Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Der neue § 41 Abs. 3 EnWG

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Energiesparer51

Ich erkenne also keinen Vorteil gegenüber jetzigen Regelungen zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen, z.B. nach der StromGVV oder in Anlehnung daran.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Dem Haushaltskunden steht demnach auch dann ein gesetzliches Sonderkündignungsrecht zu, wenn ein einseitiges Anpassungsrecht individuell vertraglich  vereinbart wurde, ohne dafür ein Sonderkündigungsrecht vertraglich vorgesehen zu haben.
--- Ende Zitat ---

Wenn der Kunde wegen § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG berechtigt ist, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, dann kann er wohl selbst den Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Vertrag durch diese Kündigung beendet wird.

Energiesparer51:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Wenn der Kunde wegen § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG berechtigt ist, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, dann kann er wohl selbst den Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Vertrag durch diese Kündigung beendet wird.
--- Ende Zitat ---

Das ist unzweifelhaft richtig. Nur vermeidet er damit nicht unbedigt das Wirksamwerden der Preiserhöhung in dem Zeitraum bis zum selbst gewählten Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages.

Andere bisher übliche Regelungen ermöglichten zwar keine fristlose Kündigung, führen aber z.T. dazu, dass bei dem Kunden der ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Preiserhöhung ausübt, die Preiserhöhung nicht wirksam wird.

RR-E-ft:
Der Lieferant teilt jetzt (wie immer etwas knapp) mit, dass er die Bedingungen ab 01.11.11 einseitig anpasst.

Und der Kunde erklärt daraufhin sogleich, dass er damit nicht einverstanden ist und deshalb den Vertrag gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG zum 31.12.2017 kündigt. :D

Der betroffene Kunde hätte dann jedenfalls sowohl wirksam gekündigt als auch sogleich  zu erkennen gegeben, dass er mit der Anpassung nicht einverstanden ist.

Klar ist auch, dass dann, wenn ein einseitiges, nicht näher konkretisiertes  Anpassungsrecht besteht, die darauf beruhende  einseitige Anpassung jedenfalls einer Billigkeitskontrolle unterliegen muss (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17).

Black:

--- Zitat ---Original von tangocharly
.... aber das alte BGB gilt schon noch weiter ;  auch bei Versorgeranwälten - oder ?
--- Ende Zitat ---

Natürlich. Aber das speziellere EnWG geht dem allgemeinen BGB vor.

RR-E-ft hat doch sehr schön erläutert, dass es nach dem AGB-Recht des BGB eigentlich nicht möglich ist, einseitig AGB zu ändern. Und doch hat der Gesetzgeber nun für Energielieferverträge genau diesen Fall geregelt.

tangocharly:

--- Zitat ---Natürlich. Aber das speziellere EnWG geht dem allgemeinen BGB vor.
--- Ende Zitat ---

Schön, diesen Kommentar werde ich mir für die nächste Auseinandersetzung über den Wirkungsbereich des § 102 EnWG merken.

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