Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
sternenmeer:
RR-E-ft
Es gab weitere Widersprüche.Doch den meisten wird der Mut zur Kürzung
gefehlt haben.Wer kann schon den \"Psycho-Terror\" von mehr als 10 Sperr-
Androhungen ertragen?
Vor dem LG Stuttgart war die Rede von Vergleichen mit anderen \"Protest-
lern\".
Auch mir wurde in der mündlichen Verhandlung ein \"lukratives\" Festpreis-
Angebot gemacht,das ich wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber
abgelehnt habe.
Die Geschichte hört ja mit meiner Kündigung nicht auf.Gegen Ende Juni 2010 erhielten alle \"alten\" Kunden-auch ich-,deren Verträge sich ja am 01.01.2010
um weitere 5 Jahre verlängert hatten- ausser meinem-,vollständig neue Versorgungsverträ-
ge mit Wirkung zum 01.07.2010.Eine Zustimmung wurde nicht verlangt,
obwohl es ja noch die alten Verträge gab-ausser meinem- (pacta sunt servanda) und die
neuen Verträge gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV u.a. zustimmungspflichtig
sind.
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist.Ein Monopolist darf nicht nur die Vor-
teile für sich in Anspruch nehmen,die ihm die Monopolstellung bietet,er
muss in einer so abhängigen Versorgungssituation besonders die kartell-
rechtlichen Gesetze beachten.Der Lernprozess hat offensichtlich noch nicht begonnen.
Der neue Vertrag hat auch interessante AGB`s,z.B. in Punkt 10.1:
\"Die Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim Gmbh ist berechtigt,die allgemeinen Vertragsbedingungen ,die TAB und das Preisblatt für die Fernwärmeversorgung durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern........
....Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen,der TAB und des Preisblatts werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\"
D.h.,ermittelte Preissenkungen,die zum 01.01.2011 eingetreten wären,werden erst zum 01.01.2012 wirksam,weil sie erst zum 30.12.2011
veröffentlicht werden.
Beide Vertragsbestandteile verstossen gegen §§ 307 ff. BGB und sind un-
wirksam.Aber darauf kommt es gar nicht an (s. pacta...).
Die SWLB sind offensichtlich der Ansicht,durch Entgegennahme und Schweigen komme ein neuer Vertrag zustande.Das ist ein Irrtum.
sternenmeer:
RR-E-ft
Zitat:\"Wie sollte der Versorger die Kündigungen gegenüber den anderen
überhaupt rechtfertigen?\".
1.Wegen einer seit 1984 rechtwidrigen Preisänderungsklausel.
2.Aber grundsätzlich brauchte er weder mir den Vertrag kündigen noch hätte er
sie den anderen kündigen müssen,weil die SWLB lt. Vertrag zu einer Änderung der gesetzwidrigen Klausel berechtigt war und noch immer ist (bei den anderen verlängerten Verträgen).
Vor dem AG Ludwigsburg haben die SWLB behauptet ( im 04/09),dass
nur mein Vertrag gekündigt worden sei (23.03.09),also weit vor der
richterlichen Entscheidung über die Gesetzwidrigkeit der Preisänderungs-
klausel (05.08.2009).
Da der SWLB zu diesem Zeitpunkt die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder
hätte bekannt sein müssen,warum haben sie nur mir und nicht allen anderen die Verträge gekündigt.Sie alle hatten die gleiche gesetzwidrige
Klausel .Mit einer gesetzeskonformen Klausel hätten wir alle gut leben
können.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von sternenmeer
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist. Ein Monopolist darf nicht nur die Vor-
teile für sich in Anspruch nehmen,die ihm die Monopolstellung bietet,er
muss in einer so abhängigen Versorgungssituation besonders die kartell-
rechtlichen Gesetze beachten.
--- Ende Zitat ---
Emotionsgeladene Reden sind zumeist für alle beruflich am Prozess Beteiligten außerordentlich gräßlich, zumal wenn dabei auch noch versucht wird, das Gericht über die Rechtslage zu belehren. Ein gütiges Schicksal bewahre davor.
Es gibt keinen Anspruch auf rechtmäßige AGB.
Das Gesetz schützt vor rechtswidrigen AGB, §§ 305 ff. BGB.
Was besagt eigentlich § 4 AVBFernwärmeV ?
Wenn der Versorger alle Verträge zum 01.07.10 inhaltlich ändern wollte, ist erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb über den 31.12.09 hinaus die unveränderte Vertragsfortsetzung zu unveränderten Bedingungen beansprucht wurde.
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Mit einer gesetzeskonformen Klausel hätten wir alle gut leben können.
--- Ende Zitat ---
Oben hieß es noch, dass alle Kunden mit der unwirksamen Preisänderungsklausel sehr gut leben könnten, weil deshalb ja der 1984er- Preis noch unverändert gegolten habe und sich alle anderen Kunden deshalb jetzt zurücklehnen könnten. Was denn nun?
sternenmeer:
RR-E-ft
1.Vertragsgemäss wurden die Verträge ( der anderen Kunden) zum
01.01.2010 um 5 Jahre verlängert.
2.Diese verlängerten Verträge können nicht einseitig durch neue AG´s
des Versorgers geändert werden,viel weniger durch neue Verträge ohne
Zustimmung der Kunden ersetzt werden, wie es versucht wurde.
Da werden Sie einwenden,das geht schon.Dafür gibt es ja Gesetze,die
dies evtl. verbieten.Versuchen kann der Versorger es doch,das ist nicht
gesetzwidrig.Man muss sich halt wehren.(Siehe Thema Preisänderungskl-
sel).
Können Sie ,falls Sie Vermieter sind,Ihren Mietvertrag ohne Zustimmung
des Mieters ändern?Doch,man kann es doch mal versuchen,der Vermieter
kann sich doch wehren.
3.Vertragliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Kunden.
RR-E-ft:
Möglicherweise hat man schon davon gehört, dass es für die Fernwärmeversorgung besondere gesetzliche Regelungen gibt, die neben dem Kartellrecht auch Geltung beanspruchen. Mit jenen sollte man sich auch emotionslos auseinandersetzen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was besagt eigentlich § 4 AVBFernwärmeV ?
--- Ende Zitat ---
Besagt nicht etwa § 4 AVBFernwärmeV, dass die Belieferung zu den jeweiligen Allgemeinen Versorgungsbedingungen erfolgt, die der Versorger durch öffentliche Bekanntgabe (einseitig) ändern kann?
Das muss dem Versorger insbesondere bei Monopolstellung möglich sein, weil es ja zur Ungleichbehandlung käme, wenn einige Kunden zustimmen, andere jedoch nicht. Die viel geforderte Gleichbehandlung wäre gefährdet, wenn die Kunden einzeln zustimmen müssten.
Oder dachte man etwa, der Kunde könnte gem. § 4 Abs.2 AVBFernwärmeV neue Allgemeine Versorgungsbedingungen durch deren öffentliche Bekanntage in Wirkung setzen?
Für Gas- Sonderabkommen gibt es eine entsprechende gesetzliche Regelung wie § 4 AVBFernwärmeV nicht.
Für jene gilt deshalb allgemeines Schuldrecht, § 305 Abs. 2 BGB.
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Können Sie ,falls Sie Vermieter sind,Ihren Mietvertrag ohne Zustimmung
des Mieters ändern?Doch,man kann es doch mal versuchen,der Vermieter
kann sich doch wehren.
3.Vertragliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Kunden.
--- Ende Zitat ---
Hatten die Richter der Kartellkammmer das etwa ebensowenig verstanden?
--- Zitat ---Original von sternenmeer
In einer emotionsgeladenen Rede habe ich den Richtern des LG Stuttgart
deutlich gemacht,dass endlich nach 27 Jahren rechtwidrigen Verhaltens die
Rückkehr zu Recht und Gesetz reif ist.
--- Ende Zitat ---
Gut, wenn man die passenden Gesetze dazu kennt.
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