Energiepreis-Protest > E.ON Bayern

Eon beauftragt RA mit Zahlungseinzug ... was nun?

<< < (6/25) > >>

luispold:
Danke für den Direktlink-Zipp!

Bei mir gings oder geht es einfach durch das Kopieren im Browser und Einfügen im Text.

Bin noch in einem anderen Forum unterwegs mit gleicher Benutzeroberfläche und dort erscheint die Kopie auf dem Post wie das Original auf dem Browser. 8o

Didakt:
@ luispold

--- Zitat --- von Ihnen
Ein wenig Zuspruch, ein schickes Muster-Antwortschreiben an den Inkasso-Anwalt, Erfolgsberichte anderer Preisprotestler..............das würde mich freuen.
--- Ende Zitat ---

Ja, wenn das so einfach wäre! Gehen Sie ernsthaft davon aus, ein Dritter hier aus dem Forum könnte Ihnen die Entscheidung abnehmen, das Vergleichsangebot anzunehmen oder es zu ignorieren.
Die erwünschte „Textvorlage für alle Fälle“ gibt es schlicht und einfach nicht.

Alles Notwendige für Ihre persönliche Entscheidung können Sie aus den Beiträgen in diesem und dem weiter oben angeführten Thread ableiten. Es lohnt sich, für die eigene Entscheidungsfindung unter dem Stichwort „Vergleichsangebot“ nach weiteren Beiträgen im Forum zu suchen und diese zu lesen.

Über Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrem Versorger und den vertraglichen Inhalten haben Sie sich bislang nicht geäußert. Darauf kommt es aber für Ihr weiteres Vorgehen entscheidend an.


--- Zitat --- von Ihnen
... in Anbetracht der Tatsache, dass ich im Recht bin und auch Recht bekomme....
--- Ende Zitat ---

Wenn Sie sich in dieser Frage so sicher sind, sollten Sie das Vergleichsangebot beiseite legen und nicht darauf antworten. Warum sollten Sie denn auf eigene Forderungen verzichten! Warten Sie die Klage ab. Vielleicht kommt sie, vielleicht auch nicht.

Wenn Sie dem Klageverfahren und den damit verbundenen Kosten aus dem Weg gehen wollen, gehen Sie auf das Vergleichsangebot ein. Sie müssen es ja nicht sofort in der unterbreiteten Form akzeptieren, sondern bieten eine Verhandlung darüber an. Das ist alles eine Frage der Abwägung.

Und zu guter Letzt: Sie sind immer gut beraten, bei diesen Fragen ggf. einen RA zu konsultieren. Da werden \"Sie\" geholfen!

luispold:

--- Zitat ---Original von Didakt
........................................

Über Ihr Vertragsverhältnis mit Ihrem Versorger und den vertraglichen Inhalten haben Sie sich bislang nicht geäußert. Darauf kommt es aber für Ihr weiteres Vorgehen entscheidend an.

.................................

Da werden \"Sie\" geholfen!
--- Ende Zitat ---

Vielen Dank für diese Antwort!

2002 bin ich durch den Kauf meines Hauses in ein Vertragsverhältnis mit E.ON Bayern für die Stromlieferung gekommen.

2005 stellte ich fest, dass es für mich damals keinen preiswerteren Anbieter gibt, weil ich am Netz der von E.ON Bayern übernommenen \"ISAR AMPER Werke\" hänge und meine Heimatgemeinde keine Konzessionsabgabe kassiert, deshalb der Preis niedrig ist.

Tarif Grundversorgungen \"Eintarif\".

Seit 2007 zum 1.1.2008 widerspreche ich den Preissteigerungen von E.ON und kürze die Jahresrechnungen entsprechend, mit 2 % Preissteigerung (wie vom BDE empfohlen)

Möchte jetzt, wenn ich schreibe nur keinen \"juristischen\" Fehler machen. Könnte dem Anwalt Spalckhaver ja mitteilen, das der Widerspruch unter Berufung auf $ 315 Mahnkosten, Verzugszinsen und die Sperrandrohung ausschließt. Mir außerdem der Vergleichsvorschlag nicht weitrechend genug ist etc.

Spalckhaver scheint ja der derzeitige Inkassoanwalt zu sein, vielleicht auch der ständige?

Didakt:
@ luispold


--- Zitat --- von Ihnen

Möchte jetzt, wenn ich schreibe nur keinen \"juristischen\" Fehler machen...
--- Ende Zitat ---

Schreiben Sie nicht selbst. Sie begeben sich sonst auf\'s Glatteis. Wenn schon, dann lassen Sie schreiben, durch einen Fachmann, einen RA. Alles andere wäre in Ihrem Fall meiner Ansicht nach kontraproduktiv!

Freundliche Grüße

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von luispold
Könnte dem Anwalt Spalckhaver ja mitteilen, das der Widerspruch unter Berufung auf $ 315 Mahnkosten, Verzugszinsen und die Sperrandrohung ausschließt. Mir außerdem der Vergleichsvorschlag nicht weitrechend genug ist etc.
--- Ende Zitat ---

@luispold

Wieso meint man denn, dass man einen von E.ON beauftragten Rechtsanwalt über die Rechtslage  belehren müsste?

Möglicherweise haben Sie selbst schon nicht verstanden, wonach sich ein entsprechender Streit vor Gericht entscheiden könnte.

Möglicherweise ist schon unklar, ob E.On Bayern Vertrieb GmbH überhaupt Vertragspartner geworden ist und Forderungsinhaber sein kann. Schließlich wurde der betreffende  Vertrag wohl schon nicht  mit der (bei Vertragsabschluss noch gar nicht existierenden) E.ON Bayern Vertrieb GmbH abgeschlossen und eine Urkunde über einen Rechte- und Forderungsübergang wurde bisher wohl auch nicht ausgehändigt, §§ 410 ff. BGB.

Es ist ferner schon unklar, ob in dem konkreten Vertragsverhältnis überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht zugunsten des Versorgers gesetzlich oder vertraglich eingeräumt wurde (vgl. nur BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).

Fehlte es demnach an einem wirksamen Preisanapssungsrecht des Versorgers, kam es auf zwischenzeitliche Widersprüche schon gar nicht an (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).

Hampelt man jetzt in Korresondenz mit dem gegnerischen Anwalt  wieder (nur) mit § 315 BGB herum, könnte ein Gericht in einem sich anschließenden Prozess auf die Idee verfallen, das Preisanapassungsrecht als solches sei schließlich vollkommen unstreitig bzw. vom Kunden sogar nachträglich zugestanden/ anerkannt und es käme deshalb für die Streitentscheidung lediglich noch auf die Billigkeit der Preisanpassungen an:

Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [E.ON Hanse soll nun  erst mal offen legen]

Bestand hingegen ein wirksames Preisanpasungsrecht, so käme es auf eine Billigkeitskontrolle all derjenigen Preisanapassungen bzw. Preise an, die infolge der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vertraglich vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 f.).

Siehe auch:

Tarifkunde oder Sondervertragskunde?

und

Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen!

Wenn man auf Vergleichsangebote eingeht, indem nan in Vergleichsverhandlungen einsteigt, vergibt man sich schließlich u.U. auch seine Verjährungseinrede. In diesem Zusammenhang wäre es vollkommen sinnlos, darauf zu verweisen, ein Vergleichsangebot ginge nicht weit genug, wenn man kein eigenes unterbreiten würde.

Nach alldem würde man nur den Eindruck gewinnen, jemand, der eigentlich selbst unsicher und unerfahren ist, würde sich im übertragenen Sinne (übermütig) als \"Schlangenbeschwörer\" probieren wollen.


--- Zitat ---Original von luispold
Seit 2007 zum 1.1.2008 widerspreche ich den Preissteigerungen von E.ON und kürze die Jahresrechnungen entsprechend, mit 2 % Preissteigerung (wie vom BDE empfohlen)
--- Ende Zitat ---

Was für ein Käse.

Mehrere Umstrukturierungen bei E.ON (Fusion zu E.ON Bayern), das Projekt regi.on sollen zu Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen beim Versorger geführt haben. Zudem gab es zwischenzeitlich Netzentgeltsenkungen und sinkende Strom- Großhandelspreise,   die bei bestehender Preisanpassungspflicht jeweils an die Kunden weitergegeben werden mussten.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln