Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
Black:
--- Zitat ---Original von tangocharly
--- Zitat ---Natürlich. Aber das speziellere EnWG geht dem allgemeinen BGB vor.
--- Ende Zitat ---
Schön, diesen Kommentar werde ich mir für die nächste Auseinandersetzung über den Wirkungsbereich des § 102 EnWG merken.
--- Ende Zitat ---
Gibt es diese Auseinandersetzung noch? Inzwischen hat doch fast jedes OLG schon seine eigene kleine Rechtsprechung zu § 102 EnWG.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
RR-E-ft hat doch sehr schön erläutert, dass es nach dem AGB-Recht des BGB eigentlich nicht möglich ist, einseitig AGB zu ändern. Und doch hat der Gesetzgeber nun für Energielieferverträge genau diesen Fall geregelt.
--- Ende Zitat ---
@Black
Natürlich kann beim individuellen Abschluss eines Energielieferungsvertrages mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ein einseitiges Anpassungsrecht für den Lieferanten wirksam vereinbart werden. Auch dafür gilt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG.
Unbestritten kann in einen Energielieferungsvertrag mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung auch ein sonstiges einseitiges Anpassungsrecht des Lieferanten wirksam einbezogen werden.
Unbestritten ist es dabei auch möglich, ein wirksames einseitiges Anpassungsrecht im Wege von AGB wirksam einzubeziehen.
Worauf indes zutreffend hingewiesen wurde, war der Umstand, dass unbeschränkte einseitige Anpassungsrechte, die keinerlei tatbestandliche Konkretisierung hinsichtlich Voraussetzung, Richtlinien und Umfang der einseitigen Anpassung enthalten, regelmäßig gegen § 307 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.04 Az. KZR 10/03 unter II. 6).
Das bedeutet doch aber nicht, dass es gar keine wirksamen Anpassungsklauseln geben kann, auf welche das gesetzliche Sonderkündigungsrecht des § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG dann zur Anwendung kommt. Es sind einseitige Anpassungsklauseln denkbar, die den Erfordernissen nach inhaltlicher Konkretisierung gem. § 307 BGB entsprechen.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 15.11.07 Az. III ZR 247/06 Rn. 10, juris:
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
--- Ende Zitat ---
Die einseitige Anpassung auf der Grundlage einer wirksam einbezogenen Anpassungsklausel, die diesen Erfordernissen entspricht, hätte dann auch das gesetzliche Sonderkündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG zur Folge.
Vollkommen unsinnig ist indes der Schluss, aus § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergäbe sich ein unbeschränktes Anpassungsrecht für die Lieferanten.
Diese Annahme findet nirgends eine Stütze, erst recht nicht in den Gesetzesmaterialien.
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein solches einseitiges Anpassungsrecht in einem Vertrag mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, kann sich jedoch aus individueller Vereinbarung oder aber wirksamer Einbeziehung einer wirksamen Anpassungsklausel in den konkreten Vertrag ergeben (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).
--- Ende Zitat ---
Sie wollen Ihre Behauptung, dass sich aus § 41 Abs. 3 EnWG kein einseitiges Änderungsrecht des EVU ergibt mit einer Rechtsprechung des BGH zum Fehlen eines solchen gesetzlichen Rechtes begründen, die älter ist als § 41 Abs. 3 EnWG?
tangocharly:
--- Zitat ---Worauf indes zutreffend hingewiesen wurde, war der Umstand, dass unbeschränkte einseitige Anpassungsrechte, die keinerlei tatbestandliche Konkretisierung hinsichtlich Voraussetzung, Richtlinien und Umfang der einseitigen Anpassung enthalten, regelmäßig gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sind (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.04 Az. KZR 10/03 unter II. 6).
--- Ende Zitat ---
..... und worauf jetzt auch die Vorlage an den EuGH ausgerichtet ist, nämlich die Feststellung, ob solches durch den Einbezug der GVV\'s sicher gestellt werden konnte bzw. kann.
@Black
Dass der Gesetzgeber bei einer Novelle seiner überarbeiteten Bestimmungen auf die bis dahin ergangene Rechtsprechung Rücksicht nimmt, dürfte Allgemeingut sein. Und die Beratungen über die Novelle wurden auch nicht erst nach dem 07.06.2011 begonnen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein solches einseitiges Anpassungsrecht in einem Vertrag mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, kann sich jedoch aus individueller Vereinbarung oder aber wirksamer Einbeziehung einer wirksamen Anpassungsklausel in den konkreten Vertrag ergeben (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).
--- Ende Zitat ---
Sie wollen Ihre Behauptung, dass sich aus § 41 Abs. 3 EnWG kein einseitiges Änderungsrecht des EVU ergibt mit einer Rechtsprechung des BGH zum Fehlen eines solchen gesetzlichen Rechtes begründen, die älter ist als § 41 Abs. 3 EnWG?
--- Ende Zitat ---
@Black
Nach welcher anerkannten juristischen Methode soll man eigentlich zu dem von Ihnen behaupteten Auslegungsergebnis gelangen?
Es ergibt sich gerade nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG für die Lieferanten ein unbeschränktes Anpassungsrecht statuieren wollte.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Rechtskundige erkennt:
Begründung zu § 41 Abs. 3 EnWG
--- Zitat ---
Der neue Absatz 3 hat lediglich klarstellenden Charakter. Bereits nach geltendem Recht müssen die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung derVertragsbedingungen und ihre Rücktrittsrechte unterrichtet werden. Auch müssen die Dienstleister ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitteilen, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Abrechnungsperiode. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass es den Kunden frei steht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren.
--- Ende Zitat ---
Es ging lediglich um eine Klarstellung der Verpflichtung der Lieferanten und der Rechte der Kunden. Ein bisher nicht bestehendes Preisanpassungsrecht sollte den Lieferanten demnach nicht eingeräumt werden.
--- Ende Zitat ---
Aus der Begründung zu § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ergibt sich jedenfalls nicht, dass durch die Norm ein einseitiges Anpassungsrecht für Lieferanten (neu) geschaffen werden soll.
Dass kein enstprechendes gesetzliches Anpassungsrecht für Lieferanten besteht, ergibt sich aus der st. Rechtsprechung des BGH (vgl. schon BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, Urt. v. 28.10.09 Az. VIII ZR 320/07, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08].
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Als die Anhörung im Gesetzgebungsverfahren am 06.06.11 erfolgte, war die entsprechende bestehende Rechtsprechung des BGH zu einseitigen Preisanpassungen in Verträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57-59, 65; Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 und B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 sowie Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 33 f.) zudem auch schon bekannt. Der Gesetzgeber beabsichtigte gerade nicht, an der bestehenden Rechtslage, wie sie auch in den genannten Entscheidungen des BGH zum Ausdruck kam, etwas zu ändern.
--- Ende Zitat ---
Wenn es in der Gesetzesbegründung zu § 41 EnWG ausdrücklich heißt \"Der neue Absatz 3 hat lediglich klarstellenden Charakter....Mit Satz 2 wird klargestellt, dass es den Kunden frei steht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren.\", dann ist doch klar, dass damit an der bestehenden Rechtslage, wie sie in der st. Rspr. des BGH zum Ausdruck kommt, gerade nichts geändert werden sollte.
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