Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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RR-E-ft:
Siehe LG Bonn, Urt. v. 22.06.11 Az. 5 S 25/11 , Rdnr. 53 zur Kündigung eines Monopolunternehmens bei unwirksamer Preisänderungsklausel.


--- Zitat ---Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Beklagten, sie habe aus wettbewerbsrechtlichen Gründen gar nicht kündigen können, da sie als damaliger Monopolist in der Region zur Belieferung der Kunden verpflichtet gewesen sei, überzeugt nicht. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel aussprechen können. In diesem Fall wäre von dem Kündigungsrecht nicht zum Zwecke der Durchsetzung höherer Preise Gebrauch gemacht worden, sondern zum Zwecke der Vereinbarung einer wirksamen Preisanpassungsklausel, an der die Beklagte – wie oben ausgeführt – ein berechtigtes Interesse hat.
--- Ende Zitat ---

Auch ein Monopolist ist nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des GWB nicht zur unveränderten Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen verpflichtet, wenn der Vertrag eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält.


--- Zitat ---Original von sternenmeer
Ich bestreite nicht,dass ein Monopolist wegen unwirksamer Preisän-
derungsklauseln die standardisierten Norm-Sonderverträge aller gleicharti-ger Fernwärmeabnehmer kündigen kann,um tatsächlich gestiegene Kosten-
steigerungen ergebnisneutral auffangen zu können.
Gemäß § 19 Abs. 1 GWB (Generalklausel) ist jedoch der Tatbestand eines missbräuchlichen Verhaltens gegeben,wenn ein
   -Fernwärme-Monopolist(Normadressat),
   -bei einem Anschluss- und Benutzungszwang / Kontrahierungszwang
   -gleichartiger Fernwärme-Abnehmerstruktur

ohne sachliche Rechtfertigung nur mir-dem einzigen Protestler-den Vertrag
kündigt.Eine solche Kündigung stellt eine missbräuchliche Ausnutzung ei-
ner marktbeherrschenden Stellung dar,da eine Diskriminierung gegenüber
allen anderen gleichartigen Fernwärmekunden (z.B.meinen Nachbarn) ge-
geben ist,denen nicht gekündigt wurde.
Durch eine einzelne,missbräuchliche Kündigung ist das Übel in Gestalt der
rechtswidrigen Preisänderungsklausel ja nicht aus der Welt geschafft.
Der Kartellsenat(BGH v. 07.12.2010,Az.:KZR 4/10,Rn. 57) sagt hierzu:
\"Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normadressa-
ten im beherrschten Markt spricht prima facie für eine unzulässige Diskrimi-
nierung.\"
Mir ist kein Urteil des BGH oder eines OLG bekannt,in dem eine Ungleichbe-
handlung gleichartiger Abnehmer durch einen Monopolisten nicht als kar-
tellrechtlicher Missbrauch angesehen wird.Darum geht es m.E.
Eine einzelne Kündigung eines Fernwärmevertrages durch einen Monopo-
listen bildet hier keine Ausnahme.
--- Ende Zitat ---

Soll wohl heißen, im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln dürfe der monopolistische Versorger deshalb nur entweder allen vergleichbaren Kunden kündigen oder aber keinem, um den für ihn sehr unbefriedigenden Zustand eines Vertrages mit unwirksamer Preisänderungsklausel zu beenden. Alles andere sei kartellrechtswidrig diskriminierend.

Eine Rechtsausübung kann auch diskriminierend rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Versorger kommunal beherrscht wird und deshalb mittelbar der Grundrechtsbindung gem. Art. 3 GG unterliegt. Zu verweisen ist dafür auf die Hafenstraßen- Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg (auch veröffentlicht in RdE 1988, S. 140 bzw. WuM 1988, S. 312).

Das ist im Kern keine schlechte Frage.
Sie führt nur gedanklich leicht in die Irre.

Dann beruft man sich jedoch eigentlich nicht auf einen Anspruch auf unveränderte Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen, sondern auf einen (auch auf Kartellrecht gestützten) Anspruch auf Versorgung zu den Bedingungen gleichartiger Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse.

Das ist bei Lichte betrachtet aber wohl etwas ganz anderes, weil schließlich die Bedingungen für gleichartige Abnehmer - bzw. Versorgungsverhältnisse im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln angepasst werden können.

So gesehen gilt wohl:

Allein der Zufall will es, wenn die Bedingungen für die Belieferung gleichartiger Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung über den Klageantrag)  immer noch mit den unveränderten Bedingungen des bisherigen (gekündigten) Vertrages übereinstimmen sollten.

Einen Anspruch auf Unveränderlichkeit gibt es m.E. eben, insbesondere in der ganz besonderen Fallkonstellation,  nicht.

Dass der Versorger nicht bereit sei, zu den Bedingungen gleichartiger Abnehmer- und Versorgungsverhältnisse zu beliefern, ist wohl nicht ersichtlich.

Im Falle eines nach der Kündigung konkludendet abgeschlossenen Neuvertrages richtet sich dessen Inhalt gerade - in Ermangelung veröffentlichter Bedingungen und Preise - nach den Bedingungen und Preisen für gleichartige Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse, § 2 AVBFernwärmeV.

Womöglich wollte das Landgericht gerade darauf hinweisen:
Es könne  offen bleiben, ob konkludent ein neues Vertragsverhältnis begründet wurde.

Es scheint ja eine Weiterbelieferung über den Beendigungszeitpunkt der Kündigung hinaus jedenfalls zu erfolgen.
Diese weitere Belieferung wird wohl nach dem Willen der Parteien auf vertraglicher Grundlage erfolgen, so dass sich dann die Frage nach dem Inhalt dieser vertraglichen Grundlagen stellt.

Aber selbst wenn der Versorger auch als Normadressat des § 19 GWB nicht bereit sei, zu den Bedingungen und Preisen vergleichbarer Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnisse zu beliefern, müsste der Klageantrag wohl anders lauten, um eben jenes Rechtsschutzziel zu erreichen.

Ob der Preis, den der Versorger in vergleichbaren Abnehmer- bzw. Versorgungsverhältnissen fordert, angemessen oder jedoch kartellrechtswidrig überhöht ist, ist demgegenüber wieder eine vollkommen andere Frage.
Dafür wiederum geht es wohlgemerkt nicht um die Frage, ob die Preisänderungsklauseln wirksam sind oder nicht.

sternenmeer:
RR-E-ft

1.Ist nach einer wirksamen Kündigung -neuer Vertrag liegt nicht vor-ab
dem 01.01.2010(0 Uhr) ein konkludenter Vertrag zustandegekommen?
2.\".....nach den BEDINGUNGEN und PREISEN für gleichartige Abnehmer-
und Versorgungsverhältnisse ( § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV). \"(Zit. RR-E-ft)

Was heisst das für mein Vertragsverhältnis nach der Kündigung für
    - den Arbeitspreis (lt. Vertrag  2,95 ct./KWh gem. Vertrag von 1984,
      aktueller Preis 5,22 ct./KWh)?
    Für alle Anderen gilt noch der 1984 vereinbarte Preis von 2,95 ct./KWh.
    Gilt der auch für mich?
  - die Preisänderungsklausel (alte unwirksame Klausel weiterhin bei allen
   anderen Kunden noch  in Anwendung oder welche Klausel kommt bei mir
   zur Anwendung).

sternenmeer:
RR-E-ft
Zitat:\"Dass der Versorger nicht bereit sei,zu den Bedingungen gleichartiger
Abnehmer- und Versorgungsverhältnisse zu beliefern,ist wohl nicht ersichtlich.\"

Woran kann man die o.a. Bereitschaft erkennen?

Wenn es nach Taten geht,müsste der Versorger mir meinen Alten Vertrag anbieten ,rückwirkend ab dem 01.01.2010 ,mit alter Reisänderungsklausel
und Preisen,WIE IHN ALLE ANDEREN gleichartigen Abnehmer haben.

Dann könnte ich seine Bereitschaft erkennen.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von sternenmeer
RR-E-ft
Zitat:\"Dass der Versorger nicht bereit sei,zu den Bedingungen gleichartiger
Abnehmer- und Versorgungsverhältnisse zu beliefern,ist wohl nicht ersichtlich.\"

Woran kann man die o.a. Bereitschaft erkennen?

Wenn es nach Taten geht,müsste der Versorger mir meinen Alten Vertrag anbieten ,rückwirkend ab dem 01.01.2010 ,mit alter Reisänderungsklausel
und Preisen,WIE IHN ALLE ANDEREN gleichartigen Abnehmer haben.

Dann könnte ich seine Bereitschaft erkennen.
--- Ende Zitat ---

Zunächst kann man leicht erkennen, ob man nach dem Beendigungszeitpunkt der Kündigung weiter mit Fernwärme beliefert wird, der Versorger hierzu bereit ist.
 

Wer am 01.01.2010 einen neuen Vertrag (konkludent) abgeschlossen hat, für den gilt nicht der Anfangspreis von 1984.

Für andere Kunden kann der Preis von 1984 auch nur allenfall dann noch weitergelten, wenn dieser bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde und zudem alle  nach Vertragsabschluss erfolgten einseitigen  Preisänderungen infolge der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel unwirksam waren und darüber hinaus auch keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgt und dann auch nicht zeitlich unbefristet, sondern allenfalls bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung.

(Wie bei Ihnen).

Wer 2010 als Kunde neu hinzustößt, kann sich nicht darauf berufen, dass vor Vertragsabschluss Preisänderungen infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln unwirksam waren.
Solche gab es schließlich in seinem neu abgeschlossenen Vertragsverhältnis noch gar nicht.

Überlegen Sie mal, was für ein Run wohl  auf ihren Ort losginge, wenn der monopolistische Versorger ausnahmslos jeden Neukunden zu Fernwärmepreisen von 1984 versorgen müsste.
Es ist nicht anzunehmen, dass es Ihr Ziel sei, darüber die Grundstückspreise vor Ort  in die Höhe zu treiben.

Sie werden genauso behandelt, wie jeder andere Kunde, der nach dem 31.12.2009  einen völlig neuen Vertrag abgeschlossen hat.
Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses macht einen berechtigten Unterschied.

Es kommt für jeden Vertrag gesondert darauf an, ob der Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde oder aber auf unwirksamen Preisänderungen im laufenden Vertragsverhältnis nach Vertragsabschluss  beruht.

Im Übrigen fordert der Versorger von allen anderen Kunden auch nicht lediglich die Preise von 1984, sondern nunmehr die 2011er Preise.
Wenn er von Ihnen jetzt ebenso die 2011er Preise fordert, werden Sie ja nicht schlechter behandelt als alle anderen Kunden auch.

Anders wäre es, wenn der Versorger von anderen - vergleichbaren - Kunden ganz andere Preise fordert, insbesondere weit günstigere.

sternenmeer:
RR-E-ft
Zitat:\"Sie werden genauso behandelt,wie jeder andere Kunde,der nach
dem 31.12.2009 einen VÖLLIG NEUEN VERTRAG abgeschlossen hat.\"

Dann bin ich aber ungleichbehandelt gegenüber ALLEN meinen gleicharti-
gen FW-Kunden(meine Nachbarn),die noch immer den gleichen Vertrag
von 1984 haben,mit
    -rechtswidriger Preisänderungsklausel
    -damals festgelegten AGB`s,
    -Preisen,
auf deren Basis weiterhin ab dem 01.01.2010 rechtswidrig Jahresrech-
nungen abgerechnet wurden.
Sie alle haben noch die 1984 vertraglich zugesicherten Preise,die noch
weiterhin ihre Gültigkeit haben wegen der rechtswidrigen Klausel und
deren Verträge ALLE nicht bisher gekündigt worden sind.
Das einzige,was sich geändert hat:Ich habe einen NEUEN ANFANGPREIS,der
als vereinbar gilt und der höher ist als bei meinen Nachbarn.Diesen kann
ich höchstens mit § 315 BGB angreifen,meine Nachbarn können sich zurücklehnen,können die Rechnungen kürzen.
Sie brauchen keine Klage zu befürchten,weil ich ja die jahrelange Vorarbeit
geleistet habe.Funktioniert so das Kartellrecht?Ich glaube nicht.

Alle anderen AGB`s bleiben gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV aus dem alten Vertrag erhalten.Vergleichbar bin ich nur mit meinen Nachbarn,die noch alle
den Vertrag von 1984 haben,nicht mit anderen FW-Kunden,die irgendwo in
der Stadt wohnen und nun einen neuen Vertrag erhalten,den ich nicht
kenne.
D.h. aber auch,in meinem neuen Vertrag ist wieder die alte,rechtswidrige
Klausel enthalten,da ja alle vertraglichen Bestandteile vergleichbarer Ab-
nehmer-Verträge übernommen werden müssen in mein neues Vertragsver-
hältnis(so BGH im Urteil V. 06.04.2011).
Hierzu LG Dortmund v. 16.09.2010 Az.: 13 O 36/09 Kart
\"Mit der Kündigung wollte die Verfügungsbeklagte entweder die aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht ohne Weiteres zu beanspruchenden Preiserhöhungen sanktionieren.Beides ist als Kartellrechtsmissbrauch zu
beanstanden.\"
Es widerspricht dem Kartellrecht,dem einzigen Protestler den Vertrag zu
kündigen,aber auf Basis der nachgewiesenen rechtswidrigen Klausel allen
anderen weiterhin die Jahresrechnungen zu erstellen,und diesen widerborstigen Kunden nach der Kündigung in einen konkludenten Vertrag
fallenzulassen und zwar zu einem Preis,der aufgrund der jahrelangen
rechtswidrigen Preisänderungsklausel erst zustande gekommen ist.

Nein,diese Vorgehensweise widerspricht dem kartellrechtlichen Gleichbe-
handlungsgrundsatz (§ 19 Abs. 1 GWB):

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