die Schriftform vereinbart wurde und die Kündigungserklärung nicht gem. § 127 Abs. 2 BGB per Fax telekommunikativ übermittelt wird, muss gem. § 127 Abs. 1 iVm. § 126 Abs.1 BGB im Zweifel die Kündigungsurkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
khh:
Aha, wenn Schriftform vereinbart ist/war (bspw. wenn die Kündigungsbestimmung gem. AVBGasV/AVBEltV Bestandteil des "Alt-Vertrages" ist) und die Kündigung des Vertrages durch den Versorger per Brief erfolgt/e, dann "im Zweifel" also doch nach wie vor
--- Zitat von: RR-E-ft am 11. September 2014, 20:06:17 ---... muss ... die Kündigungsurkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
--- Ende Zitat ---
Danke für diese hilfreiche Klarstellung ! :)
Didakt:
Erstaunlich, mit welcher Ausdauer sich @ RR-E-ft wieder einmal der Interpretation der §§ 126, 126a, 126b u. 127 BGB widmet. Die Thematik ist hier im Forum doch schon in extenso behandelt worden. Wer die Anwendung/Auslegung bislang nicht begriffen hat, dem ist ohnehin nicht mehr zu helfen! ;)
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