Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

<< < (18/47) > >>

RR-E-ft:
Gibt es denn überhaupt einen anderen Kunden, der sich auf die Weitergeltung des 1984 vereinbarten Preises beruft, nur diesen zahlt und dem bisher nicht gekündigt wurde?

In der genannten Entscheidung des LG Dortmund geht es um die kurzfristige Kündigung der Ersatzversorgung, nachdem eine solche lange Zeit erfolgte und die Versorgungsunterbrechung nach dieser, wobei der Verorger die Kündigung mit offenen Zahlungsansprüchen begründet haben soll. Es ging dort jedoch nicht um die Kündigung zum 31.12.06, wozu die Kammer offen ließ, ob diese wirksam war oder nicht. Dort hatte der Kunde geltend gemacht, dass er noch für die Dauer von drei Monaten - die er für einen Lieferantenwechsel benötigt - zm Preis der Ersatzversorgung weiterbeliefert werden muss. Und allein dafür war ihm das Landgericht Dortmund in einem einstweiligen Verfügungsverfahren beigetreten.

Bei Anschluss- und Benutzungszwang sowie Monopolstellung muss man den Anfangspreis nicht akzeptieren, wenn dieser sich als kartellrechtswidrig überhöht darstellt oder - soweit er einer Billigkeitskontrolle unterliegt - unbillig ist.

Angenommen, der Anfangspreis unterliege wegen der Monopolstellung sowie Anschluss- und Benutzungszwang der Billigkeitskontrolle, dann genügt zunächst die einfache Unbilligkeitseinrede gegen diesen.

BGH,  Urt. v. 05.07.2005 Az. X ZR 60/04 unter II. 1 b), juris:

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, daß Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO; BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.; Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131).

Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine Kontrolle über §§ 138, 305 f. BGB Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdn. 51 f.), muß aber für den hier vorliegenden Fall eines Anschluß- und Benutzungszwangs genauso gelten. Denn auch dann kann der Kunde der einseitigen Preisfestsetzung des Versorgungsunternehmens nicht durch Wahl eines anderen, konkurrierenden Anbieters entgehen.

Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern
das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

BGH, Urt. v. 30.04.2003 VIII ZR 279/02 unter II 2 a), juris:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei erhebt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67, NJW 1969, 1809 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; zuletzt BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, unter II 1 b, z.Veröff. in BGHZ best.; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jew.m.w.Nachw.).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen\".

Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der \"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem
Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens\" vom 27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB).

Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei
einem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt.

Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens
entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken
auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden
Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989
- VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell, aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).

BGH, Urt. v. 11.10.06 VIII ZR 270/05 Rn. 19, juris:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung).

Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a). Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.

Während die anderen Kunden jedenfalls den 1984 vereinbarten Preis zahlen müssen, weil sie diesen nicht in angemessener Frist als unbillig gerügt hatten, kann derjenige, der den einseitig festgesetzten Anfangspreis in angemessener Frist als unbillig rügte, sich auf die Unverbindlichkeit des ihm gegenüber  einseitig festgesetzten Anfangspreises berufen, bis hierüber eine gerichtliche Klärung erfolgt ist.

Sollen sich deshalb die anderen Kunden nun kartellrechtswidrig ungleichbehandelt fühlen?

Es besteht ein von der Rechtsprechung anerkanntes rechtliches Interesse, weiter beliefert zu werden und dafür keine unangemessen hohen Preise zu zahlen. Darauf hat man m. E. Anspruch und auf nichts anderes.

Sie beklagen die vertraglichen Regelungen im gekündigten Altvertrag einerseits als immer noch in der Welt befindliches Übel und wollen andererseits genau diesen üblen Vertrag wiederhaben, weil halt die Folgen daraus so übel gar nicht seien.
Das erscheint zumindest widersprüchlich.

Wernn der Versorger sich so kurzfristig aus dem bestehenden Vertrag lösen konnte, besteht zudem für die unverjährte Zeit möglicherweise noch ein Anspruch, den Differenzbetrag zum beim Vertragsabschluss 1984 vereinbarten Preis aus ungerechtfertigter Bereicherung herauszuverlangen:

LG Bonn, Urt. v. 22.06.11 Az. 5 S 25/11 zur Rückforderung der Gaskunden (Regionalgas Euskirchen)

Dies beträfe noch die Jahre 2008 und 2009.

RR-E-ft:
Wurden Sie denn nun seit 01.01.2010 weiter mit Fernwärme beliefert?

Wenn Sie weiterbeliefert wurden:

Was wurde dafür auf welcher Grundlage zur Abrechnung gestellt und welche Einwendungen wurden dagegen ggf. überhaupt erhoben?

Sich einerseits auf die Unwirksamkeit der Klausel und der Preisänderungen  zu berufen und andererseits dem Versorger ein Kündigungsrecht zu versagen, erscheint in sich widersprüchlich.

RR-E-ft:
Für den konkludendenten Vertragsabschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages siehe insbesondere BGH, Urt. v. 15.02.06 VIII ZR 138/05


--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/05 Rn. 15 f., juris

Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforderungen gestellt.

Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.).

Für die Fernwärmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie allgemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderkunden.

In § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist deshalb - ebenso wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, dass die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung über den Preis durch schlüssiges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2 Erläuterung).

Im Übrigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizität auch in Fällen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonderabnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa über den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern und abnehmen.

Andernfalls würden sich die erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in diesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande kommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegenüber dem Sonderkunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1983, aaO).
--- Ende Zitat ---



--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/05 Rn. 29, juris:


Im ersten Fall unterliegt die Preisfestsetzung durch die Klägerin, deren Angemessenheit die Beklagten bestritten haben, als einseitige Leistungsbestimmung einer Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Die Revision macht zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 30. April 2003, aaO, unter II 2 a, und vom 19. Januar 1983, aaO, unter II 2 b) auch das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens aus den oben (unter II 3 b aa) bereits dargestellten Gründen nicht durch § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV ausgeschlossen wird. Sollte die Klägerin dagegen üblicherweise die Preise - wie in dem von ihr mit der G. -GmbH geschlossenen Vertrag - zum Gegenstand einer vertraglichen Einigung mit dem Kunden machen, bedarf es des Weiteren der Feststellung, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Verträge Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit zulassen. Ohne Preisänderungsklauseln wären im Verhältnis der Parteien ausschließlich die zu Beginn des Jahres 1997 in vergleichbaren Versorgungsverträgen vereinbarten Preise maßgeblich, weil ein Vertrag zwischen ihnen nach dem oben (unter II 1 c) Ausgeführten rückwirkend zum 1. Januar 1997 zustande gekommen ist. Sollte sich schließlich herausstellen, dass die Klägerin, wie die Revision geltend macht, vornehmlich eigene städtische Institu-tionen mit Fernwärme versorgt, dem Vertragsverhältnis mit der GbR vergleichbare Versorgungsverhältnisse mit anderen Kunden dagegen nicht in nennenswertem Umfang unterhält oder unterhalten hat, müssen in die Betrachtung ergänzend die in gleichartigen Versorgungsverhältnissen zwischen anderen Fernwärmeversorgern im Raum S. , etwa der I. mbH, und Endabnehmern geltenden Preisregelungen einbezogen werden.
--- Ende Zitat ---

Es wird immer auf den Preis im Zeitpunkt des konkludenten Vertragsabschlusses abgestellt, auch im Falle nicht einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklauseln.

Dieser kann einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegen.

Der Neukunde, der 2010 einen neuen Vertrag abschließt, kann sich nicht darauf berufen, alle anderen Kunden hätten niedrigere Preise zu bezahlen, weil diese schließlich ihre Verträge mit dem Monopolisten 1984 abgeschlossen hätten und diese würden schließlich keine wirksamen Preisänderungsklauseln enthalten.

Dies belegt wohl anschaulich, dass ein Fernwärmeversorger- der regelmäßig eine Monopolstellung einnimmt - hierdurch gerade keine kartellrechtswidrige Preisspaltung praktiziert. Denn eine solche müsste man sonst jedenfalls  auch zwischen Alt- und allen Neukunden annehmen.

Kartellrechstwidrig wäre es, wenn der Monopolist von vergleichbaren Kunden ohne sachliche Rechtfertigung  unterschiedliche Preise fordert.

Er fordert indes wohl schon von allen vergleichbaren Kunden den selben Preis, wenn auch - aus bekannten Gründen -  mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten.

sternenmeer:
RR-E-ft:Sie sagen,ich drehe mich im Kreis.Dann kommen wir doch zum Punkt.
Das o.a. Grundsatzthema lautet:
      \"Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?\"
Ich möchte diese Fragestellung weiter konkretisieren,und zwar:

\"Darf ein Fernwärme-Monopolist
               -in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Satzungsgebiet),
               -bei gleichartiger Abnehmerstruktur,
               -bei Anschluss- und Benutzungszwang,
               -geschlossenem Fernwärme-Leitungssystem des Monopolisten,
               -Kontrahierungszwang,
               -gegebener Daseinsvorsorge,
               -verbotener Substituierbarkeit der Fernwäme,
               -also verbotener eigener Kündigungsmöglichkeit,
               -standardisierten \"Norm-Sonderverträgen\"(gem. § 1 Abs. 3
                AVBFernwärmeV)
 
nur bei EINEM Fernwärmekunden ein langjähriges,laufendes Vertrags-
verhältnis kündigen,weil dieser Widerspruch gegen eine Preisän-
derungsklausel eingelegt hat,die sich nach Klageerhebung durch den
Versorger durch Richterspruch als gesetzwidrig erweist und ihn nach
Kündigung in ein Vertragsverhältnis gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV
\"fallenlassen\" und somit den bisherigen gesetzwidrigen Preis nur ihm
gegenüber legitiminieren?Dieser gesetzwidrig ermittelte Preis ist NUR
FÜR IHN verbindlich,nicht jedoch für ALLE  NICHT PROTESTIERENDEN
KUNDEN.

Das Kartellrecht (GWB) fordert neben der vertraglich festgelegten
Möglichkeit einer normalen Kündigung das Vorliegen \"besonderer
Gründe\",wenn eine solche Kündigung nur gegenüber
        EINEM EINZIGEN KUNDEN
ausgesprochen wird und die o.a. SPEZIELLE MONOPOLSITUATION ge-
geben ist.

Frage also:Reicht ein erhobener Widerspruch bzw. die richterliche Fest-
stellung der Gesetzwidrigkeit einer Preisänderungsklausel als \"sachliche
Rechtfertigung\" für die Kündigung eines Fernwärmevertrages nur bei
        DIESEM EINEN WIDERSPRÜCHLER  im kartellrechtlichen Sinne aus?

Oder widerspricht  diese Kündigung dem kartellrechtlichen Gleichbehand-
lungsgrundsatz ( 19 Abs. 1 GWB) und ist somit unwirksam (134 BGB).


Der § 19 GWB gilt i.S. des § 134 BGB als Verbotsgesetz und die Kündigung
stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne dieses Gesetzes dar.
(s. hierzu  Urteil des BGH v. 24.06.2003,Az.: KZR 32/01 ,S.7+12
sowie BGH v. 21.02.1995,Az.: KZR 33/93,S. 8 ff.).

Hinweisen möchte ich in diesem Zusammenhang auf das Recht des Kunden
auf  Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten
Preise bzw. Preisänderungsklauseln ( § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV,§ 24 Abs. 4 n.F. AVBFernwärme sowie §§ 315,316 BGB).Dies ist die Meinung des BGH.

M.d.B. um konkrete Antworten/Stellungnahmen,die mir helfen können,
meine Laien-Kartellrechtskenntnisse zu verbessern.

RR-E-ft:
Die besondere Situation liegt wohl darin, dass man sich auf die Unwirksamkeit der Klausel auch mit dem Argument beruft und gerichtlich erfolgreich durchgesetzt hat, dass der Versorger diesen Vertrag schließlich kündigen kann, und deshalb die Zahlungen gekürzt hat. Das rechtskräftige  Urteil des AG Ludwigsburg wirkt unmittelbar zwischen den Parteien und zwingt deshalb den Versorger zum Handeln undzwar in diesem einen konkret betroffenen Vertragsverhältnis.

Haben sich denn überhaupt andere Kunden auch auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen und deshalb ihre Zahlungen entsprechend gekürzt?
Wurde solchen vergleichbaren Kunden dann der Vertrag etwa nicht gekündigt?

Stünde man denn selbst überhaupt besser, wenn der Versorger nicht nur diesen einen, sondern alle entsprechenden Verträge gekündigt hätte, bei denen sich die Klauselproblematik auch stellen könnte?

Wie sollte der Versorger die Kündigungen gegenüber den anderen Kunden überhaupt rechtfertigen?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln