Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Fakt ist zuletzt, dass § 41 EnWG eine Vorschrift ist, die auf ausdrücklich für alle Verträge mit Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung gelten soll
--- Ende Zitat ---
Das stimmt. Und anderes wurde von mir weder gemeint noch behauptet.
Daraus ergibt sich jedoch nicht der Schluss, dass den Lieferanten in allen Verträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung jedenfalls ein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt ist bzw. gesetzlich neu eingeräumt wurde.
Gesetzliche Normen knüpfen generell abstrakt an einen Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge (Wenn [Tatbestand], dann gilt [Rechtsfolge]).
Keinesfalls regelt eine Rechtsnorm, dass ihr Tatbestand jedenfalls immer erfüllt sei. Von eben dieser Fehlvorstellung wird wohl ausgegangen.
§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG knüpft lediglich an die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Lieferant die Bedingungen einseitig ändert, die Rechtsfolge, dass der Kunde dann ein Sonderkündigungsrecht hat. Die Norm bestimmt jedoch nicht, dass dem Lieferanten jedenfalls ein einseitiges Änderungsrecht eingeräumt ist.
Die Norm will ersichtlich nach ihrem logischen Programmsatz [wenn Tatbestand erfüllt, dann Rechtsfolge] das Sonderkündigungsrecht des Kunden regeln, nicht jedoch das Änderungsrecht des Lieferanten.
Die Behauptung im Eröffnungsbeitrag ist wohl ein juristischer Black out.
luispold:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
........................ ein juristischer Black out........
--- Ende Zitat ---
..............tritt bei mir beim Lesen in diesem Forum sehr häufig, ja fast jedes Mal ein ;(
Als ich dem BDEV beigetreten bin war ich von den Auftritten Herrn Peters und anderer Verbrauchschützer im TV und Radio begeistert. Also Musterbrief runtergeladen und ab ging die Post.
Jetzt bin ich ein wenig in der Zwickmühle, suche Rat und Motivation und was finde ich in diesem Forum..............sich mehr oder weniger für mich unverständlich äußernde Kontrahenten.
Wäre schön, wenn es in diesem Forum einen Bereich für Personen ohne juristische Ambitionen und Erfahrungen gäbe. Die Homepage des BDEV ist für mich einfacher zu verstehen. Aber nachdem ich im Forum herumgelesen habe, plagen mich Zweifel, ob da alles so richtig dargestellt wird X(
tangocharly:
@luispold
Sicherlich verstehbar, was Sie hier einwerfen.
Aber derjenige, der...
--- Zitat ---Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.
--- Ende Zitat ---
...müßte sich eigentlich Sandmännchen heißen. Denn er kam nicht mit dem Schwert, sondern mit einem ganzen Sack voll Sand. Letzteren will er Nichtjuristen in die Augen streuen, damit sie den richtigen Wert solcher Diskussionen nicht mehr durchschauen - Heißluft !
bolli:
--- Zitat ---Original von luispold
Als ich dem BDEV beigetreten bin war ich von den Auftritten Herrn Peters und anderer Verbrauchschützer im TV und Radio begeistert. Also Musterbrief runtergeladen und ab ging die Post.
Jetzt bin ich ein wenig in der Zwickmühle, suche Rat und Motivation und was finde ich in diesem Forum..............sich mehr oder weniger für mich unverständlich äußernde Kontrahenten.
Wäre schön, wenn es in diesem Forum einen Bereich für Personen ohne juristische Ambitionen und Erfahrungen gäbe. Die Homepage des BDEV ist für mich einfacher zu verstehen. Aber nachdem ich im Forum herumgelesen habe, plagen mich Zweifel, ob da alles so richtig dargestellt wird X(
--- Ende Zitat ---
Tja luispold,
das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis. In der Theorie hört sich manches ganz einfachund plausibel an, was sich in der (Rechts-)Praxis oft als deutlich komplizierter herausstellt.
Wenn man tatsächlich einen Überblick über das für und wider bestimmter Dinge im Energiebereich haben möchte führt an einer vertieften juristischen Betrachtung (leider) oft kein Weg vorbei. Da hilft es einem auch nicht, wenn in einem anderen Bereich für Nichtjuristen \"geschwafelt\" wird. Juristische Bedeutung hat möglicherweise noch nicht mal jedes Argument im ersteren Bereich, aber auf jeden Fall nicht im letzeren. Das wird Ihnen dann im Zweifelsfall nicht weiterhelfen.
Man darf auch nicht erwarten, dass man für jede Fallkonstellation in diesem Forum DIE Lösung findet, weil es diese oft gar nicht gibt. In vielen Fällen urteilen Untergerichte zum gleichen Sachverhalt unterschiedlich, manchmal sogar gegen die bestehende Rechtssprechung des BGH.
Es wird einem in diesem Fall der Unsicherheit wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich entweder individuelle Rechtsberatung zu holen (und zu bezahlen) oder dem Ansinnen des Versorgers auf Zahlung eventuell bestehender Außenstände nachzukommen. Für ersteres hilft es natürlich, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Im Klagefall des Versorgers, wenn man es denn darauf ankommen lässt, hilft es eventuell auch schon, wenn man dem Prozesskostenfond des BDEV beigetreten ist, der allerdings wohl auch nicht immer eintritt, aber doch sehr häufig.
Black:
--- Zitat ---Original von uwes
Da es weder nach bisher geltendem Recht noch nach dem neuen Recht der Energiewirtschaft automatisch ein einseitiges Recht zu Vertragsänderungen gibt, hat RR-E-FT richtigerweise auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Denken Sie an die Entscheidung des BGH, nach der ein Versorger einseitig dazu übergehen kann, einen bisherigen Kunden der Grundversorgung in einen Sonderkunden umzustufen, mit der Folge, dass die bisher geltenden Vertragsbedingungen der StromGVV/GasGVV keine Anwendung mehr finden.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln