Energiepreis-Protest > Bundesweit / Länderübergreifend
Milliarden- Geschenk an Netzbetreiber
Netznutzer:
Einfach die Netznutzungentgelte sebst per Netznutzung gegenüber dem Netzbetreiber begleichen und nur den Strom von einem Lieferanten kaufen. Ob das ein Lieferant und ein NB im Rahmen der HH-Kunden Belieferung mitmachen, ist fraglich, aber man wäre dann direkt betroffen.
Gruß
NN
RR-E-ft:
Wenn man die Großkunden vollständig von der Zahlung der Netznutzungsentgelte befreit, stellt sich die Frage, warum man die nicht gleich vollständig von der Zahlung der Stromlieferungen befreit.
Vielleicht hat der Gesetzgeber da ja zukünftig noch etwas in Petto.
Schließlich geht es um die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und auch um den Erhalt von Arbeitsplätzen.
Ironie aus.
Lothar Gutsche:
@RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre Hinweise. Möglicherweise verneint das Bundesverfassungsgericht tatsächlich meine unmittelbare Betroffenheit. Mir das mitzuteilen, wäre kein großer Aufwand gewesen und hätte auf die DIN A4-Seite auch noch drauf gepasst, die mir als Ablehnungsbeschluss zugeschickt wurde. So aber bleiben bei mir Zweifel und Misstrauen in die Neutralität des Gerichts und die Korrektheit der Entscheidung.
Was Ihren Einwand angeht, ich hätte mich nicht oder nicht konkret genug auf eine Verletzung von Art. 3 GG berufen, so möchte ich auf Abschnitt 2.3.2 meiner Begründung hinweisen.
--- Zitat ---Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV erhöht direkt meine Kosten als Privatverbraucher beim Strombezug und greift damit in meine Grundrechte auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG und freie Entfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dadurch, dass ich faktisch keine Möglichkeit habe, nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StromNEV einen Antrag auf Netzentgeltbefreiung oder reduzierte Netzentgelte zu stellen, werde ich gegenüber strom-intensiven Industriebetrieben entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt.
§ 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV regelt die Art und Weise, wie die durch Netzentgeltreduzierung und Netzentgeltbefreiung entgangenen Erlöse auf die allgemeinen Netznutzer umzulegen sind, vgl. oben Abschnitt 1.1. Bei der Verteilung der Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV existieren drei Kategorien A, B und C, bei denen ich in die ungünstigste Kategorie A einsortiert und damit nochmals entgegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt werde.
Darüber hinaus werde ich durch die Neuregelung aus § 19 Abs. 2 StromNEV zur Finanzierung von industriepolitischen Zielen herangezogen, für die mich als Stromverbraucher keine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit trifft. Nach den Grundsätzen des Leitsatzurteils 2 BvR 633/86 des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1994 zum Steinkohlepfennig resultie-ren daraus Verstöße gegen meine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG.
--- Ende Zitat ---
Damit habe ich genau die Ungleichbehandlung in der Bevorzugung gerügt, die Sie mit dem Satz \"Vielleicht hätte eine Verfassungsbeschwerde mit mehr Aussicht auf Erfolg auf die Verletzung des Art. 3 GG gestützt werden können, weil man selbst nicht zu den Privilegierten der gesetzlichen Regelung zählt und die Privilegierung der anderen sich nicht rechtfertigen lässt. \" empfohlen haben.
Aber letztlich bleibt das Argument bestehen, dass ich rein formal gar nicht unmittelbar betroffen bin, weil nur mein Netzbetreiber das erhöhte Entgelt zahlen muss. Hier scheint eine Lücke zu bestehen, wie der Staat an bestimmte Großindustrielle auf meine Kosten entgegen den Grundprinzipien der Finanzverfassung aus Art. 104 ff GG Subventionen vergeben kann, ohne dass ich dagegen vorgehen kann. Das passt nicht zur Pflicht der Justizgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG, siehe z. B. http://www.dissertation.de/index.php3?active_document=buch.php3&buch=4423. Die Wehrlosigkeit des mittelbar Geschädigten eröffnet ganz neue Wege zur Aushöhlung unseres Sozialstaates und meiner Eigentumsrechte. Danke an das Bundesverfassungsgericht für diesen hervorragenden Schutz des Unrechts!
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
RR-E-ft:
@Lothar Gutsche
Ihre Zweifel am Bundesverfassungsgericht könnten dann berechtigt sein, wenn die Zulässigkeit Ihrer Verfassungsbeschwerde vollkommen außer Zweifel stünde. Davon kann jedoch wohl keine Rede sein, da es wohl ersichtlich schon an der unmittelbaren und gegenwärtigen Selbstbetroffenheit fehlen wird.
Fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, so kann es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auf deren Begründetheit nicht mehr ankommen. Über eine unzulässige Beschwerde darf das Gericht nicht entscheiden.
Es hat deren Annahme - wie geschehen- abzulehnen.
Das BVerfG ist an das BVerfGG gebunden.
Das BVerfGG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist.
Lothar Gutsche:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Das BVerfG ist an das BVerfGG gebunden.
Das BVerfGG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig ist.
--- Ende Zitat ---
Noch mehr ist ist das Bundesverfassungsgericht an das Grundgesetz als das höherrangige Gesetz gebunden. Eine solche Rechtsweg-Lücke, wie sie für mittelbar Geschädigte wie im Fall von § 19 Abs. 2 StromNEV besteht, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip und speziell gegen § 19 Abs. 4 GG.
--- Zitat ---Hier scheint eine Lücke zu bestehen, wie der Staat an bestimmte Großindustrielle auf meine Kosten entgegen den Grundprinzipien der Finanzverfassung aus Art. 104 ff GG Subventionen vergeben kann, ohne dass ich dagegen vorgehen kann. Das passt nicht zur Pflicht der Justizgewähr aus Art. 19 Abs. 4 GG, siehe z. B. http://www.dissertation.de/index.php3?ac...php3&buch=4423. Die Wehrlosigkeit des mittelbar Geschädigten eröffnet ganz neue Wege zur Aushöhlung unseres Sozialstaates und meiner Eigentumsrechte.
--- Ende Zitat ---
Eine solche Wehrlosigkeit auch bei mittelbaren Angriff auf Grundrechte dürfte das Bundesverfassungsgericht nicht hinnehmen.
Nach der gerade hier im Forum viel diskutierten Preisgünstigkeitsforderung aus § 1, § 2 EnWG belegt eine nicht weitergegebene Erhöhung von Netzkosten auf unterlassene Preissenkungen unmittelbar vor der Umsetzung von § 19 Abs. 2 StromNEV. Indem die Stromnetzentgeltbefreiung von § 19 Abs. 2 StromNEV die Kosten meines Energieversorgers erhöht, verringert sie die die Spielräume zur Preissenkung.
Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de
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