Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der neue § 41 Abs. 3 EnWG

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Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Sie lenken ab. Wir reden gerade noch über das Anpassungsrecht der Lieferanten außerhalb der Grundversorgung.

Das Recht des Versorgers, mit dem grundversorgten Kunden konkludent die (Weiter-) Belieferung auf der Grundlage  eines Sondervertrages zu vereinbaren, begründet der BGH ganz offensichtlich mit dem Gebrauch von Vertragsfreiheit, insbesondere jedoch nicht mit einem einseitigen Anpassungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG.
--- Ende Zitat ---

Aha. Und diese \"Vertragsfreiheit\" berechtigt also zu einer einseitigen Vertragsänderung. Diese Freiheit des Versorgers lobe ich mir. Wenn diese äh..Freiheit einseitig das gesamte Vertragsgefüge ohne Zustimmung des Kunden nur innerhalb der Grundversorgung gelten sollte, dann müßte sie ja in der entsprechenden speziellen GVV geregelt sein. Nur leider enthält die GVV keine Regelung, die es dem Grundversorger erlaubt per \"Vertragsfreiheit\" die Grundversorgung zugunsten eines beenden.

Also muss diese \"Vertragsfreiheit\" zur einseitigen Umwandlung eines Vertrages auf sonstigem Recht beruhen. Dann aber gilt sie für jede Art von Vertrag mit Haushaltskunden.

In § 41 Abs. 3 EnWG wurde sie nun noch einmal erwähnt.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Black
Nur leider enthält die GVV keine Regelung, die es dem Grundversorger erlaubt per \"Vertragsfreiheit\" die Grundversorgung zugunsten eines beenden.

Also muss diese \"Vertragsfreiheit\" zur einseitigen Umwandlung eines Vertrages auf sonstigem Recht beruhen. Dann aber gilt sie für jede Art von Vertrag mit Haushaltskunden.

In § 41 Abs. 3 EnWG wurde sie nun noch einmal erwähnt.
--- Ende Zitat ---


@Black


Sonderabkommen können - wie aufgezeigt -  durch konkludente Neuvereinbarung infolge der Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zustande kommen.

Dass Ihr letzter Beitrag unhaltbar ist, merken Sie doch hoffentlich selbst daran, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung betont, dass dem Versorger bei der Belieferung aufgrund eines Sonderabkommens ein einseitiges Anpassungsrecht nur zustehen kann, wenn ein solches wirksam vertraglich vereinbart wurde, weil es sich gerade nicht aus einem Gesetz oder ergänzender Vertragsauslegung ergibt (vgl. BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2 mwN).

Mit anderen Worten kann der Verorger, wenn ein Sonderabkommen besteht, gerade nicht machen, wozu er lustig ist, sondern er bleibt grundsätzlich an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden, es sei denn, ein einseitiges Anpassungsrecht wurde vertraglich wirksam vereinbart und der Billigkeit entsprechend ausgeübt bzw. der zunächst - auf einem vertraglich wirksam vereinbarten (!) -  einseitigen Anpassungercht beruhende Preis später vertraglich vereinbart.

Der BGH hat klar entschieden, dass insbesondere ein sonstiges Recht zur einseitigen Anpassung für den Versorger dabei nicht besteht.

Wo wollen Sie ein solches Recht also herholen?

Unabhängig davon, dass Sie nicht sagen können, woher  Sie es holen wollen, können Sie offensichtlich auch nicht angeben, welchen Inhalt ein solches Recht überhaupt haben soll.

Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage, welche die Energieversorger von einem vertraglich vereinbarten  Äquivalenzverhältnis entbinden.

luispold:
?(?(?(?(

RR-E-ft:
@luispold

Niemand erhebt Anspruch darauf, dass Sie einer Diskussion zwischen Juristen, die untereinander ihre Meinung austauschen,  folgen können.

Kurzgefasst hat der BGH geklärt, dass Energieversorgern in Sonderabkommen ein einseitiges Preisanapssungsrecht nur dann besteht, wenn es wirksam vertraglich vereinbart wurde.

Dies deshalb,  weil der BGH dazu festgestellt hat, dass sich ein einseitiges Anpassungsrecht  dabei weder aus Gesetz noch aus ergänzender Vertragsauslegung oder sonstigem Recht ergeben kann.

Ferner hat der BGH geklärt, dass solche Sonderabkommen auch dadurch zustande kommen können, dass der Versorger aus der Sicht des Kunden dazu übergeht,  ihn außerhalb der Allgemeinen Tarife unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu beliefern.

Der Versorger ist so frei, außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht, Sonderabkommen anzubieten und auch dadurch abzuschließen, dass er einen bisherigen Tarifkunden zu einem günstigeren Sonderpreis beliefert und abrechnet und der betroffene Kunde dem nicht widerspricht.

Ist aber ein solches Sonderabkommen erst einmal zustande gekommen, so ist der Versorger nur dann noch zur einseitigen Anpassung berechigt, soweit ein entsprechendes Recht vertraglich wirksam eingeräumt/ vereinbart wurde.

Entsprechende Zitate aus der Rechtsprechung wurden jeweils angeführt.

Ein anderer behauptet: Doch, doch es bestünde ein einseitiges Anpassungsrecht des Versorgers  aus sonstigem Recht und dies gelte deshalb gegenüber allen Haushaltskunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden.

luispold:
=)=)=)=)

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