Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
@Black
Dass der Gesetzgeber bei einer Novelle seiner überarbeiteten Bestimmungen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung Rücksicht nimmt, dürfte Allgemeingut sein.
--- Ende Zitat ---
Aha. Wenn der BGH also mal feststellt, dass ein bestimmtes gesetzliches Recht zum Zeitpunkt des Urteils nicht existiert, dann ist es dem Gesetzgeber für die Zukunft verwehrt ein solches Recht in einem neuen Gesetz zu konstituieren?
RR-E-ft:
Der Gesetzgeber wollte kein Anpassungsrecht für die Lieferanten neu statuieren und der Gesetzgeber hat auch kein Anpassungsrecht für die Lieferanten neu statuiert. Das ist der einfache Fakt. Und dann gibt es da noch den einen Satz von Black, was sich angeblich aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergeben soll, den ersichtlich kein anderer Jurist hier in der Diskussion nachvollziehen oder teilen kann.
Wer behaupten wollte, der Gesetzgeber habe neu bestimmt, dass Lieferanten den Inhalt bestehender Verträge unbeschränkt einseitig umdichten dürfen, der kann in einer solchen Diskussion wohl nicht ernst genommen werden.
Wenn der Gesetzgeber an der bisher bestehenden Rechtslage etwas grundlegend ändern wollte, so müsste sich dies aus den Gesetzesmaterialien ergeben. Aus jenen ergibt sich jedoch gerade eindeutig das Gegenteil.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Gesetzgeber wollte kein Anpassungsrecht für die Lieferanten neu statuieren und der Gesetzgeber hat auch kein Anpassungsrecht für die Lieferanten neu statuiert. Das ist der einfache Fakt. Und dann gibt es da noch den einen Satz von Black, was sich angeblich aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergeben soll, den ersichtlich kein anderer Jurist hier in der Diskussion nachvollziehen oder teilen kann.
--- Ende Zitat ---
Fakt ist, dass § 41 Abs. 3 EnWG davon ausgeht, dass der Versorger einseitig die Vertragsbedingungen ändern kann und für diesen Fall eine Regelung trifft.
Fakt ist weiterhin, dass nach normalem AGB Recht nach BGB eine solche einseitige Änderung nicht zulässig wäre
Fakt ist zuletzt, dass § 41 EnWG eine Vorschrift ist, die auf ausdrücklich für alle Verträge mit Haushaltskunden ausserhalb der Grundversorgung gelten soll und nicht etwa, wie RR-E-ft meint, Regelungen für reine Individualverträge trifft (die praktisch nie abgeschlossen werden).
Der § 5 Strom/GasGVV normiert ja auch das Recht des Grundversorgers Preise und ergänzende Bedingungen einseitig zu ändern, warum soll das über § 41 EnWG nicht auch für andere Haushaltskunden gelten.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
Fakt ist weiterhin, dass nach normalem AGB Recht nach BGB eine solche einseitige Änderung nicht zulässig wäre
--- Ende Zitat ---
Wieso das denn?
Natürlich gibt es auch einseitige Anpassungsrechte in AGB, die eine einseitige Anpassung zulassen, jedoch gerade nicht unbeschränkt, sondern mit Rücksicht auf § 307 BGB inhaltlich hinreichend konkretisiert (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.04 Az. KZR 10/03 unter II. 6., Urt. v. 15.11.07 Az. III ZR 247/06 Rn. 10).
Es sind einseitige Anpassungsklauseln denkbar, die den Erfordernissen nach inhaltlicher Konkretisierung gem. § 307 BGB entsprechen.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 15.11.07 Az. III ZR 247/06 Rn. 10, juris:
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
--- Ende Zitat ---
Die einseitige Anpassung auf der Grundlage einer wirksam einbezogenen Anpassungsklausel, die diesen Erfordernissen entspricht, hat das gesetzliche Sonderkündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ebenso zur Folge wie die Ausübung eines individuell vereinbarten einseitigen Anpassungsrechts des Lieferanten in solchen Verträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung.
§ 41 Abs. 2 Satz 3 EnWG regelt schon seinem Wortlaut nach ganz klar ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht des Kunden und eben kein unbeschränktes einseitiges Anpassungsrecht für den Lieferanten.
--- Zitat ---Original von Black
Der § 5 Strom/GasGVV normiert ja auch das Recht des Grundversorgers Preise und ergänzende Bedingungen einseitig zu ändern, warum soll das über § 41 EnWG nicht auch für andere Haushaltskunden gelten.
--- Ende Zitat ---
Ich teile die Auffassung des BGH nicht, dass § 5 GVV ein entsprechendes Recht einräumt, auch wenn die Ausübung eines solchen (andernorts eingeräumten) Rechts normiert wird. Ich bin vielmehr nach wie vor der Auffassung, dass sich die gesetzliche Leistungsbestimmungspflicht und das sich daraus ergebende einseitige Leistungsbestimmungsrecht für Grundversorger unmittelbar aus § 36 Abs. 1 EnWG ergibt, dmnach § 5 GVV lediglich die Ausübung einer im EnWG normierten Bestimmungspflicht des Grundversorgers regelt (vgl. ZNER 15/2/2011, S. 130, 133), womit ich nicht ganz allein stehe (vgl. Markert, ZNER 15/4/2011, S. 437 Fn. 5).
Außerhalb der Grundversorgung besteht eine solche gesetzliche Leistungsbestimmungspflicht für Lieferanten jedenfalls nicht.
Ohne einseitige Leistungsbestimmungspflicht jedoch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Und deshalb sollte es anders sein.
Auch der BGH behauptet schon nicht, dass sich aus § 4 AVBV/ 5 GVV ein unbeschränktes Anpassungsrecht des Grundversorgers ergäbe (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.06 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 17, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07 Rn. 26, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 9 f., B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 13.07.06 Az. VIII ZR 36/06 Rn. 17, juris
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Gasversorgungsunternehmen in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein an kein Ermessen gebundenes freies Preisbestimmungsrecht einräumen wollte. Dies kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 EnWG 1998 allgemeine, d.h. für jedermann geltende Tarife aufzustellen haben (so aber Morell, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung, Kommentar, Stand 2003, E § 4 Absatz 2 d).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 11, juris
Aus dieser gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit folgt nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden müssen wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisänderung auch die Pflicht hierzu, wenn die Änderung für den Kunden günstig ist (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18 mwN).
--- Ende Zitat ---
Irgendwo wabert auch noch die Feststellung, der Gesetzgeber wollte Sondervertragskunden jedenfalls nicht besser aber auch nicht schlechter stellen als grundversorgte (Tarif-) kunden, was sich aus der Begründung zu § 310 Abs. 2 BGB ergäbe (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.09 Az. VIII ZR 225/07, Az. VIII ZR 56/08, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09).
Und nun sollen Sondervertragskunden aber jedenfalls schlechter stehen, weil diesen gegenüber sogar ein unbeschränktes einseitiges Anpassunsgrecht bestünde?
Diese grundsätzliche Neuerung der Rechtslage hätte der Gesetzgeber doch wohl umfassend begründet?
Aus der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt sich jedoch eindeutig, dass es nicht um eine Neuregelung der Rechtslage, sondern lediglich um eine Klarstellung der bereits bestehenden Rechtlage geht.
Und deshalb erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn behauptet wird, mit § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG habe der Gesetzgeber ein einseitiges Anpassungsrecht der Lieferanten neu statuiert.
uwes:
--- Zitat ---Original von Black
Sie wollen Ihre Behauptung, dass sich aus § 41 Abs. 3 EnWG kein einseitiges Änderungsrecht des EVU ergibt mit einer Rechtsprechung des BGH zum Fehlen eines solchen gesetzlichen Rechtes begründen, die älter ist als § 41 Abs. 3 EnWG?
--- Ende Zitat ---
@Black: Ich habe den Eindruck, dass Sie jetzt mit einer gewissen Halsstarrigkeit Ihre haltlose These auch noch verteidigen ohne dabei die Gesetzesbegründung gelesen zu haben. Das disqualifiziert Sie. In der Begründung des Gesetzgebers zum neuen § 41 Abs. 3 ENWG heißt es:
--- Zitat ---Der neue Absatz 3 hat lediglich klarstellenden Charakter. Bereits nach geltendem Recht müssen die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und ihre Rücktrittsrechte unterrichtet werden. Auch müssen die Dienstleister ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitteilen, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Abrechnungsperiode. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass es den Kunden frei steht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren.
--- Ende Zitat ---
Da es weder nach bisher geltendem Recht noch nach dem neuen Recht der Energiewirtschaft automatisch ein einseitiges Recht zu Vertragsänderungen gibt, hat RR-E-FT richtigerweise auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung hingewiesen. Es ist wohl auch mit der Vertragsautonomie und dem hohen Maß an Verbraucherschutz nicht vereinbar, wenn der Versorger ein solches von Ihnen beschriebenes Recht hätte.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln