Energiepreis-Protest > E.ON Bayern
Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?
AlfonsH:
Mein Vertrag ist Grundversorgung.
Meine Sorge ist was Bolli geschrieben hat: \"In der Grundversorgung sieht das anders aus. Da gelten die Anfangspreise laut BGH als vereinbart ...\"
1. Als ich damals widersprach, wußte ich nicht um wieviel ich kürzen sollte/könnte. Also habe ich die damaligen Preise (Gas bzw. Strom) pauschal um 25% gekürzt. Beim Gas liege ich damit immer noch über dem Preis, den ich bei der allerersten Rechnung hatte, beim Strom liege ich jedoch ganz erheblich darunter. Damit wäre ich doch zumindest beim Strom doch leicht angreifbar?
2. Ich hatte nur ein einziges Mal generell dem Versorgungspreis widersprochen, jedoch nicht den einzelnen Preiserhöhungen. Die Jahresrechnungen habe ich jeweils entsprechend gekürzt und immer auf mein erstes Widerspruchschreiben verwiesen. Bin ich auch hier angreifbar?
Zum Thema Anwalt:
Eigentlich würde ich gerne einen Anwalt zu Rate ziehen, der speziell meine Schreiben prüft und meinen Fall bewertet. Ich würde jedoch nur einen RA aus der empfohlenen Liste nehmen und das geht hierfür ja auch ganz gut.
Was aber wenn\'s vor Gericht geht? Dann habe ich erheblich höhere Kosten, wenn der in meine Gegend fahren muß (~300km), denn in näherem Umkreis gibt\'s hier leider keinen, der gelistet ist. Und kann der an dem hiesigen Gericht überhaupt auftreten?
Bin leider noch immer etwas verunsichert.
Viele Grüße
Alfons
RR-E-ft:
Bei der Grundversorgung käme es darauf an, welcher letzter Preis noch als vereinbart gilt (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Entscheidend ist jedoch, ob das gesetzliche Preisanpassungsrecht überhaupt wirksam ist (vgl. BGH, aaO.).
Ist es unwirksam, konnte es wohl nicht zu stillschweigenden Preisneuvereinbarungen nach Vertragsabschluss kommen (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 57 - 59; B. v. 07.06.11 Az. 333/10 Rn. 2).
Jeder Anwalt kann vor allen Zivilgerichten bundesweit auftreten.
Wählt man sich einen Anwalt, der nicht vor Ort ansässig ist, sind dessen Reisekosten und Abwesenheitsgelder für Terminswahrnehmungen regelmäßig nicht vom Gegner erstattungsfähig.
Handelt es sich um einen geringen Streitwert, wird der Anwalt womöglich nicht zu den gesetzlichen und vom Gegner erstattungsfähigen Gebühren nach RVG tätig werden wollen.
Schließlich muss sich die Vertretung auch für den Anwalt rechnen, wobei von einem Kostenansatz in Höhe von mindestens 100 EUR/ Stunde zzgl. Mehrwertsteuer ausgegangen werden muss.
Möglicherweise kommt es zu mehreren Terminen, insbesondere wenn eine Beweisaufmnahme erforderlich werden sollte.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass kein Anwalt für ihn nicht kostendeckende Aufträge übernimmt, ggf. auf eine entsprechende Honorarvereinbarung dringt, die ihm eine Deckung seiner Kosten ermöglicht.
Vom Gegner erstattungsfähig sind jedoch nur die gesetzlichen Anwaltsgebühren.
http://www.prozesskostenrechner.de
auctor:
Zum Thema Sondervertragskunde ja oder nein habe ich in meinen Unterlagen nachgesehen:
Bis zum 30.11.2009 fühle ich mich als Sondervertragskunde, da ich bis dato keinen Vertrag mit der E.ON unterzeichnet habe und E.ON damals die Monopolstellung hatte. (auch jetzt noch..)
Mein Vertrag mit der Thüga von 1999 wurde zum 01.01.2004 von der E.ON Bayern übernommen - ein Wärmepumpentarif \"PowerTherm getrennte Messung\".
Im Vertrag (das Dokument wird \"Bestellung\" genannt) der Thüga von 1999 steht: \"Bei Einführung oder Änderung gesetzlicher oder behördlicher Abgaben und/oder Auflagen mit unmittelbaren Einfluß auf den Strompreis ändert sich dieser entsprechend. Es gilt die AVBEltV vom 21.06.1979.\"
Somit sollte ich Sondervertagskunde sein oder?
Ab 01.12.2009 habe ich nach langem Schriftverkehr mit dem Bayer. Landeskartellamt den Vertrag \"E.ON Wärmestrom\" unterschrieben. In diesem Vertrag ist sind Preiserhöhungen durch Billigkeit vorgesehen, jedoch wurden inzwischen mehrere durchgeführt, ohne den Nachweis der Billigkeit. Deshalb habe ich erneut widersprochen.
Im Juli 2011 kündigt mir die E.ON nun grundlos diesen Vertrag zum 30.10.11 mit der automatischen Belieferung mit Grundversorgungs-Heizstrom.
Dieser Kündigung habe ich ebenfalls widersprochen.
Habe ich alles richtig gemacht? Bin trotz allem ziemlich verunsichert.
RR-E-ft:
@auctor
Ihre Fragen kann Ihnen wohl ein deshalb und damit beauftragter Rechtsanwalt beantworten, nachdem er alle maßgeblichen Unterlagen gesichtet hat.
Fraglich, warum man sich nicht zu allen entsprechenden Schritten bereits von Anfang an anwaltlich beraten ließ, wenn man sich doch selbst unsicher ist.
auctor:
@RR-E-ft
pardon RR-E-ft, wofür gibt es dann dieses Portal hier? Ich verstehe ich schiefe Antwort nicht....bzw. hilft mir nicht weiter...
Kann ich dem Prozesskostenfonds noch beitreten?
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