Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Der neue § 41 Abs. 3 EnWG
uwes:
--- Zitat ---Original von Black
In § 41 Abs. 3 EnWG wird ausdrücklich die einseitige Vertragsänderung für zulässig erklärt.
--- Ende Zitat ---
Das ist ja interessant. Wenn das so wäre, dann hätte doch in der Bestimmung zumindest sinngemäß formuliert sein müssen:
\"Der Versorger kann die Vertragsbedingungen ändern\".
Das ist der von Ihnen zitierten gesetzlichen Regelung aber nicht zu entnehmen.
Es dürfte sich allenfalls um eine Regelung eines gesetzlichen Kündigungsrechts handeln, für den Fall, dass der Versorger ein (bereits bestehendes) gesetzliches oder vertraglich eingeräumtes Recht zur Vertragsänderung geltend macht. Ersichtlich ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es derartige Regelungen gibt. Der Passus enthält daher keine Einräumung eines solchen Rechts sondern unterstellt, dass es solche Änderungsrechte geben kann und regelt hierfür eine Kündigungsmöglichkeit. Mehr lese ich da nicht heraus.
Energiesparer51:
Stellt sich die Frage, ob der Kunde dann auch fristlos kündigen muss um der Preiserhöhung zu entgehen. Bei fristloser Kündigung führt der Weg zu einem neuen Lieferanten wohl praktisch immer zu einer zeitweisen Grundverorgung, die auch nicht gerade preiswert sein dürfte.
RR-E-ft:
@Black
§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG statuiert gerade kein einseitiges Anpassungsrecht für Lieferanten, sondern stellt lediglich klar, dass dem Kunden dann ein Sonderkündigungsrecht zusteht, wenn der Lieferant ein bestehendes einseitiges Änderungsrecht ausübt.
--- Zitat ---Original von Black
Warum sollte der Gesetzgeber auch sonst ein besonderes Kündigungsrecht für eine Situation festlegen (der Versorger ändert einseitig Vertragsbedingungen), wenn diese Situation nach Ihrer Meinung wegen rechtlicher Unzulässigkeit gar nicht eintreten kann?
--- Ende Zitat ---
Sie haben mich entweder nicht richtig verstanden oder geben mich bewusst falsch wieder. Das eine wie das andere wäre zu bedauern.
Also:
Ein solches einseitiges Anpassungsrecht in einem Vertrag mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung ergibt sich nicht aus dem Gesetz, kann sich jedoch aus individueller Vereinbarung oder aber wirksamer Einbeziehung einer wirksamen Anpassungsklausel in den konkreten Vertrag ergeben (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).
Soweit ein solches Recht besteht und vom Lieferanten ausgeübt wird, soll der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen können.
Dem Haushaltskunden steht demnach auch dann ein gesetzliches Sonderkündignungsrecht zu, wenn ein einseitiges Anpassungsrecht individuell vertraglich vereinbart wurde, ohne dafür ein Sonderkündigungsrecht vertraglich vorgesehen zu haben.
Hierzu wurde insbesondere auch auf die (verlinkten) Gesetzgebungsmaterialien verwiesen, aus denen sich klar ergibt, dass der Gesetzgeber lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der bereits bestehenden Pflichten der Lieferanten und der bereits bestehenden Rechte der Kunden bezweckte.
Als die Anhörung im Gesetzgebungsverfahren am 06.06.11 erfolgte, war die entsprechende bestehende Rechtsprechung des BGH zu einseitigen Preisanpassungen in Verträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57-59, 65; Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 und B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09 sowie Urt. v. 11.05.11 Az. VIII ZR 42/10 Rn. 33 f.) zudem auch schon bekannt. Der Gesetzgeber beabsichtigte gerade nicht, an der bestehenden Rechtslage, wie sie auch in den genannten Entscheidungen des BGH zum Ausdruck kam, etwas zu ändern.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der Rechtskundige erkennt:
Begründung zu § 41 Abs. 3 EnWG
--- Zitat ---Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungenund über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Der neue Absatz 3 hat lediglich klarstellenden Charakter. Bereits nach geltendem Recht müssen die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung derVertragsbedingungen und ihre Rücktrittsrechte unterrichtet werden. Auch müssen die Dienstleister ihre Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mitteilen, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der Abrechnungsperiode. Mit Satz 2 wird klargestellt, dass es den Kunden frei steht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren.
--- Ende Zitat ---
Es ging lediglich um eine Klarstellung der Verpflichtung der Lieferanten und der Rechte der Kunden. Ein bisher nicht bestehendes Preisanpassungsrecht sollte den Lieferanten demnach nicht eingeräumt werden.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Energiesparer51
Stellt sich die Frage, ob der Kunde dann auch fristlos kündigen muss um der Preiserhöhung zu entgehen. Bei fristloser Kündigung führt der Weg zu einem neuen Lieferanten wohl praktisch immer zu einer zeitweisen Grundverorgung, die auch nicht gerade preiswert sein dürfte.
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist vom BGH bereits entschieden worden (vgl. BGH B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57- 59, 65).
Fehlt es bereits an einem Preisanpassungsrecht des Lieferanten, kommt es durch die unwidersprochene Zahlung einseitig erhöhter Entgelte oder den Weiterbezug von Energie nicht zur Preisneuvereinbarung.
Besteht hingegen ein wirksames Recht zur einseitigen Anpassung im konkreten Vertragsverhältnis, so kann es zu (konkludenten) Preisneuvereinbarungen kommen, wenn der Kunde weiter Energie bezieht und den Anpassungen und darauf beruhenden Verbrauchsabrechnungen nicht in angemessener Frist widerspricht (vgl. nur BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09).
Übrigends spricht der § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG von einer Kündigung ohne Einhaltung einer Frist.
Eine Frist, innerhalb derer eine solche Kündigung erfolgen muss, ist nicht ersichtlich.
Energiesparer51:
Meine Frage ging eher in eine andere Richtung:
Habe ich einen Vertrag, der den Lieferanten zu einer Preisänderung berechtigt, z.B. nach Ablauf einer Preisgarantie und kündigt der Lieferant eine Preisänderung an, so müsste jetzt das Recht zur Fristlosen Kündigung bestehen. Wenn ich das ausübe, um zu einem anderen Lieferanten zu wechseln, kommt es evtl. zu einer sehr kurzfristigen Beendigung des Vertrages.
Kündige ich nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, werde ich wohl kaum über einen für einen Wechsel benötigten längeren Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Preiserhöhung geschützt.
Ich erkenne also keinen Vorteil gegenüber jetzigen Regelungen zum Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen, z.B. nach der StromGVV oder in Anlehnung daran.
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