Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
Zu später Stunde ist mir ein Fehler passiert.Es muss natürlich heissen:
\"....der Mieter kann sich doch wehren.\"
Zu § 4 AVBFernwärmeV komme ich morgen zurück.Ihre Kritik an fehlenden
Gesetzeskenntnissen möchte ich so nicht stehen lassen.

sternenmeer:
RR-E-ft
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Rege-
lungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
Meine emotionslose Meinung zu § 4 AVBFernwärmeV ist folgende (Irrtum eingeschlossen):
1. § 4 Abs. 2  AVBFernwärmeV spricht von Änderungen der Allgemeinen
    Bedingungen,jedoch nicht von den JEWEILIGEN allgemeinen Versor-
    gungsbedingungen (§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV).Dies ist ein grosser
    Unterschied.
2.Ob eine Änderung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen nur durch
    eine öffentliche Bekanntgabe wirksam wird,hängt von dem jeweiligen
    Fernwärme-Versorgungsverhältnis bzw. dem vereinbarten Vertragsver-
    hältnis ab.

     2.2 Besteht ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwär-
           meV (d.h. eine Art \"Grundversorgung\",die es aber de facto in der
           Fernwärmeversorgung nicht gibt),in dem neben der AVBFernwärmeV
           nur ERGÄNZENDE ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN gibt,die sich im Rah-
           men der AVB bewegen,dann reicht zur Änderung der ALLGEMEINEN
           BEDINGUNGEN und Wirksamkeit eine Veröffentlichung gem. § 4 Abs.
           2 AVBFernwärmeV aus.
           (BKartA-Zitat:\"§ 4 Abs. 2 erlaubt zwar die Änderung der Wärmelie-
           ferverträge durch öffentliche Bekanntmachung,aber ebenfalls nur
           im Rahmen der Grenzen der AVB.\"
     2.2 Besteht jedoch ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
           § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (Norm-Sondervertrag),in dem neben der
           AVB ,den Ergänzenden Bedingungen auch sogenannte SONDER-AVB
           des jeweiligen Versorgers enthalten sind,die über den gesetzlichen
           Rahmen der AVB hinausgehen,dann reicht für ihre Wirksamkeit eine
           Veröffentlichung nicht aus,es sei denn,
               in dem bestehenden Fernwärmevertrag (Norm-Sondervertrag) ist
               eine Klausel enthalten,die sinngemäss sagt,dass zur Wirksamkeit
               der Änderungen eine öffentliche Bekanntgabe ausreicht.

     2.3 Diese gesetzlichen Regelungen gelten m.E natürlich auch für Versor-
           gungsverhältnisse bei einer Monopolstellung.Wenn ein Monopolist
           aber die sonst erforderliche Zustimmung des Kunden verhindern will,
           muss er Fernwärme nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFerwärmeV anbieten
           oder er muss in seinem Vertrag eine entsprechende Regelung auf-
           nehmen.

     2.4 Das BKartA sagt zur Änderung von AGB`s in bestehenden Verträ-
           gen:
           Zitat:\".......vermag sie (Beschlussabteilung) Ihre Auffassung nicht zu
           teilen,dass § 1 Abs. 4,4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Verordnungs-
           geber die FVU ermächtigt habe,Änderungen ihrer allgemeinen Ver-
           tragsbedingungen einseitig,d.h. ohne Zustimmung der Kunden fest-
           zusetzen und sie durch rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung ver-
           bindlich werden zu lassen.\"
           An anderer Stelle:\"Daraus kann aber nicht die Befugnis der FVU ab-
           geleitet werden,nunmehr die bestehenden Verträge einseitig zu än-
           dern.\"

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von sternenmeer

§ 4 Abs. 2  AVBFernwärmeV spricht von Änderungen der Allgemeinen
Bedingungen,jedoch nicht von den JEWEILIGEN allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV).
Dies ist ein grosser Unterschied
--- Ende Zitat ---

Was soll dabei einen - gar großen - Unterschied ausmachen?


--- Zitat ---§ 4 AVBFernwärmeV

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
--- Ende Zitat ---

§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bezieht sich ersichtlich auf den vorhergehenden § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

Die Regelung des  § 4 AVBFernwärmeV ähnelt § 4 AVBEltV/ AVBGasV/ AVBWasserV.

Sie gilt unmittelbar für alle Verträge, die aufgrund und im Rahmen der AVBFernwärmeV abgeschlossen wurden.

Sofern in den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen des Versorgers keine Preisregelung mit Preisänderungsklausel enthalten ist, können diese allgemeinen  Bedingungen auch vorsehen, dass die Belieferung zu einem vom Versorger veröffentlichten Preislisten- Preis erfolgt, der durch öffentliche Bekanntgabe neu festgesetzt wird (vgl. nur BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29).

Ohne einseitige Festsetzung der jeweiligen Versorgungsbedingungen ist nicht gewährleistet, dass alle Kunden (diskriminierungsfrei) zu den selben Bedingungen beliefert werden. Gäbe es hingegen ein Zustimmungserfordernis, müsste der Versorger einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung verweigern, den Vertrag kündigen, um weiter zu gewährleisten, dass alle Kunden (diskriminierungsfrei) zu den selben Bedingungen beliefert werden. Die dabei gekündigten Kunden könnten dann nur konkludent einen neuen Vertrag abschließen zu den bereits geänderten, neuen allgemeinen Versorgungsbedingungen. Das aber wäre in der speziellen Monopolsituation reine Förmelei.

Siehe auch BGHZ 100, 1

sternenmeer:
RR-E-ft

Zum § 4 Abs.1+2 AVBFernwärmeV

1.§ 4 Abs. 1 :\"....zu den jeweiligen Versorgungsbedingungen ......\"
   jeweils=des jeweiligen FVU zu einem bestimmten Zeitpunkt
   Versorgungsbedingungen=Mögliche Versorgungsverhältnisse
    1.NUR AVB
    2.AVB mit Ergänzenden AVB
    3. AVB mit Ergänzenden AVB UND Sonder-AVB des jeweiligen FVU

2.§ 4 Abs. 2 :\".......Änderungen der Allgemeinen Bedingungen....\"
    Hiermit ist nur o.a. Versorgungsverhältnis 1. und 2. gemeint .

Zitat des Bundeskartellamtes:\"§ 4 Abs. 2 erlaubt zwar die Änderung der
Wärmelieferverträge durch öffentliche Bekanntmachung,aber ebenfalls nur
im Rahmen der Grenzen der AVB.\"

Sonder-AVB`s überschreiten diese Grenze,da sie den gesetzlichen Rahmen
der AVBFernwärmeV,den diese fest vorgeben,verlassen.

Beispiel:Ein FVU kann nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe folgen-
de AGB wirksam einführen,die lautet:\"Zukünfige Erschliessungskosten trägt
der Käufer des Grundstücks.\"  Oder
\"Änderungen der AGB`s werden nach Veröffentlichung wirksam\".

RR-E-ft:
Wenn die bestehenden Verträge auf der Grundlage und im Rahmen der AVBFernwärmeV abgeschlossen wurden, dann gilt für diese auch § 4 AVBFernwärmeV.
Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.

Es handelt sich um eine ähnliche Regelung wie § 4 AVBGasV/ AVBEltV/ AVBWasserV.

Wieso sollten denn die Grenzen der AVBFernwärmeV mit der Änderung zum 01.07.10 überschritten worden sein?

Die Änderung von Preisblättern durch öffentliche Bekanntgabe wird wohl durch § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV gedeckt.



--- Zitat ---§ 1 AVBFernwärmeV

§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Von der in § 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen werden.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
--- Ende Zitat ---

Lagen denn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV überhaupt vor?

Jedem Kunden, der kein Industrieunernehmen ist,  muss eine Versorgung zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten werden.

Dies ist Voraussetzung auch für eine anderweitige  Vertragsgestaltung gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV, mit welcher der Kunde sich einverstanden erklärt haben muss.

Erklärt sich der Kunde bei gleichzeitiger Vorlage dieser Versorgungsalternativen (erforderlich: zwei Angebote !) durch den Versorger  mit der Versorgung zu von der AVBFernwärmeV abweichenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht einverstanden, verbleibt es für ihn bei der Versorgung zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV.

Für die Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV kann der Versorger die Preise entweder gem. § 315 BGB einseitig bestimmen oder aber Preisänderungsklauseln verwenden, die ihererseits für ihre Wirksamkeit § 24 AVBFernwärmeV entsprechen müssen (BGH VIII ZR 138/05, VIII ZR 66/09, VIII ZR 273/09, VIII ZR 37/10).

Demnach muss es dem Versorger wohl auch möglich sein, für die Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV zukünftig von der bisherigen Verwendung von Preisänderungsklauseln wieder Abstand zu nehmen und die Preise zukünftig wieder gem. § 315 BGB einseitig zu bestimmen.

Werden die Preise vom Versorger gem. § 315 BGB einseitig bestimmt, sind sie an den Maßstab der Billigkeit gebunden und unterliegen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle (BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29).

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