Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
RR-E-ft
Zitat:\"Wieso sollten denn die Grenzen der AVBFernwärmeV zum 01.07.2010
          überschritten worden sein?\"
Ein FVU hat einen langfristigen Wärmevertrag vertragsgemäss zum 01.01.2010 um 5 Jahre verlängert.
Am 26.06.2010 teilt das FVU den Kunden mit,dass ab 01.07.2010 ein neuer
Wärmevertrag gelten soll.In diesem steht:
1.Vertragsabschluss
   1.1 Der Wärmeliefervertrag wird zu dem im Wärmeliefervertrag genann-
         ten Datum wirksam.
   1.2 Gemäss § 1 Abs. 1 SATZ 2 der AVBFernwärmeV ....sind die §§ 2-34
         AVBFernwärmeV ......Bestandteile des Wärmeliefervertrages (Anl. 1).
         usw.
Hierzu folgende Fragen:
1.Ist dies ein neuer Vertrag ?
2.Wenn JA ,kann dieser neue Vertrag den am 01.01.2010 verlängerten
   Vertrag wirksam ohne Zustimmung der Kunden ablösen?
3.Wenn der neue Vertrag wirksam ist,können dann neue Sonder-AVB ohne
   Zustimmung der Kunden wirksam werden?
4.Unterliegen Sonder-AVB-also ausserhalb der AVBFernwärmeV-nicht den
   §§ 307 ff. BGB?
5.Welche rechtlichen Auswirkungen hat das neue Vertragsangebot/der
   neue Vertrag auf einen am 01.01.2010 begonnenen konkludenten Ver-
   trag?Bleibt dieser bestehen,wenn das neue Vertragswerk nicht wirk-
   sam werden konnte?

RR-E-ft:
Nach konkludentem Vertragsabschluss kann der Kunde gar nicht zu abweichenden Bedingungen beliefert werden, weil es hierzu an seinem ausdrücklichen Einverständnis gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV fehlt.

Wenn die Bestimmungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV Vertragsbestandteil sind, handelt es sich um eine Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV.

Wenn die Belieferung im Rahmen der AVBFerrnwärmeV erfolgt,
ergibt sich die Verlängerung um weitere fünf Jahre unmittelbar aus § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV
und können die Vertragsbedingungen im laufenden Vertragsverhältnis gem. § 4 AVBFernwärmeV einseitig geändert werden.

Dies gilt insbesondere auch für nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV konkludent abgeschlossene Verträge auf der Grundlage der AVBFernwärmeV.
Bei solchen hatte sich der Kunde insbesondere nicht gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich mit Abweichungen zur AVBFernwärmeV einverstanden erklärt.

Dann gilt deshalb auch § 4 AVBFernwärmeV (§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV).

Soweit die Belieferung im Rahmen der AVBFernwärmeV  zu den Bedingungen der AVBFernwärmeV (§§ 2- 34) erfolgt, findet keine Inhaltskontrolle dieser Bedingungen gem. § 307 BGB statt (BGHZ 100, 1).

Nach alldem ist es für einen Kunden, der sich selbst nicht gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, vollkommen belanglos, wie es sich bei den Verträgen mit denjenigen Kunden verhält, die sich mit Abweichungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich einverstanden erklärt hatten. Diese anderen Kunden haben dann nämlich eine andere vertragliche Grundlage, gerade aufgrund ihres ausdrücklichen Einverständnisses.

Auch ein Monopolist darf nicht gegen § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV verstoßen, d. h. Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung zu von der AVBFernwärmeV abweichenden Bedingungen beliefern.


--- Zitat ---Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
--- Ende Zitat ---

Na dann braucht man ja auf Selbstverständlichkeiten nicht erst eingehen.

sternenmeer:
RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre letzten beiden Ausführungen.Einiges ist mir trotzdem
nicht klar.
1.Da allen meinen Nachbarn (gleichartige Abnehmerstruktur/standartisierte Verträge/gleiche AVB) die Verträge zum 01.01.2010 vertragsgemäss um
5 Jahre verlängert wurden,zu welchen Bedingungen ist dann mein kon-
kludenter Vertrag ab 01.01.2010 zustandegekommen?
2.Wie wirkt sich das neue Vertragswerk-das mehr ist als AGB´s-Änder-rungen- auf meinen konkludenten Vertrag aus?Sie sprachen nur von neu-
en AGB`s und nicht von neuem Vertrag in Ihren Antworten.
3.Wenn eine Änderung einer Sonder-AVB-Regelung NICHT im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV angeboten wird,fällt sie dann grundsätzlich unter die gesetzliche Vorschrift der §§2-34 AVBFernwärmeV und ist nicht
über §§307 ff. angreifbar?
(z.B.könnte eine Klausel heissen:\"Für die erste Mahngebühr werden 150
Euro fällig.Muss ich diese akzeptieren?)

RR-E-ft:
Der Inhalt der Verträge, die 1984 abgeschlossen wurden, ist schon nicht bekannt.

Möglicherweise wich deren Inhalt schon von Anfang an nicht von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV ab.
Möglicherweise wich er insbesondere nicht von § 4 AVBFernwärmeV ab.  

Selbst wenn deren Inhalt abweichen sollte, ist nicht ausgemacht, dass die Abweichungen überhaupt wirksam sind.

Möglicherweise sind auch alle anderen Kunden von Anfang an im Rahmen der AVBFernwärmeV zu beliefern, weil es in jedem Einzelfall an den Voraussetzungen für die Vereinbarung abweichender Regelungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV fehlte, etwa weil den Kunden schon seinerzeit keine erforderliche zwei Angebote für den Vertragsabschluss vorgelegt wurden und/ oder sie sich nicht ausdrücklich mit den Abweichungen einverstanden erklärt hatten.

Wir [zumindest ich] waren schießlich nicht mit dabei, als jene Verträge abgeschlossen wurden.
 
Der konkludente Vertragsabschluss kann jedenfalls nicht zu Vertragsbedingungen  führen, die ihrerseits gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ein ausdrückliches Einverständnis voraussetzen.

Das ist der entscheidende Punkt, wenn die anderen Verträge wirksam abweichende Bedingungen vorsehen sollten.

sternenmeer:
RR-E-ft
Sie sind meiner konkreten Fragestellung ausgewichen.
Wenn ein langjähriger Fernwärmevertrag ab 01.01.2010 vertragsgemäss
um 5 Jahre verlängert wird,welche gesetzliche Wirkungen kann ein einsei-tiges, mitgeteiltes Vertragsangebot auf diesen nicht gekündigten Vertrag
hervorrufen?Warum gilt nicht der verlängerte Vertrag weiter?
Wie ist eine AGB-Regelung rechtlich zu bewerten,die nicht unter § 1 Abs.3
AVBFernwärmeV fällt,aber auch den gesetzlichen Rahmen der AVB-Fern-
wärmeversorgung der §§ 2-34 verlässt?(s.obiges Beispiel mit überhöhten
Mahnkosten)?

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