Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der neue § 41 Abs. 3 EnWG

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Gesetzliche Normen knüpfen generell abstrakt an einen Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge (Wenn [Tatbestand], dann gilt [Rechtsfolge]).
Keinesfalls regelt eine Rechtsnorm, dass ihr Tatbestand jedenfalls immer erfüllt sei. Von eben dieser Fehlvorstellung wird wohl ausgegangen.
--- Ende Zitat ---

§ 5 GasGVV/StromGVV tut dies nicht und begründet nach Auffassung des BGH ebenfalls ein Vertragsänderungsrecht.

uwes:

--- Zitat ---Original von Black
§ 5 GasGVV/StromGVV tut dies nicht und begründet nach Auffassung des BGH ebenfalls ein Vertragsänderungsrecht.
--- Ende Zitat ---

Ja genau das ist es doch. Vielleicht haben Sie es ja doch jetzt verinnerlicht. § 41 EnWG n.F. geht von dem Bestehen solcher Änderungsrechte aus, regelt sie aber nicht selbst. Die Bestimmung stellt - lediglich - die Rechtsfolgen einer Ausübung eines solchen Änderungsrechts klar.

RR-E-ft:
Der BGH hat am 07.06.11 unter Az. VIII ZR 333/10 (Rn. 2) entschieden, dass die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen  dem Versorger in Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung ein Preisanpassungsrecht zusteht, geklärt sei.



--- Zitat ---BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2, juris:

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt.

Insbesondere ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Normsonderkundenvertrag (auf den das für den Tarifkundenvertrag geltende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV bzw. [seit dem 8. November 2006] § 5 Abs. 2 GasGVV weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet, vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, NJW 2011, 50 Rn. 25, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 ff. vorgesehen, und VIII ZR 327/07, RdE 2010, 384 Rn. 12; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 25; jeweils mwN) von einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 26 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 32 ff., 38 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 17; jeweils mwN), ob beim Fehlen einer wirksamen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts ein solches aus der ergänzenden Auslegung des Versorgungsvertrages hergeleitet werden kann (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 49 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN) und ob in einer vorbehaltlosen Zahlung der vom Gasversorgungsunternehmen einseitig erhöhten Gaspreise durch den Kunden eine stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis gesehen werden kann, wenn es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Gasversorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil des Sonderkundenvertrags geworden oder unwirksam ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57-59, 65 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 40-42; jeweils mwN; vgl. hingegen für den Fall einer wirksamen Einbeziehung der AVBGasV mit dem sich hieraus ergebenden Preisänderungsrecht in den Normsonderkundenvertrag: Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 327/07, aaO Rn. 18].
--- Ende Zitat ---


Demnach gibt es für diesen Bereich kein gesetzliches Anpassungsrecht, sondern es bedarf der wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines solchen Rechts (st. Rspr.).

Es gibt nach wie vor für Sonderverträge, insbesondere auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden iSv. § 41 EnWG, kein gesetzliches Anpassungsrecht.

Insbesondere begründet § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n.F.  kein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, sondern lediglich ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht für die Kunden.
Letzteres knüpft tatbestandlich nur daran an, dass der Lieferant die Bedingungen einseitig ändert.

Aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt sich keine Berechtigung der Lieferanten zu einseitigen Anpassungen. Vielmehr besagt die Regelung, dass für den Fall, dass der Lieferant die Bedingungen eines solchen Vertrages  einseitig ändert, dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Darüber, dass § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n.F.  kein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten schafft, kann angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung wohl nicht ernsthaft juristisch gestritten werden.

Wenn man sich jedoch über diese Frage vor Gericht streiten wollte, nämlich ob sich aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG nunmehr ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten ergibt, so müsste man diesen Streit vor den nach § 102 EnWG ausschließlich zuständigen Gerichten austragen. Denn dieser Streit betrifft eindeutig die Frage, ob sich ein entsprechendes Recht für Lieferanten aus der Bestimmung des § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt.

@Black

Wenn Sie behaupten, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG begründe/ schaffe ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, dann legen Sie doch bitte mal dar, was der Inhalt eines solchen Rechts sein soll und woraus sich dieser Inhalt ergeben soll. Man darf wohl gespannt sein, wieweit die Phantasie reicht.

§ 5 GasGVV/ StromGVV konkretisiert lediglich, wie eine Anpassungspflicht und ein Anpassungsrecht des Grundversorgers auszuüben ist. Die Pflicht und das Recht zur einseitigen Bestimmung und Anpassung selbst ergeben sich jedoch schon unmittelbar aus § 36 Abs. 1  [iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1]  EnWG (vgl.  zutreffend Markert, ZNER 15/4/2011, S. 436 mwN.)

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es gibt nach wie vor für Sonderverträge, insbesondere auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden iSv. § 41 EnWG, kein gesetzliches Anpassungsrecht.

--- Ende Zitat ---

Worauf beruht dann eigentlich das Recht des Versorgers einseitig bei einem Grundversorgungskunden die bisher geltenden Vertragsbedingungen der GasGVV abzuändern, in dem der Versorger den Kunden einfach einseitig zu einem Sonderpreis abrechnet?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Es gibt nach wie vor für Sonderverträge, insbesondere auch für Sonderverträge mit Haushaltskunden iSv. § 41 EnWG, kein gesetzliches Anpassungsrecht.

--- Ende Zitat ---

Worauf beruht dann eigentlich das Recht des Versorgers einseitig bei einem Grundversorgungskunden die bisher geltenden Vertragsbedingungen der GasGVV abzuändern, in dem der Versorger den Kunden einfach einseitig zu einem Sonderpreis abrechnet?
--- Ende Zitat ---

@Black

Sie lenken ab. Wir reden gerade noch über das Anpassungsrecht der Lieferanten außerhalb der Grundversorgung.

Das Recht des Versorgers, mit dem grundversorgten Kunden konkludent die (Weiter-) Belieferung auf der Grundlage  eines Sondervertrages zu vereinbaren, begründet der BGH ganz offensichtlich mit dem Gebrauch von Vertragsfreiheit, insbesondere jedoch nicht mit einem einseitigen Anpassungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG.


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 33, juris:

Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen.
--- Ende Zitat ---

Dass der BGH ein entsprechendes Recht des Versorgers auf § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG n. F. gestützt habe, wollen Sie wohl selbst nicht behaupten.
Das würde auch absonderlich anmuten, nachdem der BGH in jenen Entscheidungen vollkommen klar entschieden hatte, dass dem Versorger gerade kein einseitiges Preisanapssungsrecht (mehr) zusteht.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

@Black

Wenn Sie behaupten, § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG begründe/ schaffe ein einseitiges Anpassungsrecht für die Lieferanten, dann legen Sie doch bitte mal dar, was der Inhalt eines solchen Rechts sein soll und woraus sich dieser Inhalt ergeben soll. Man darf wohl gespannt sein, wieweit die Phantasie reicht.

§ 5 GasGVV/ StromGVV konkretisiert lediglich, wie eine Anpassungspflicht und ein Anpassungsrecht des Grundversorgers auszuüben ist. Die Pflicht und das Recht zur einseitigen Bestimmung und Anpassung selbst ergeben sich jedoch schon unmittelbar aus § 36 Abs. 1 [iVm. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1]  EnWG (vgl.  zutreffend Markert, ZNER 15/4/2011, S. 436 mwN.)
--- Ende Zitat ---

Also:

Was soll denn der Inhalt eines angeblichen  einseitigen Anpassungsrechts aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG sein?

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