Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
RR-E-ft:
Wenn man sich (so) sicher wähnt, dass die Klageanträge zulässig und begründet waren, das erstinstanzliche Urteil deshalb auf der Verletzung materiellen und/ oder prozessualen Rechts gründet, legt man deshalb fristgemäß eine entsprechend begründete Berufung ein, wenn man hierfür einen Anwalt findet, der den entsprechenden Berfungs- und Berufungsbegründungschriftsatz mit seiner Unterschrift verantworten möchte. Andernfalls legt man keine Berufung ein und das landgerichtliche Urteil wird deshalb rechtskräftig und es bedarf dann keiner Diskussion mehr darüber, wo welcher Hund... Egal wie Sie es insoweit halten, macht Ihnen deshalb wohl niemand Vorwürfe, weder qualifizierte noch unqualifizierte. Ist ja schließlich allein Ihre Sache. Machen Sie dann nur auch niemandem Vorwürfe. Viel Erfolg!
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ihre Schwierigkeiten bestehen ja wohl nicht erst seit heute. ;)
Mancher wünscht sich diesbezüglich afrikanischen Langmut.
Bei der Grundversorgung mit Strom und Gas besteht zB. ein gesetzlicher Kontrahierungszwang für den Grundversorger, jedoch nicht für die Kunden.
Man muss also genau differenzieren, wenn der Kontrahierungszwang trifft.
Nie geht ein bestehender Kontrahierungszwang (ob gesetzlich oder vertraglich) dahin, einen Vertrag zu unabänderlichen Preisen abzuschließen/ aufrecht zu erhalten.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.
Der letzte Beitrag erscheint sachlich- inhaltlich nicht nachvollziehbar.
Ist das wieder die afrikanische Methode?
--- Ende Zitat ---
Sorry, dto., ich kann Ihre \"Methoden\" und Beiträgen ab und zu auch nicht nachvollziehen. Da fällt mir dann kein Erdteil dazu ein.
Wenn ich das richtig verstanden habe, geht es nicht um unabänderliche Preise und Bedingungen? Es geht um die gerichtliche Feststellung, dass die verwendete Klausel rechtswidrig ist. Als Folge des vom Monopolversorger begonnenen Rechtsstreits hat der Verbraucher vor Gericht Recht bekommen und soll jetzt mit schlechteren Konditionen als andere vergleichbare Verbraucher bedient werden. Es geht um unterschiedliche Preise und Bedingungen. Wer verlangt denn Bestandschutz für eine rechtswidrige Preisanpassungsklausel?! Sorry das ist absurd. Die gehört wohl generell durch eine rechtswirksame Klausel ersetzt, die Preisänderungen und Preise gewährleistet, die der Billigkeit entsprechen.
Zum Kontrahierungszwang: Es gibt Gerichte, die haben schon mal einen Kontrahierungszwang bei kommunalen marktbeherrschenden Fernwärmeversorgern festgestellt. Z.B. sah das OLG Naumburg das gem. § 33, § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB so. Die Entscheidung begründete das Gericht mit der Monopolstellung. Insbesondere, als nach der kommunalen Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Fernwärmeversorgungsnetz bestand.
Urteil des OLG Naumburg vom 11.05.2005 Az.: 1 U 6/05 (Kart)PS
... und zur Kündigung dazu siehe hier:
--- Zitat ---Dem Recht eines Versorgungsunternehmens zur ordnungsgemäße Kündigung könnte entgegen stehen, wenn der Versorger in seinem Leistungsbereich eine Monopolstellung inne hat und der Kunde auf dessen Leistungen angewiesen ist.
--- Ende Zitat ---
LG Neuruppin, B. v. 27.04.10 Az. 1 O 289/10 Einstweilige Verfügung gegen Fernwärmeversorger
RR-E-ft:
@PLUS
Ich weiß nicht, ob Sie das richtig verstanden hatten.
Es interessiert mich aber auch nicht wirklich, ob Sie es richtig verstanden hatten.
sternenmeer:
RR-E-ft
Unterstellt,das Urteil wird rechtkräftig.
1.Wie ist dann meine vertragliche Position ab dem 01.01.2010?
2.Habe ich nicht das Recht auf einen \"Norm-Sondervertrag \" so wie ihn
alle anderen haben?
3.Könnte ein \"konkludenter Vertrag\" auch ein \"Norm-Sondervertrag\" sein?
4.Was bedeutet ein \"konkludenter Vertrag\" für mich? (Preise,Klauseln,
grundsätzlich in Bezug zu allen AGB`s)?
Ist dieser \"vereinbarte\" Preis,der in Wirklichkeit einseitig festgelegt wird,
angreifbar über § 315BGB ?(Monopol).
5.Für alle anderen Fernwärmekunden gilt ab 01.01.2010 weiterhin die seit
1984 bestehende rechtwidrige Klausel?Ich darf diese ja nicht mehr ha-
ben,habe ich von Ihnen gelernt.Bekomme ich eine Sonderklausel?
6. Muss ich mit diesem neuen Vertragsverhältnis ab dem 01.01.2010
den zum 30.06.2010 veröffentlichten neuen Vertrag-gültig ab dem
01.07.2011- akzeptieren oder kann ich den ignorieren,weil ich ja wieder
einen neuen,ungekündigten Vertrag habe?Alle anderen Verträge wurden
zum 01.01.2011 um 5 Jahre verlängert?Gilt diese Verlängerung auch für
mein Vertragsverhältnis?
RR-E-ft:
Wer mit den GWB- Kommentierungen so gut zurecht kommt, dass er dazu Empfehlungen abgeben kann, der sollte wohl auch mit den veröffentlichten, einschlägigen Fernwärme- Entscheidungen des BGH gut zurechtkommen.
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