Ein Preissockel, ganz egal ob er unter die Billigkeitskontrolle fällt oder ob nicht (siehe vorstehenden Beitrag) besteht aus bestimmten und konkreten Determinanten. Diese Determinanten fließen zwangsläufig in eine Preiskalkulation ein. Sie sind vorzutragen und zu beziffern sowie zu belegen (nachdem sie bereits vorsorglich und vorgreiflich durch Nichtwissen bestritten sind).
Es kommt deshalb im Einzelnen darauf an, ob die (noch geltend zu machenden und zu belegenden) Kosten in kalkulatorischer Hinsicht notwendig sind, einer rationellen Betriebsführung entsprechen, nach realistischen Umlageschlüsseln innerhalb der Kostenstellen der Klg. verteilt und nach anerkannten Methoden der Betriebswirtschaft berechnet worden sind. Es kommt darauf an, ob sich die Klg. bei ihren Ausgaben an objektiv notwendigen Kosten orientiert hat, die im Wettbewerb angesetzt werden könnten oder ob sie sich an im Monopol gewachsenen Kostenstrukturen mit eigenen Haustarifen, Kundenzeitschriften, Sponsoring etc. und daraus resultierenden Bedürfnissen orientiert. Es kommt ferner darauf an, ob durch Planungsfehler durch überdimensionierte Netze oder zu geringe Auslagenauslastung verursachte Kosten den Kunden der Klg. auferlegt werden dürfen.
Diese Determinanten müssen so konkret dargestellt werden, dass sie einem Sachverständigen zur Nachprüfung vorgelegt werden können. Weder von dem Bekl. noch von dem Gericht kann erwartet werden, dass bzw. ob diese nur dem Wissen der Klg. unterliegenden Daten bei der Preisbildung, unter energiewirtschaftsrechtlichen Kalkulationsgesichtspunkten, richtig umgesetzt wurden.
Dass dies nicht nur einfach mit Pauschalsätzen abgehandelt werden kann, hängt damit zusammen, dass nur die auf Grund besonderen Fachwissens des Sachverständigen getroffenen Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen Inhalt eines Gutachtens sein können, welche dessen Verfasser auf der Grundlage ihm vorgegebener Tatsachen zu treffen in der Lage ist. Die Feststellung dieser Tatsachen ist wegen des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit (§ 355 ZPO) Aufgabe des Gerichts selbst.
Eine Geheimhaltung dieser Details (Anschlusstatsachen), die der Gutacher in der Sphäre einer Partei gewonnen hat vor der anderen Partei und dem Gericht ist mit dem Prinzip der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO), dem Anspruch auf rechtliches Gehör (§128 ZPO) und der Pflicht zur umfassenden Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) unvereinbar.
Die Feststellungsgrundlage der Anschlusstatsachen muss sich bereits aus dem Beweisbeschluss des Gerichts ersehen lassen.
Das Gericht muss sich von der Richtigkeit der Berechnungen überzeugen können und die beweisgegnerische Partei muss in der Lage sein, diese Überzeugungsbildung nach zu vollziehen.
Dabei soll die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier gerade dem Gericht das notwendige Sachwissen unterbreiten, um eine Beurteilungsgrundlage zu haben. Die Beurteilung energiewirtschaftsrechtlicher Kalkulationsgrundlagen setzt fachspezifisches Spezialwissen voraus.
Für diese Beurteilung stehen Gutachterpersönlichkeiten zur Verfügung, die über ausgewiesene Fachkenntnisse verfügen und deshalb die für deren Begutachtung und Fachkunde erheblichen Tatsachen fest zu stellen in der Lage sind. Dabei kann es sich um Vergleichswerte, technische Erfahrungssätze, etc. handeln. Diese Fakten und Erkenntnisse wird die Gutachterpersönlichkeit im Gutachten darzulegen haben, um den Parteien und dem Gericht zu ermöglichen, das Gutachten nachzuvollziehen und die Grundlagen des Gutachtens kritisch zu überprüfen.
Hiervon kann dann abgesehen werden, wenn das Gericht selbst über erforderliches Fachwissen verfügen sollte. Jedenfalls obliegt es schließlich dem Urteil, Existenz und Ursache des Fachwissens des Gerichts darzustellen.